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Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und
St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee Vom 10. September 1993, Genehmigt vom Regierungsrat am 13. Dezember 1993
Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften aufgestellt:
I. Aufsicht über die Fischerei Art. 1 1
Der Vollzug der Vorschriften dieser Uebereinkunft und der Ausführungsbestimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften
über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen. 2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen
Schwyz, Glarus und St.Gallen je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.
Art. 2 1 Die Fischereikommission wählt für die ganze
Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung. 3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne
ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen übertragen. 4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
Art. 3 1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu: a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes; b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der
Statistik über die Fangergebnisse; c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen; d. Ueberwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal; f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone. 2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den
Kantonsregierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die
Bestimmungen dieser Uebereinkunft hinausgehen.
Art. 4 Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der
Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Art. 5 Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben
der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung Art. 6 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang mit der Angelrute mit einer fliegenden Schnur und einer einzigen einfachen Angel vom
Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) oder künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern jeder Art oder der boule d’eau ist dabei verboten. Die Kantone regeln
das Betretungsrecht.
Art. 7 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee und Walensee wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in welchem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die
Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Privatrechte und Staatsverträge bleiben vorbehalten. 2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang
erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
Art. 8 1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des
Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen
im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St.Gallen 65,3%). 2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur Regulierung des
Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.
Art. 9 1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons. 2 Die
Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei Art. 10 Die
Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 11 1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und
ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung
des Fischbestandes zu fangen. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.
Art. 12 Die
Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rahmen des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 13 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
Art. 14
Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen
Abbaggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen.
IV. Rechnungswesen Art. 15 1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder
der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone. 2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Art. 16
Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Uebereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen: Zürich 55 Prozent
St. Gallen 25 Prozent Schwyz 15 Prozent Glarus 5 Prozent
Art. 17 Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der
Präsident der Kommission angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.
V. Strafbestimmungen Art. 18 Widerhandlungen
gegen diese Uebereinkunft oder die aufgrund dieser Uebereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Art. 19 1 Die Verzeigungen wegen Uebertretung der Fischereivorschriften im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen. 2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der
Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.
VI. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen Art. 20 1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Uebereinkunft. 2
Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 14.Dezember 1989, über die Fischerei im Walensee vom 14. Dezember 1989 und über die Fischerei im Linthkanal vom 14. Dezember 1989 behalten,
gestützt auf Absatz 1 ihre Gültigkeit.
Art. 21 1 Diese Uebereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in
Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird. 2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten
mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Uebereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Uebereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt. 3 Die
Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal
und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Uebereinkunft aufgehoben.
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