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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli
1997
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und der dazugehörenden Verordnung und bezweckt: a. die natürliche Artenvielfalt
und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten; d. die Fischereiforschung zu fördern;
e. die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu regeln.
Art. 2 Rechtsgrundlagen 1 Die Fischerei im Kanton Glarus ist ein Regal des Staates.
2 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. 3 Für die Ausübung der Fischerei gelten im weiteren: a. die vom Landrat erlassene Verordnung über die Fischerei;
b. die vom Regierungsrat erlassenen Fischereivorschriften; c. Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates; d. Uebereinkünfte, Vereinbarungen und Verträge im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 3
Funktionsbezeichnung Die in diesem Gesetz sowie den nachfolgenden Erlassen genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 4 Zuständigkeit des Landrates 1 Der Landrat erlässt
eine Verordnung über den Vollzug dieses Gesetzes. Er bezeichnet darin die für die Fischerei zuständige Direktion. 2 Im weiteren regelt die landrätliche Verordnung insbesondere:
a. Patenttaxen und Patentarten sowie deren Gültigkeit, Dauer und Bezug; b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Patente; c. die Fischereiausbildung.
Art. 5
Zuständigkeit des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat regelt in den Fischereivorschriften insbesondere: a. die erlaubten Fanggeräte und Hilfsgeräte sowie ihre Verwendung;
b. den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren sowie ihre Verwendung; c. die Dauer der Schonzeiten sowie Fangzeiten und Schontage;
d. die Fangmindestmasse, die höchstzulässigen Fangzahlen und Fangverbote für Fische und Krebse; e. die Statistikpflicht. 2 Der Regierungsrat kann im Interesse von bedrohten Arten, der Fischerei, des
Gewässerschutzes, des Naturschutzes und der Gesundheit von Mensch und Tier weitere einschränkende Bestimmungen oder Verfügungen erlassen. 3 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von
Fischen, Krebsen und Fischnährtieren, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur Wiederherstellung zerstörter Lebensräume treffen. Er ist nach Anhören der Fischereikommission ermächtigt,
Schongebiete aufzuheben oder neu zu schaffen. 4 Der Regierungsrat wählt den Fischereiverwalter, das für die Fischereiaufsicht und die Betreuung der Fischbrutanstalt erforderliche Personal und erlässt die nötigen
Bestimmungen über deren Aufgaben.
Art. 6 Zuständigkeit der Direktion Der zuständigen Direktion obliegt: a. die Oberaufsicht über die Fischerei; b. die Ernennung von gutbeleumdeten, zuverlässigen
Fischern zu freiwilligen Fischereiaufsehern auf Vorschlag der Fischereikommission und der Erlass der nötigen Bestimmungen über deren Aufgaben und Rechte; c. die Prüfung von Vorhaben und die Erteilung von
Bewilligungen für technische Eingriffe im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes; d. die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes;
e. die Information der Bevölkerung über Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; f. die Anordnung von speziellen Massnahmen, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknung; g. die
Anordnung zur Grundlagenbeschaffung über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.
Art. 7 Zuständigkeit des Gemeinderates
Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug von baulichen Auflagen gemäss Artikel 22 Absatz 2.
Art. 8 Fischereikommission Zur Begutachtung und Vorberatung wählt der Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier
Jahren eine Fischereikommission. Diese besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direktion, dem Fischereiverwalter, einem kantonalen Fischereiaufseher, dem Präsidenten des Kantonalen Fischereiverbandes und je einem
Sachverständigen aus dem Unterland, Mittelland und Hinterland.
Art. 9 Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in
interkantonalen Gewässern abzuschliessen. 2 Soweit in solchen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten dieses Gesetz und die sich darauf stützenden Vorschriften auch für die interkantonalen Gewässer.
Art. 10 Fischereiaufsicht Organe der Fischereiaufsicht sind: a. der Jagd- und Fischereiverwalter und kantonale Fischereiaufseher; b. die Wildhüter; c. die Polizei;
d. die freiwilligen Fischereiaufseher. II. Fischereiausübung
Art. 11 Freiangelrecht Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen
Art. 12 Patentpflicht Das Recht zur Ausübung der Fischerei in allen übrigen öffentlichen Gewässern wird mit dem Bezug eines Fischereipatentes erworben. Die Verordnung über die Fischerei
legt die Voraussetzungen fest.
Art. 13 Uferbegehungsrecht 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung durch die Fischereiberechtigten zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist;
sie sind indessen berechtigt, von den Fischern für daraus entstehende nennenswerte Schäden Ersatz zu fordern. 2 Hofräume und eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden.
3 Der Regierungsrat kann zudem auf begründetes Gesuch hin in besonderen Fällen dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen.
