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Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren
2001, 2002 und 2003 vom 26. September 2000
Der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21.
Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; gestützt auf die Vereinbarung vom 7.
August 1985 und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der
Fischerei; auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
1. Geltungsbereich Art. 1 Betroffene Gewässer und Fischereimethoden 1 Dieses Reglement regelt die Ausübung der
Angelfischerei in den kantonalen Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die
Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees. 2 Es regelt ebenfalls in diesen Gewässern den Fang von Köderfischen und von Krebsen.
2. Verleihung des Fischereirechtes
Art. 2 Fischerei ohne Patent 1 Die Fischerei ohne Patent ist unter folgenden Bedingungen erlaubt: a) im Pérolles-See: vom 1. Sonntag im März bis zum 1. Sonntag im Oktober, und zwar vom Ufer aus mit Ausnahme
der Röhrichte, für alle Personen mit einer einfachen schwimmenden Handangel, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern (Fische, Fischeier oder Amphibienlaich ausgeschlossen)
versehen ist, sowie für die Minderjährigen unter 14 Jahren, die jedoch die nach dem 8. Kapitel dieses Reglements für diesen See zugelassenen Fanggeräte benutzen dürfen; b) in den für die Patentfischerei offenen
Gewässern: während der im 6. Kapitel dieses Reglements festgelegten Zeiten, mit den nach dem 8. Kapitel dieses Reglements zugelassenen Fanggeräten, und zwar vom Ufer oder einem Wasserfahrzeug aus, für die
Minderjährigen unter 14 Jahren unter der Aufsicht eines Vertreters der elterlichen Gewalt, der Inhaber eines Fischereipatentes ist, oder einer anderen Aufsichtsperson (vollendetes 18. Altersjahr), die ebenfalls
Inhaberin eines Fischereipatentes ist. Ein Erwachsener darf gleichzeitig nicht mehr als drei Minderjährige unter 14 Jahren unter seiner Aufsicht haben. Diese Minderjährigen und ihre Aufsichtsperson dürfen zusammen
pro Tag nicht mehr Fische fangen als ein einziger Fischer (Art. 22 dieses Reglements) und sie dürfen mit höchstens drei Angeln fischen.
2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des 6., 7. und 9. Kapitels dieses Reglements vorbehalten. 3 Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von dieser Angelfischerei ohne Patent
ausgeschlossen.
Art. 3 Patentfischerei 1 Die allgemeinen Fischereipatente (ausgestellt als Jahres- oder Halbjahrespatente) sind:
Patent A, das zum Fischen in den Wasserläufen und Seen nur vom Ufer aus berechtigt; Patent B, gültig für die Angelfischerei in den Wasserläufen;
Patent C, das seinem Inhaber das Recht zum Fischen in den Seen nur vom Ufer aus gibt. 2 Die speziellen Fischereipatente sind: Patent D, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C oder F, mit der Schleppangel und
mit der Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen; Patent E, Saisonpatent, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C oder F, mit
der Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen; Patent E, Tagespatent, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C, F oder G, mit der
Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen; Patent F, Ferienpatent, mit Gültigkeit während 7 aufeinander folgenden Tagen in der
Zeit vom 15. Juni bis 30. September jedes Jahres, für die Angelfischerei in den Wasserläufen und Seen unter den Bedingungen des Patentes A; Patent G, Tagespatent, gültig für die Angelfischerei in den Wasserläufen
und Seen, gemäss den Bedingungen des Patentes A, mit Ausnahme der ersten 15 Tage der Fangzeiten der Forelle (Bach- und Seeforelle) und der Äsche; Patent H, dieses Patent wird als Tages- oder Jahrespatent
ausgestellt und ist gültig für die Angelfischerei, nur vom Ufer aus, im Broyekanal auf der Strecke zwischen dem Murtensee und La Monnaie und im unteren Lauf der Bibera, unterhalb der Brücke der Kantonsstrasse
Sugiez-Ins. 3 Der Fischereidienst (nachfolgend: der Dienst) kann Kollektivpatente ausstellen und ist berechtigt, diese an Bedingungen zu knüpfen.
Art. 4 Dauer und Gültigkeit der Patente
1 Das Jahrespatent ist für die Fischfangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig. 2 Das Halbjahrespatent hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das erste Halbjahrespatent ist vom 1. Januar bis 30. Juni jedes
Jahres gültig. Das zweite Halbjahrespatent ist vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres gültig.
