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Ausführungsreglement zum Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee
vom 26. Oktober 2000

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf Artikel 50 des Konkordats vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee; beschliesst:

1. KAPITEL
Fischereipatente
Art. 1 Allgemeines
1 Die Fischereipatente müssen vom Inhaber unterzeichnet werden. Sie sind mit einem neueren Passbild des Inhabers zu versehen.
2 Der Patentpreis beträgt: Fr.
a)Patent 1. Klasse:400.–
b)Patent 2. Klasse:85.–
c)Patent 3. Klasse:50.–
d)Zusatzpatent Gambe:35.–
3 Diese Preise werden verdoppelt für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung für ein Patent ihren Wohnsitz nicht in einem der beiden Konkordatskantone haben.
4 Für das Patent 3. Klasse und das Zusatzpatent Gambe, das zum Patent 3. Klasse erworben wird, wird den Kindern, die am 31. Dezember des vorangehenden Jahres das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermässigung von 50 % gewährt.

Art. 2 Berufsfischereiprüfung
1 Die Prüfung zur Erlangung eines Patentes 1. Klasse wird vom Vorsitzkanton durchgeführt.
2 Sie findet vor einer Kommission statt, die sich zusammensetzt aus einem Vertreter des Fischereidienstes des Vorsitzkantons, der die Kommission präsidiert, einem Vertreter des Fischereidienstes des anderen Konkordatskantons, zwei vom Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und einem vom anderen Konkordatskanton ernannten Berufsfischer. Die Berufsfischer können Inhaber eines Berufsfischereipatentes der Konkordatskantone sein, das für andere Seen als den Murtensee gilt.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr verfällt diesem Kanton unabhängig vom Prüfungsergebnis.

Art. 3 Fächer
Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
a)Kenntnisse der wichtigsten Fische des Sees;
b)Fanggeräte und -methoden;
c)Ausübung der Fischerei;
d)Gesetzgebung über die Fischerei im See.

Art. 4 Bewertung
1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
5 Punkte = sehr gut
4 Punkte = gut
3 Punkte = genügend
2 Punkte = ungenügend
1 Punkt = völlig ungenügend
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach «Ausübung der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt von 3 Punkten und in jedem Fach mindestens 2 Punkte erzielt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig. Er wird der Interkantonalen Kommission mitgeteilt.

Art. 5 Misserfolg
Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie wiederholen, jedoch höchstens zweimal und frühestens nach einer einjährigen Frist.

2. KAPITEL
Definition der Fanggeräte
Art. 6 Allgemeines
1 Ein Gerät wird als «schwimmend» bezeichnet, wenn es mit Schwimmern im Wasser hängt. Es darf nicht auf dem Grund aufliegen.
2 Ein schwimmendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.
3 Ein Gerät wird als «sitzend» bezeichnet, wenn es auf dem Grund aufliegt.
4 Jedes von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug gezogene Gerät gilt als geschleppt.
5 «Passive Fischerei» wird ausgeübt, wenn der Fischer das Gerät nur setzt oder hebt.
6 «Aktive Fischerei» wird ausgeübt, wenn der Fischer das Gerät beim Fangvorgang handhabt.

Art. 7 Netz
1 Unter Netz versteht man jedes Fanggerät mit einer biegsamen Maschenwand aus natürlichen oder synthetischen Fasern.
2 Das einfache Netz hat eine einzige rechteckige Wand.
3 Das Spiegelnetz hat eine Wand mit kleinen Maschen und eine oder zwei aufeinander liegende Wände mit grossen Maschen.
4 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
5 Die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das mit Hilfe von Bogen, die an ihrem Scheitelpunkt verbunden sind, waagrecht gehalten wird.
6 Nachstehende Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a) Unter Satz versteht man eine Reihe miteinander verbundener Netze.
b) Unter Treibfischerei versteht man das absichtliche Treiben des Fisches in Richtung eines Netzes.
7 Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberleine bestimmt.
8 Die Höhe eines Netzes wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen und bei geöffneten Maschen bestimmt.

Art. 8 Fallen
1 Unter Reuse versteht man jede Fisch- oder Krebsfalle aus einem Maschennetz aus natürlichen oder synthetischen Fasern oder Metalldraht, das starr auf ein Gerüst gespannt ist.
2 Die Krebswaage ist eine auf dem Grund gesetzte Falle, die mit einer Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Sie besteht aus einem oder mehreren aufeinander liegenden Ringen, die mit Maschendraht oder mit einem Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird mit Maschendraht oder mit einem Netz verschlossen.
3 Die Köderflasche besteht aus einer durchsichtigen Flasche, deren Boden durchbohrt ist.

