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    Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
    Vom 5. November 1994, Genehmigt vom Bundesrat am 12. Dezember 1994

    Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, beschliesst:

    I. Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1
    Geltungsbereich
    1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
    2 Die Grenzen des Linthkanals gegenüber dem Obersee und dem Walensee ergeben sich aus dem
    Anhang.

    Art. 2
    Signalisation
    Die Fischereikommission ordnet die Signalisation von Kanalanfang und Kanalende im Gelände an.

    II. Fischereiberechtigungen
    Art. 3
    Linthkanalpatente
    1 Das Linthkanalpatent berechtigt Personen über 16 Jahren zur Angelfischerei in der Form der Flug-, Grund-, Zapfen- und Spinnfischerei mit einer einzigen von Hand geführten Angelrute.
    2 Zum Fischfang mit der Flug-, Zapfen- und Grundangel dürfen als Köder natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Fliegen, Mücken und deren Larven sowie tote Köderfische verwendet werden.
    3 Verboten ist die Verwendung von:
    a. mehr als drei einfachen Haken;
    b. Mehrfachangeln mit Ausnahme eines einzigen Zwei- oder Dreiangels ohne Widerhaken;
    c. am Ende der Schnur montierten Schwimmeinrichtungen und/oder Beschwerungen;
    d. nicht aus Konkordatsgewässern stammenden Köderfischen;
    e. Köderfischen, für die in den Konkordatsgewässern ein Schonmass oder eine Schonzeit gilt;
    f. Spinnern, Löffeln, Wobblern oder Köderfischen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar;
    g. Fischeiern und deren Imitation.
    4 Verboten ist zudem jegliche Art von Anfütterung.
    5 Das Linthkanalpatent kann für ein Kalenderjahr oder für die Zeit vom 1. Juni bis 30. August für dreissig Tage erworben werden.

    Art. 4
    Fischerei in den Haaben
    1 Personen bis 16 Jahre können in den Kanalhaaben die Angelfischerei bewilligungsfrei mit einer einfachen Angel und einem fest montierten Schwimmer ausüben.
    2 Als Köder dürfen nur Würmer, Maden oder Brotreste verwendet werden.

    Art. 5
    Fangzeiten
    Im Linthkanal, einschliesslich in den Haaben, darf nicht gefischt werden
    a. während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
    b. während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

    III. Schonbestimmungen
    Art. 67
    Schonzeiten
    Es gelten folgende Schonzeiten:
    a. Forellen bis 45 cm: 1. Oktober bis 31. Januar;
    b. Forellen über 45 cm: 1. August bis 31. Januar;
    c. Aeschen: 1. Januar bis 30. April;
    d. Felchen: 20. November bis 31. Januar.

    Art. 7
    Schonmasse
    Die gefangenen Fische dürfen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Masse nicht unterschreiten (Mindestmasse) bzw. nicht überschreiten (Höchstmasse):
    Mindestmasse Höchstmasse (1. August – 31. Januar)
    a. Forellen 32 cm 45 cm
    b. Aesche 32 cm –
    c. Felchen 28 cm –

    Art. 8
    Schongebiete
    Der Kanalabschnitt zwischen Walensee und der Eisenbahnbrücke Ziegelbrücke–Niederurnen ist für den Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Januar gesperrt.

    Art. 9
    Fangzahlbeschränkung
    1 Ein Fischer darf an einem Tag insgesamt höchstens sechs Edelfische (Forellen, Aeschen, Felchen) fangen, wovon maximal vier Forellen.
    2 Ein Fischer darf in einem Kalenderjahr höchstens hundert Edelfische fangen.
    3 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.

    Art. 10
    Watverbot
    Die Angelfischerei ist vom 1. Oktober bis 30. April nur von der Wasserlinie aus gestattet.

    IV. Ausgabe der Patente
    Art. 11
    Ausgabestelle der Patente
    1 Linthkanalpatente können beim Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, bezogen werden.
    2 Der Präsident entscheidet über die Verweigerung und den Entzug von Patenten.

    Art. 12
    Patentgebühren
    Jahrespatent / Patent für 30 Tage
    Patentbezüger mit Wohnsitz Fr. / Fr.
    a. in einem Vertragskanton 158.– / 92.–
    b. in einem anderen Kanton 276.– / 120.–
    c. im Ausland 362.– / 120.–

    V. Rechte und Pflichten der Berechtigten
    Art. 13
    Ausweispflicht
    Der Inhaber eines Linthkanalpatentes ist verpflichtet, das Patent und einen amtlichen Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den staatlichen Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen.

    Art. 14
    Statistikpflicht
    1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich in die Fangstatistik einzutragen.
    2 Die Fangstatistik ist bei der Patentausgabestelle erhältlich.
    3 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, einzureichen.

    Art. 15
    Meldepflicht
    Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort, Fangdatum und Fangzeit dem Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

    VI. Aufsicht und Bewirtschaftung
    Art. 16
    Fischereiaufsicht
    Die Fischereiaufsicht wird durch die staatlichen Aufsichtsorgane der Kantone Glarus, Schwyz und St.Gallen ausgeübt.

    Art. 17
    Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
    Nach Absprache mit der Fischereikommission können die Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen für besondere Zwecke spezielle Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen und von den Schonbestimmungen abweichen.

    VII. Massnahmen
    Art. 18
    Massnahmen bei Verletzung der Statistikpflicht
    Das Patent ist Personen zu verweigern oder zu entziehen, die a. die Statistikpflicht nach Artikel 14 innert des letzten Jahres verletzt haben;
    b. innert der letzten fünf Jahre fischereirechtliche Vorschriften übertreten haben.

    VIII. Schlussbestimmungen
    Art. 19
    Inkraftsetzung
    Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Art. 20
    Aufhebung
    Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1989 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

    Art. 21
    Veröffentlichung
    Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.




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