Art. 5 Patentpreise 1 Für die Jahre 2001, 2002 und 2003 werden die Patentpreise wie folgt festgesetzt:

2 Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Fischer wird der Preis der Patente A, B, C, D, E, F, G und H verdoppelt, mit Ausnahme der Patente D und E mit einer Dauer von 7 Tagen (mit Patent F) oder von
einem Tag (mit Patent G). 3 Jugendliche, die das 18. Altersjahr am Tag, an dem sie das Patent lösen, noch nicht vollendet
haben, erhalten die Patente und Halbjahrespatente A, B, C, und die Patente F und H zum halben Preis. 4 Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente
beziehen und im Kanton Freiburg wohnen, erhalten das Patent A, B oder C zum halben Preis unter der Bedingung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen.
Art. 6 Wiederbevölkerungstaxe
1 Der Bezüger eines Patentes A, B, C, F oder H, der nicht durch eine für das laufende Jahr gültige Mitgliederkarte nachweisen kann, dass er Mitglied eines Vereins des Freiburgischen Fischerverbandes
ist, der bei der Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt, muss zum Patentpreis zusätzlich eine Wiederbevölkerungstaxe bezahlen. Diese auf dem Patent eingetragene Taxe beträgt:
- für die Jahrespatente A, B und C 40.– Fr. - für die Halbjahrespatente A, B und C 20.– Fr. - für das Patent F 10.– Fr. - für das Jahrespatent H 10.– Fr.
2 Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal. 3 Jugendliche, die das 18. Altersjahr am Tag, an dem sie das Patent lösen, noch nicht vollendet haben, bezahlen diese Taxe nicht.
4 Personen, die eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen, bezahlen die ganze Taxe, sofern diese fällig ist. 5 Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölkerung und die
Verbesserung der Biotope verwendet.
Art. 7 Kontrolle und Fangstatistik 1 Alle Bezüger eines Patentes erhalten ein Exemplar dieses Reglements.
2 Alle Bezüger eines Patentes A, B oder C erhalten ein Kontrollheft gegen Hinterlegung eines Depots von 50 Franken.
3 Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn der Fischer das Kontrollheft dem Amt, das das Patent ausgestellt hat, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zurückgibt.
4 Der Fischer, der das Kontrollheft nicht rechtzeitig dem Amt abgegeben hat, das das Patent ausgestellt hat, obwohl er mindestens 15 Tage vorher dazu aufgefordert worden ist, oder der
wissentlich falsche oder unverständliche Eintragungen gemacht hat, verliert das Depotgeld, und im folgenden Jahr wird ihm jegliches Patent verweigert (Art. 10 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 15. Mai
1979 über die Fischerei). 5 Die Bezüger der Patente F, G oder H erhalten kein Kontrollheft. Sie sind aber verpflichtet, ihre Fänge auf der Rückseite ihres Patentes einzutragen.
Art. 8 Ausstellung der Patente 1 Die Patente A, B, C, D, E, F und G werden von den Bezirksoberämtern ausgestellt, mit Ausnahme des Greyerzbezirks, wo sie vom Finanzdienst ausgestellt werden.
2 Die Patente F und G werden auch von den Verkehrsbüros in Charmey und in Schwarzsee ausgestellt. 3 Das Patent H wird nur vom Oberamt des Seebezirks und vom Restaurant Croix-Blanche in Sugiez ausgestellt.