Art. 9 Angelhaken
1 Ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die passive Fischerei gebraucht werden, bilden eine Schnur im Sinne dieses Reglements.
2 Ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die aktive Fischerei gebraucht werden, bilden eine Angel im Sinne dieses Reglements.

Art. 10 Schnur
1 Die Schnur im Sinne dieses Reglements ist verankert; sie kann sitzend oder schwimmend sein.
2 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.

Art. 11 Angel
1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden Schwimmer oder mit einem Laufzapfen mit Schnurstopper.
2 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
3 Die Gambe (Hegene) ist eine Senkangel ohne Schwimmer, die von Hand auf und ab bewegt wird.
4 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt.
5 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer, deren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
6 Die Schleppangel ist eine durch ein absichtlich getriebenes Wasserfahrzeug gezogene Angel.

Art. 12 Maschenweite der Netze
1 Die Maschenweite entspricht dem Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werden.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss eines Fisches umfasst.
3 Es wird wie folgt angewendet:
a) das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist;
b) zwei horizontal aufeinander folgende Maschen werden aufeinander gelegt;
c) die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt;
d) die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.

Art. 13 Maschenweite der Reusen
Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von 10 aufeinander folgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.

3. KAPITEL
Statistik und Kontrollheft
Art. 14 Statistikbogen
1 Die Inhaber des Patentes 1. Klasse müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats dem Amt zurücksenden, das ihn ausgestellt hat.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.

Art. 15 Kontrollheft
1 Die Inhaber eines Patentes 2. oder 3. Klasse dürfen nur fischen, wenn sie das ihnen abgegebene Kontrollheft auf sich tragen. Sie sind verpflichtet:
a) die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge für jede Art gemäss den im Heft enthaltenen Vorschriften mit unlöschbarer Tinte darin einzutragen;
b) das Heft jederzeit auf Verlangen den mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten vorzuweisen;
c) das Heft innert 15 Tagen nach Jahresende dem Amt abzugeben, das es ausgestellt hat.
2 Wenn ein mit der Fischereiaufsicht beauftragter Beamter eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Buchstabe a feststellt, so beschlagnahmt er das Kontrollheft und das Fischereipatent. Die Anwendung der in der Gesetzgebung vorgesehenen verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen bleibt vorbehalten. Das Amt, das diese Dokumente ausgestellt hat, behält sie bis zum endgültigen Entscheid über die Strafanzeige.
3 Ein Patentinhaber darf nicht mehr als ein Kontrollheft besitzen.

4. KAPITEL
Fischfang für die Fischzucht
Art. 16 Organisation
Die Fischereidienste der Konkordatskantone ernennen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Tiere für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.

5. KAPITEL
Entzug des Fischereirechts und des Patentes
Art. 17 Grundsatz
1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent vom Dienst, der es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent wird insbesondere entzogen im Falle:
a) der Verwendung von Fangmethoden oder -geräten, die gemäss den Bestimmungen des Konkordats oder der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente verboten sind;
b) des Fischens in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in den gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglementen festgesetzt werden;
c) einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente in Bezug auf die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche oder Fliegenschnäpper, Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -einschränkungen und die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft;
d) einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 31 Bst. a, 36 oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d oder e des Konkordats;
e) einer erneuten Widerhandlung gegen die Bestimmungen der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente in Bezug auf die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben.
3 Der Entzug des Patentes umfasst den Entzug des Fischereirechts.
4 Die Zeitspanne, für die das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.

Art. 18 Dauer
1 Die Entzugsdauer des Patentes und des Fischereirechts beträgt bei Inhabern eines Sportfischereipatentes grundsätzlich ein Jahr. Bei Inhabern eines Berufsfischereipatentes beträgt sie im Falle einer ersten Widerhandlung 15 aufeinander folgende Tage.
2 Die Entzugsdauer des Berufsfischereipatentes beträgt 30 aufeinander folgende Tage bei einem ersten Rückfall und 60 aufeinander folgende Tage bei einem zweiten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 17 Abs. 1 Bst. a–d.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung gegen eine massgebliche Bestimmung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
4 Die Entzugsdauer des Patentes und des Fischereirechts kann bei besonders schwer wiegenden Widerhandlungen verlängert werden. Sie kann bei geringfügigen Widerhandlungen gekürzt werden.

6. KAPITEL
Schlussbestimmungen
Art. 19 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
Bei der Anwendung der Artikel 17 und 18 dieses Reglements werden berücksichtigt:
a) der vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügte administrative Entzug des Fischereirechts aufgrund ähnlicher Widerhandlungen;
b) die Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden und gemäss den nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften eine Widerhandlung darstellen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 17. Dezember 1993 zum Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee (SGF 923.61) wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.




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