Art. 14 Schilfgebiete
Das Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt.
III. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse sowie deren Lebensräume Art. 15 Bewirtschaftung Die
Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.
Art. 16 Freilaufende Enten und Gänse Das freie
Laufenlassen von Enten und Gänsen in öffentlichen Gewässern ist jeweils vom 1. Oktober bis 31. März verboten. Ausgenommen hievon sind Gehege, die von der Fischereiverwaltung als zweckmässig beurteilt und
entsprechend bewilligt wurden.
Art. 17 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse nach den Angaben der Fischereiverwaltung festzuhalten; ausgenommen hievon
ist lediglich die Freiangelfischerei. 2 Die zuständige Direktion kann das Markieren von Fischen und Krebsen anordnen oder bewilligen.
3 Der Fang markierter Fische und Krebse ist der Fischereiverwaltung umgehend zu melden.
Art. 18 Fischzucht 1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen Fisch- und
Krebsbestandes sorgt der Kanton für die dazu nötigen Fischbrutund Aufzuchtanlagen. 2 Der Betrieb privater Fischbrut- und Aufzuchtanlagen an öffentlichen Gewässern kann auf Gesuch hin durch die zuständige
Direktion unter Berücksichtigung entsprechender Auflagen bewilligt werden.
Art. 19 Besatzmassnahmen 1 Besatzmassnahmen dürfen im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer
Fische, Krebse und Fischnährtiere nur mit der Einwilligung der Fischereiverwaltung vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse.
2 Standortfremde Fisch- und Krebsarten und -rassen dürfen nicht lebend mitgeführt oder in die Gewässer eingesetzt werden.
Art. 20 Sonderfänge 1 Die zuständige Direktion ist ermächtigt, Sonderfänge
in öffentlichen Gewässern auch ohne Einhaltung von Schonbestimmungen anzuordnen oder zu bewilligen, insbesondere für die Laichgewinnung zur Förderung der künstlichen Fischzucht, zum Abfischen von Aufzuchtsgewässern,
zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bestandesregulierung, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Grundlagenbeschaffung, für fischereibiologische Untersuchungen und Expertisen sowie für Ausbildungs- oder für
wissenschaftliche Zwecke. 2 Sie bestimmt die im einzelnen Falle geeigneten Fanggeräte.
Art. 21 Technische Eingriffe 1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe richtet sich nach den Artikeln
8, 9 und 10 des Bundesgesetzes. 2 Manuelle und maschinelle Arbeiten in und an Fischgewässern bedürfen vor Beginn einer Bewilligung der zuständigen Direktion. Sie sind der Fischereiverwaltung mindestens 14 Tage im
voraus anzuzeigen. 3 Fischgewässer mit Lebensraumdefiziten sind nach Möglichkeit zu verbessern und wieder herzustellen (Revitalisierungspflicht).
Art. 22 Verfahrenskoordination 1 Fischereirechtliche
Bewilligungen nach Artikel 21 dieses Gesetzes sollen soweit möglich mit anderen notwendigen Bewilligungen koordiniert werden. 2 Bedarf es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben einer fischereirechtlichen
Bewilligung, so übermittelt die zuständige Direktion ihren Entscheid samt allfälligen Auflagen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes) der
Bewilligungsbehörde. Diese eröffnet mit ihrem Baubewilligungsentscheid auch den fischereirechtlichen Entscheid. 3 Der Regierungsrat ist befugt, weitere für die Koordination der Verfahren notwendige
Bestimmungen zu erlassen.
IV. Vollzug Art. 23 Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht 1 Die Vollzugsorgane und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der
Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 2 Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.
Art. 24 Auskunfts- und Vorzeigepflicht Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Ausweise, Behältnisse und Gerätschaften auf
Verlangen vorzuweisen.
Art. 25 Haftpflichtrechtliche Bestimmungen 1 Wer den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand schädigt oder das Fischertragsvermögen eines Gewässers schmälert, hat Schadenersatz
zu leisten. Zu ersetzen sind insbesondere: a. die Kosten des notwendigen neuen Besatzes; b. der Ausfall des Fischertrages; c. die aus der Feststellung und Bearbeitung des Schadens erwachsenden Kosten.
2 Im übrigen sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung anwendbar.
Art. 26 Strafbestimmungen 1 Uebertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnung,
Vorschriften, Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. 2 Jede Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher
Vorschriften ist der Fischereiverwaltung zu melden.
Art. 27 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen
Verfügungen untergeordneter Organe kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden; deren Beschwerdeentscheide unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3 Bei
Entscheiden der zuständigen Direktion gemäss Artikel 22 Absatz 2 beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.
V. Schlussbestimmungen Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Vollziehungsgesetz vom 1. Mai 1977 zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz).
Art. 29 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
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