4 Die Oberämter und die Finanzdienste können die Ausstellung der Patente F und G an anderen Orten organisieren. 3. Für die Patentfischerei offene Wasserläufe
Art. 9 Wasserläufe auf Freiburger Boden
1 Die Patente A, B, F und G berechtigen den Inhaber zur Angelfischerei in folgenden Wasserläufen, die sich vollständig auf Freiburger Boden befinden:
a) Ärgeravon der Roggelibrücke in Plasselb bis zu ihrer Mündung in die Saane, mit Ausnahme ihrer Zuflüsse und der Kanäle, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
b) Arbognezwischen den Zusammenflüssen mit dem Pelons-Bach und dem Creux-de-la-Chetta-Bach; c) Biberavon der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins an flussabwärts;
d) Broyeim Vivisbachbezirk (flussabwärts von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales), im Glane- und im Broyebezirk, mit Ausnahme einer Strecke von jeweils 20 m flussaufwärts und
flussabwärts der Einmündung des Boulex-Baches in Fétigny; e) Broyekanalzwischen dem Murtensee und La Monnaie; f) Châtel-Vivisbachmit seinen Zuflüssen;
g) Corjonflussabwärts der Nationalstrasse zwischen Semsales und Châtel-Saint-Denis; h) DâZufluss der Broye zwischen Semsales und Châtel-Saint-Denis; i) Dougoud-Kanalin Promasens;
j) Glanevon der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez bis zu ihrer Einmündung in die Saane, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 dieses Reglements;
k) Glâney-Bachab Villaranon bis zu seiner Mündung in die Glane ohne seine Zuflüsse; l) Hongrinvon der Brücke unterhalb Allières bis zum Lessoc-See, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
m) Jaunbachvon der Kantonsgrenze an flussabwärts, mit seinen Zuflüssen mit Ausnahme des Klein-Mont-Baches und des Rio du Gros-Mont, des sogenannten «Pisciculture-Baches» von der Kapelle
des Pont-du-Roc an abwärts sowie des Eichbachs und des Weibelsriedbachs, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
n) Javrozvom Steg unterhalb des Kartäuserklosters La Valsainte bis zum Montsalvens-See, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
o) Kanal Les RogiguesZufluss der Broye zwischen Semsales und Progens; p) Kleine Glanevon der Kantonsgrenze bei Nuvilly bis zur Kantonsgrenze bei der Strasse Payerne–Grandcour;
q) MortivueZufluss der Broye in Semsales; r) Neiriguevon der Brücke der Mühle Affamaz (Berlens) bis zu ihrer Einmündung in die Glane, die
Zuflüsse ausgenommen, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 dieses Reglements; s) Parimbotin Ecublens von der Kantonsgrenze an abwärts; t) Rio de la Cibe und Rio Vésenand
Zuflüsse der Broye in Semsales;
u) Saaneoberhalb und unterhalb des Lessoc-Sees, des Greyerzersees (oberhalb der Brücke von Morlon) und des Schiffenensees (oberhalb der Neiglen-Brücke), mit Ausnahme des Stauwehrs der
Magerau und von da an flussabwärts bis zum Wasserfall (obere Ecke), unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 3 dieses Reglements; v) Siongevon der Einmündung des Diron (Vuadens) bis zum Greyerzersee;
w) Sonnazvon der Brücke der Strasse Belfaux–Lossy bis zur Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in Pensier; x) Tatrelvon Châtel-St-Denis bis zu seiner Einmündung in die Broye;
y) Trêmemitsamt ihren Zuflüssen, mit Ausnahme der Albeuve und des sogenannten «Ruisseau du Monte-pente» zwischen dem ehemaligen Kloster Part-Dieu und Bulle;
z) Warme Sensevom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense. 2 Das Patent H berechtigt den Inhaber, in folgenden Wasserläufen auf Freiburger Boden
ausschliesslich vom Ufer aus zu fischen: a) Biberaflussabwärts der Strasse Sugiez–Ins; b) Broyekanalzwischen dem Murtensee und La Monnaie.
Art. 10 Grenzflüsse mit dem Kanton Bern
Die Patente A, B, F und G berechtigen ihren Inhaber, von beiden Ufern aus in folgenden Flussabschnitten zu fischen: a) Saanevon der Kantonsgrenze in Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense;
b) Sensevom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Abschnittes auf dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen;
c) Kalte Sensevon der Einmündung der Muscherensense in Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense in Zollhaus.
Art. 11 Bei der Fischerei in den Grenzflüssen mit dem Kanton Bern anwendbares Recht
1 Der Fischer, der in einem Grenzfluss zwischen den Kantonen Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Reglementen desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
2 Diese Regelung ist anwendbar, ungeachtet von welchem Ufer aus gefischt wird.
Art. 12 Grenzflüsse mit dem Kanton Waadt
Die Patente A, B, F und G berechtigen ihren Inhaber, von beiden Ufern aus in folgenden Flussabschnitten zu fischen: a) Arbognevon der Einmündung des Creux-de-la-Chetta-Baches (Kantonsgrenze) bis zur Brücke der
Strasse Avenches–Eidgenössisches Gestüt–Villars-le-Grand, mit Ausnahme des Abschnittes zwischen der Brücke der Strasse Payerne–Dompierre in Corcelles-près-Payerne und der Brücke von Voiselien
sowie mit Ausnahme des Kanals, der dort einmündet; b) Biordazunterhalb der Strassenbrücke Granges–Palézieux-Village bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron; c) Broye
– von der Kantonsgrenze in La Rougève bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare–Ecoteaux–Semsales, nur auf ihrer Grenzstrecke; – von der Eisenbahnbrücke in Treize-cantons bis zur Strassenbrücke in Granges-Marnand;
– von der Kantonsgrenze in Brit (Grand-Bois) bis zur Kantonsgrenze (Steg) zwischen Fétigny und Payerne; – von der Brücke der Strasse Corcelles-près-Payerne–Pont-Neuf–Ressudens bis zur Brücke der
Strasse Avenches–Eidgenössisches Gestüt–Villars-le-Grand; d) Chandonflussabwärts der Brücke der Strasse Faoug–Chandossel, auf einer Strecke von ca. 500 m
bis zur Kantonsgrenze und von der Kantonsgrenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Donatyre–Misery bis zur Kantonsgrenze zwischen La Vossaine und Malforin; e) Châtel-Vivisbachauf seiner Grenzstrecke;
f) Corbéronauf seiner Grenzstrecke in Granges; g) Fégire-Vivisbach h) Kleine Glanezwischen der Brücke der Strasse Corcelles-près-Payerne–Pont-Neuf–Ressudens und
der Brücke der Strasse Avenches–Eidgenössisches Gestüt–Villars-le-Grand; i) im Parimbotauf seiner Grenzstrecke in Auboranges.
Art. 13 Bei der Fischerei in den Grenzflüssen mit dem Kanton Waadt anwendbares Recht 1 Die Inhaber eines freiburgischen Patentes, die vom waadtländischen Ufer aus fischen, sind den
waadtländischen Vorschriften über die Fischerei unterstellt. Die Vorschriften von Artikel 22 dieses Reglements in Bezug auf die Fangzahl sind jedoch anwendbar.
2 Die Inhaber eines waadtländischen Fischereipatentes, die vom freiburgischen Ufer aus fischen, sind den freiburgischen Vorschriften über die Fischerei unterstellt.
4. Für die Patentfischerei offene Freiburger Seen
Art. 14 Betroffene Seen Folgende Freiburger Seen stehen den Inhabern eines Patentes A, C, D, E, F oder G für die Angelfischerei offen:
a) Greyerzerseeunterhalb der Brücke von Morlon; b) Lessoc-Seeausschliesslich vom Ufer aus; c) See von Lussynur vom Ufer aus, an den bezeichneten Stellen;
d) Montsalvens-Seeals See an seinem höchsten Pegelstand. Anschlagtafeln signalisieren die Stelle, ab der die Bestimmungen für Fliessgewässer gelten;
e) Pérolles-Seeunterhalb der Pérolles-Brücke, bis zu einem Abstand von 5 m von den Gittern des Stauwehres der Magerau, ausschliesslich vom Ufer aus, mit Ausnahme der Ufer am Rande der Schilfbestände;
f) Schiffenenseeunterhalb der Brücke, die zur ARA «Les Neigles» führt; g) der Schwarzsee.
Art. 15 Das Fischen vom Boot aus
1 Der Inhaber des Zusatzpatentes D (Schleppangel und Fischen vom verankerten Wasserfahrzeug aus) und E (Fischen vom verankerten Wasserfahrzeug aus) ist berechtigt, in folgenden Seen von
einem Wasserfahrzeug aus zu fischen: a) Greyerzersee; b) Montsalvens-See; c) Schiffenensee; d) Schwarzsee. 2 Die Inhaber des Zusatzpatentes D (Schleppangel) sind in Anwendung der Bestimmungen von
Artikel 53 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung berechtigt, in der inneren Uferzone mit einem vorschriftsgemäss bezeichneten Wasserfahrzeug (weisser Ballon) parallel zum Ufer zu fahren, dies
nur für die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 10 km/h beschränkt. 3 Im Lessoc-, Lussy- und Pérolles-See ist jegliche Fischerei vom Wasserfahrzeug aus verboten.
Art. 16 Verbot bei vereisten Seen Es ist verboten, sich zum Fischen auf die vereisten Seen zu begeben und Löcher ins Eis zu schlagen.
5. Fischereiverbot und Schongebiete Art. 17 Fischereiverbot
Die Fischerei ist verboten: a) von Brücken und Stegen aus; b) von den Staumauern von Lessoc, der Magerau sowie denjenigen von Montsalvens, Rossens und Schiffenen aus;
c) in den Kanälen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 9 dieses Reglements für die Patentfischerei offenstehen; d) in den Geschiebesammlern und den Turbinenkammern der Elektrizitätswerke;
e) im Abstand von weniger als 20 m flussaufwärts und flussabwärts von Fischleitern, die mit einer Anschlagtafel versehen sind; f) von den Anlagen der Bootshäfen aus.
Art. 18 Schongebiete
1 Jegliche Fischerei in den Wasserläufen mit Ausnahme des Broyekanals und des Abschnitts der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, ist verboten: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober
bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, d.h.: – vom 1. Januar 2001 bis 3. März 2001, – vom 8. Oktober 2001 bis 2. März 2002, – vom 7. Oktober 2002 bis 1. März 2003,
– vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003, mit Ausnahme des Fangs von Elritzen, der jeweils ab dem 1. Februar gestattet ist. 2 Jegliche Fischerei ist verboten in der Glane:
a) vom Stauwehr von Matelec (Ste-Apolline) bis zu ihrer Einmündung in die Saane; b) von der Einmündung des Autigny-Baches (Schiessplatz) bis zur Moulin-Brücke sowie auf den ersten 200 m der Neirigue (Tafel).
3 Jegliche Fischerei ist verboten in der Saane von der Brücke Hauterive–Marly an bis zur Brücke oberhalb der Abtei Hauterive.
4 In den folgenden zeitweiligen Schongebieten ist das Fischen vom Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober bis 31. Mai jedes Jahres verboten: a) Ärgeravon der Einmündung der Saane bis und mit der ersten Schwelle;
b) Hongrinvom Lessoc-See bis zur Brücke unterhalb Allières; c) Jaunbachvon der Brücke des Elektrizitätswerkes bis zur Einmündung in den Montsalvens-See (Tafel);
d) Javrozauf seiner ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke. 5 Jegliche Fischerei in der Kalten Sense und im Abschnitt der Sense, der an den Kanton Bern grenzt,
ist vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres verboten.
6. Schonzeiten und Fischfangzeiten Art. 19 Schonzeiten Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen von Artikel 18 dieses Reglements gelten folgende
Schonzeiten: a)Forelle in den Wasserläufen und Seen, mit Ausnahme des Schiffenen- und des Greyerzersees: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, d.h.:
– vom 1. Januar 2001 bis 3. März 2001, – vom 8. Oktober 2001 bis 2. März 2002, – vom 7. Oktober 2002 bis 1. März 2003, – vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003;
Forelle im Schiffenen- und Greyerzersee: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis 15. Januar, d.h. – vom 1. Januar 2001 bis 15. Januar 2001, – vom 8. Oktober 2001 bis 15. Januar 2002,
– vom 7. Oktober 2002 bis 15. Januar 2003, – vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003, mit Ausnahme: – des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Saane, der Kalten Sense und des an den
Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres; b)Äsche: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis 31. Mai, d.h.: – vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2001,
– vom 8. Oktober 1998 bis 31. Mai 2002, – vom 7. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003, – vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003, mit Ausnahme:
– der an den Kanton Bern angrenzenden Gewässer: vom 1. Januar bis 15. Mai jedes Jahres, – der an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässer: – vom 1. Januar 2001 bis 12. Mai 2001,
– vom 1. Oktober 2001 bis 11. Mai 2002, – vom 7. Oktober 2002 bis 10. Mai 2003, – vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003; c)Hecht:
– im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres; – im Schiffenensee: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres; – im Broyekanal: vom 1. März bis 30. April jedes Jahres;
– in den an den Kanton Waadt angrenzenden Abschnitten der Broye: vom 1. März bis 9. Mai jedes Jahres; d)Zander: – im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres;
– im Schiffenensee: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres; e)Barsch (Egli): – im Greyerzer- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres,
– im Schiffenensee und im Broyekanal: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres; f)Barbe: vom 1. Mai bis 31. Juli jedes Jahres, mit Ausnahme:
– des an den Kanton Bern grenzenden Abschnitts der Saane: während des ganzen Jahres; – der Kalten Sense und des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis zum 15. März jedes Jahres;
g) Nase: die Fischerei ist während des ganzen Jahres verboten; h) Alet: vom 15. April bis 30. Juni jedes Jahres, mit Ausnahme:
– des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Saane: während des ganzen Jahres; – der Kalten Sense und des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres;
i)Elritze: vom 15. April bis 15. Juni jedes Jahres, mit Ausnahme: – des Greyerzersees: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres; j) Amerikanischer Krebs: keine Schonzeit;
k) andere Krebsarten: Die Fischerei ist während des ganzen Jahres verboten, mit Ausnahme: – der an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässer: vom 1. Oktober bis 31. Juli jedes Jahres;
während der Fangperioden ist die Fischerei jedoch nur mittwochs und samstags gestattet.
Art. 20 Fischfangzeiten 1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:

2 Im Broyekanal, im Abschnitt der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, in der Kalten Sense und im Abschnitt der Sense, der an den Kanton Bern grenzt, ist das Fischen während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Zeit der Sommerzeit:von 5 bis 24 Uhr; b) während der Zeit der Winterzeit:von 6 bis 20 Uhr. 3 Jeweils eine halbe Stunde vor Beginn und nach Ende der Fischfangzeiten ist es verboten, die Seen
mit montierten Fanggeräten zu befahren.
7. Fangmindestmasse und Höchstfangzahl Art. 21 Fangmindestmasse 1 Die Fangmindestmasse, von der Kopfspitze bis zum normal ausgebreiteten Schwanzende
gemessen, sind die folgenden: Forelle: 22 cm,ausgenommen: 24 cm: in der Warmen Sense, in den an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässern; in dem an den
Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Saane; in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Sense; in der Kalten Sense; in der Broye; in der Glane; im Glâney-Bach; in der Neirigue; in der
Saane; in der Sonnaz; im Montsalvens-See; im Lessoc-See; im Lussy-See; im Pérolles-See und im Schwarzsee, 45 cm: im Greyerzersee; im Schiffenensee; in der Bibera; im Broyekanal und in der Kleinen Saane,
von der Brücke oberhalb der Abtei Hauterive bis zum Stauwehr von Rossens. Ausserdem wird zwischen 24 und 32 cm ein Fangfenster definiert. Äsche:38 cm, ausgenommen:
33 cm: in den an den Kanton Waadt angrenzenden Abschnitten der Broye; 32 cm: im Montsalvens-See und im Lessoc-See; 30 cm: in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Saane; in dem an den Kanton Bern
angrenzenden Abschnitt der Sense und in der Kalten Sense; Hecht: 50 cm, ausgenommen: 45 cm: in den an den Kanton Waadt grenzenden Abschnitten der Broye; in den übrigen Wasserläufen
mit Ausnahme des Broyekanals können Hechte aller Grössen gefangen werden; Zander:40 cm, im Greyerzersee und im Schiffenensee. In den übrigen Wasserläufen können Zander aller Grössen gefangen werden;
Barsch (Egli): 15 cm Der Fischer darf hingegen pro Tag in den Flüssen und kantonalen Seen bis zu 50 Barsche (Egli) fangen, die das Fangmindestmass von 15 cm nicht erreichen. Alle gefangenen Barsche müssen
behalten werden und dürfen nicht zurück ins Wasser gesetzt werden. Im Broyekanal und in der Broye, soweit sie die Grenze zum Kanton Waadt bildet, muss das Mindestmass jedoch eingehalten werden. Karpfen: 40 cm
Krebs: in den an den Kanton Waadt angrenzenden Wasserläufen Dohlenkrebs 9 cm, Edelkrebs oder Galizierkrebs 12 cm.
Art. 22 Begrenzung der Fangzahl und Fangverbot
1 Ein Fischer darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander. Er darf jedoch nicht mehr als eine Äsche pro Tag fangen.
2 In der Kalten Sense und in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Sense und der Saane darf ein Fischer nicht mehr als 6 Edelfische (Bachforellen und Äschen) pro Tag fangen.
3 Ein Fischer darf pro Tag höchstens 30 Elritzen fangen. Diese sind nur für den Eigengebrauch bestimmt. 4 Ein Fischer darf pro Jahr nicht mehr als insgesamt 150 Fische der folgenden Arten fangen: Forelle,
Äsche, Hecht und Zander. Mit Ausnahme der im Lessoc-See und im Montsalvens-See gefangenen Äschen dürfen pro Jahr höchstens 5 Äschen gefangen werden. Die Inhaber eines Halbjahrespatents
dürfen insgesamt 75 Fische (Forelle, Äsche, Hecht und Zander) und 2 Äschen fangen, mit Ausnahme der im Lessoc-See und im Montsalvens-See gefangenen Äschen. 5 Der Fang von Nasen ist verboten.
6 Der Fang von Krebsen ist verboten, mit Ausnahme des Amerikanischen Krebses, dessen Fang ausschliesslich im Broyekanal erlaubt ist. Lebende Krebse dürfen nicht transportiert werden.
8. Fanggeräte, Fischereimethoden, Köder
Art. 23 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden 1 Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
a) Fische und Krebse mit im Wasser verteilten oder durch künstliche Köder verbreiteten Substanzen anzulocken (Ködern), unter Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Dienst ausgestellt werden;
b) die Fische anders als mithilfe einer Angel zu fangen (ausgenommen für den Fang von Köderfischen); c) Fische zu fangen, indem sie mit der Angel absichtlich an einer anderen Körperstelle als im Mund
festgehalten werden; d) Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden;
e) durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu beeinträchtigen oder zu verhindern; f) den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbettes zu verändern;
g) in den Wasserläufen lebende Fische als Köderfische zu verwenden; h) in den Seen den als Köderfisch verwendeten lebenden Fisch anders als am Oberkiefer zu befestigen.
2 Der Dienst kann Laichfischfänge organisieren.
Art. 24 Angeln 1 Einzig die Fischerei mit einer Angel ist erlaubt, unter Vorbehalt der Verwendung anderer Geräte zum
Fang von lebenden Köderfischen und Krebsen (Art. 29 und 30 dieses Reglements). 2 Folgende Angeln sind erlaubt; a) die Schwebangel mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusive die Angel zum Fang mit
der Fliege; b) die Senkangel mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen; c) die Gambe, d.h. eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird;
d) die Setzangel, d.h. eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt; e) die Wurfangel, d.h. eine beschwerte Angel mit oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen
und dann vom Fischer zurückgezogen wird; f) die Schleppangel, d.h. eine durch ein absichtlich getriebenes Wasserfahrzeug gezogene Angel.
3 Die Verwendung von allen übrigen Angeln ist verboten, insbesondere der Gebrauch von sich mit der Strömung bewegender Grundbelastung, sogenannter «Bikini».
Art. 25 Erlaubte Angeln in den Flüssen
1 In den Flüssen darf der Inhaber des Patentes A, B, F, G oder H nur eine einzige Angel (Schweb-, Senk- oder Wurfangel, mit Ausnahme der Gambe), die von Hand gehalten oder in der Nähe des
Fischers aufgestellt wird, gebrauchen. Die Angel darf mit einem einzigen Haken (einfach, doppelt oder dreifach) ohne Widerhaken, der unter der eventuell vorhandenen Beschwerung angebracht ist, versehen sein.
2 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen. 3 Beim Fischen mit toten Köderfischen («Dandinette») können einfache, doppelte oder dreifache Haken mit insgesamt höchstens drei Schenkeln verwendet werden.
4 Der Gebrauch des Löffels, des Spinners sowie toter oder lebender Köderfische ist im Abschnitt der Saane, der nicht an den Kanton Bern grenzt, verboten, und zwar nach der erlaubten Fangzeit der Forelle.
5 Im Abschnitt der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, kann der Fischer zwei gemäss Absatz 1 zusammengesetzte Angeln verwenden. Widerhaken sind allerdings nicht verboten.
6 Im Broyekanal sind die Vorschriften über die Angelfischerei dieselben wie für die Fischerei im See (Art. 26 dieses Reglements), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 Abs. 1 Bst. h dieses Reglements gestattet. b) Im April und Mai ist die Fischerei mit der Gambe verboten.
Art. 26 Erlaubte Angeln im See In den kantonalen Seen und im Broyekanal darf jeder Inhaber des Patentes A, C, F, G oder H folgende Geräte gebrauchen:
a) vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: drei einfache Angeln (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel mit Ausnahme der Gambe), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe des Fischers
aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind; ausgenommen ist der Pérolles-See, wo nur mit einer einzigen Angel gefischt werden darf, die mit
einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen ist; b) vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: eine Gambe mit höchstens fünf einfachen Angelhaken;
c) für den Fischfang mit Köderfischen vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: drei Schwebangeln, die mit je einem Schwimmer versehen sind, höchstens aber sechs Angeln pro Wasserfahrzeug mit je einem Köder;
d) die Schleppangel, ausgenommen vom 1. Dezember bis 15. Januar; e) für das Fischen mit der Schleppangel: fünf Köder pro Wasserfahrzeug, mit Ausnahme des
Montsalvens-Sees und des Schwarzsees, wo nur zwei Köder pro Boot gestattet sind. Jeder Köderfisch darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen
sein. Nach der Beendigung des Fischens mit der Schleppangel muss die Kennzeichnung (weisser Ballon oder ähnliche Vorrichtung) eingezogen werden.
Art. 27 Hilfsgerät
Nur der Feumer oder Kescher darf als Hilfsgerät für die Fischerei gebraucht werden.
Art. 28 Köder 1 Es dürfen nur kleine einheimische Fischarten (kleine Weissfische, Elritzen), mit Ausnahme der in
Artikel 19 geschützten Arten, als Köderfische verwendet werden. 2 Die Verwendung von Barschen, die das Mindestmass aufweisen, als Köderfische ist im Broyekanal
gestattet, sofern sie dort gefangen wurden. In den anderen kantonalen Gewässern dürfen Barsche verwendet werden, die das Mindestmass nicht erreichen, sofern sie vor Ort gefangen wurden.
3 Es ist verboten, die verschiedenen Salmonidenarten, ausländische Fischarten, insbesondere Karauschen, Goldfische und Sonnenbarsche, sowie echte und künstliche Fisch- oder Amphibieneier als Köder zu verwenden.
Art. 29 Köderfischfang 1 Die Inhaber der Patente A, B, C, F, G oder H sind berechtigt, Köderfische in denjenigen Gewässern zu fangen, in denen sie zum Fischen berechtigt sind.
2 Die Köderfische können mit einer Falle gefangen werden. 3 Jeder Fischer darf nur eine Köderfischfalle verwenden. 4 Die Köderfischfalle kann:
a) eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden sein, deren Inhalt 3 l nicht überschreitet; b) oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens 25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser.
5 Im Greyerzer- und Schiffenensee sowie im Broyekanal ist der Gebrauch einer Köderfischsenke (die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene
Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m gestattet. 6 Die Köderfischsenken dürfen in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.
Art. 30 Fang von Krebsen
1 Die Krebse können von Hand, mittels einer Waage, eines Kleinsetzbären oder einer Krebsreuse gefangen werden. 2 Die Waage oder der Kleinsetzbär darf einen Durchmesser von höchstens 30 cm aufweisen; die
Krebsreuse misst höchstens 50 x 25 cm.
9. Behandlung der Fische Art. 31 Gefangene Fische 1 Der Fischer ist gehalten, die gefangenen Fische sehr sorgfältig zu behandeln.
2 Es ist verboten, diese verenden oder lebend oder tot am Boden liegen zu lassen. 3 Der gemeinsame Gebrauch von tragbaren Behältern (Körbe, Melchtern usw.) zur Aufbewahrung der
Fänge auf dem Fangplatz durch zwei oder mehrere Fischer ist verboten. Die gemeinsame Verwendung eines Fischkastens ist jedoch für die Fischerei vom Wasserfahrzeug aus gestattet, sofern die Fischer
vom selben Wasserfahrzeug aus fischen. 4 Die von einem Wasserfahrzeug aus gefangenen Fische dürfen, solange sie sich darauf befinden,
nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
Art. 32 Fische, die wieder ins Wasser ausgesetzt werden
1 Der Fischer ist verpflichtet, alle Fische und Krebse, die er in Anwendung dieses Reglements nicht behalten darf, sowie diejenigen, die er wieder auszusetzen gedenkt, unverzüglich und sorgfältig ins
Wasser zu setzen. 2 Ist die Entfernung des Angelhakens nicht mehr gut möglich, ist der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des Mauls abzuschneiden.
10. Ausübung der Fischerei
Art. 33 Patent und Kontrollheft 1 Für die Ausübung der Fischerei muss der Inhaber eines Fischereirechts das Patent und, auch wenn
er gemäss Artikel 2 dieses Reglements ohne Patent fischen darf, das Kontrollheft auf sich tragen. 2 Der Inhaber des Kontrollheftes ist verpflichtet: a) jeden gefangenen Fisch sofort ins Heft einzutragen;
b) vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf, in dem er fischt, einzutragen; c) vor Verlassen des Wasserlaufes, wo die Fische gefangen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen;
d) den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter seiner Aufsicht fischen, ins Heft einzutragen; e) dieses Heft auf Verlangen jederzeit den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
3 Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den im Kontrollheft enthaltenen Vorschriften ausgeführt werden. 4 Bei Verlust des Kontrollheftes kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Gebühr von 50 Franken
bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Aufdruck «Duplikat». Der Ersatz wird auf dem Fischereipatent vermerkt.
5 Ist das Kontrollheft voll, so kann der Inhaber beim Amt, das das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollheftes ein neues beziehen. Die Abgabe des zweiten Kontrollheftes wird auf
dem Fischereipatent vermerkt.
Art. 34 Identitätsausweis Der Inhaber eines Patentes F, G oder H muss bei der Ausübung der Fischerei einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
Art. 35 Massstab mit Skala Jeder Fischer ist verpflichtet, einen mit einer Skala versehenen Massstab auf sich zu tragen.
11. Schlussbestimmungen Art. 36 Übermittlung der Urteile
Der Strafrichter übermittelt dem Fischereidienst eine Kopie des Urteils sobald dieses rechtskräftig ist.
Art. 37 Aufhebung
Das Reglement vom 25. November 1997 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 1998, 1999 und 2000 (SGF 923.12) wird aufgehoben.
Art. 38 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Genehmigung: Die Artikel 1 bis 3, 9 bis 32 und 38 Abs. 1 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 6.11.2000 genehmigt worden. |