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Gesetz über die Fischerei vom 15. Mai 1979
Der
Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Fischerei; gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Dezember 1975 zum vorgenannten Gesetz; gestützt
auf die interkantonalen Konkordate; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28. Dezember 1978; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1Gesetzgebung
1 Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt: a) durch die Bundesgesetzgebung; b) durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen; c) durch die interkantonalen Konkordate. 2
Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird durch den Staatsrat geregelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst.
Art. 2Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt:
a) den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen und privaten Gewässern; b) die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantonalen Konkordate geregelt ist.
2 Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vorschriften gemäss Kapitel IV. 3 Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten sowie für die künstlich
angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.
Art. 3Fischereirecht 1 Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse
und Fischnährtiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff «Fisch» im vorliegenden Gesetz auch die Krebse. 2 Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbehalten
bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln abgeleitet werden. 3 Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem verleihen.
Art. 4Ausübung des Fischereirechts
1 Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der beiden Konzessionsarten zu sein. 2 Ohne Bewilligung des
Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen fischen.
II. KAPITEL Ausführungsorgane Art. 5Staatsrat Der Staatsrat
a) erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind; b) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz; c) schliesst
interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern; d) bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewässern;
e) ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei; f) setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest; g) überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.
Art. 6Direktion 1 Die Direktion, welcher die Fischereiabteilung unterstellt ist (nachstehend: die Direktion), trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ihrer Interessen
sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt des Wassers. 2 Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Behörde. 3…
Art. 7Fischereiabteilung 1 Die Fischereiabteilung ist mit
den direkten Vollzugs- und den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt. 2 Sie erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht, die ihr von der Direktion übertragen werden.
Art. 8Konsultativkommission 1 Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünfzehn Mitgliedern zusammen, welche a) den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
b) das Amt für Gewässerschutz, c) die kantonale Naturschutzkommission und d) die Ufereigentümer vertreten. 2 Sie steht unter dem Vorsitz des Staatsrat-Direktors, dessen Direktion die Fischereiabteilung
unterstellt ist. 3 Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein
alle Fragen, welche ihr von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.
III. KAPITEL Regal Art. 9a) Verteilung der Gewässer Der Staatsrat bezeichnet: a) die Pachtgewässer;
b) die Gewässer für die Patentfischerei; c) die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen freigegeben ist; d) die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
e) die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.
Art. 10b) Fischereipatente Allgemeine Bedingungen 1 Es kann kein Patent erteilt werden an Personen, a) die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind,
ausser sie seien durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt; b) die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden; c) die während der fünf
vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden; d) die während der fünf
vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden; e) die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung
der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden; f) die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden; g)
die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Behörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjahres nicht abgegeben haben. 2 Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben,
können dazu angehalten werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Verleihung des Fischereirechtes erfüllen. 3 Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung
der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 lit. c, d oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.
Art. 11Minderjährige a) Freie Fischerei 1 Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne dass sie ein Patent
benötigen. 2 Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte ausübenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht
über den Minderjährigen übertragen wurde. 3 Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden. 4 Ein Fischereirechtinhaber
kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjährige unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.
Art. 12b) Patente Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit
schriftlicher Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
Art. 13Betrag, Taxen, Gebühren 1 Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300 Franken.
2 Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten. 3 Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden.
Dieser Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Gesuchstellers verlangt wird.
Art. 14Natur des Patentes
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil desselben.
2 Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die gleiche Periode sein.
Art. 15Form und Tragen des Patentes 1 Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das
allgemeine Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen. 2 Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des
Eigentümers, des Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen. 3 Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu verlangen.
Art. 16Patententzug 1 Das Patent wird
von der Fischereiabteilung sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte. Zurückbehaltung 2 Die Fischereiabteilung behält das Patent bis
zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 lit. c, d oder e genannten Übertretung
ist. 3 Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgesprochene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.
Art. 17Verhinderung zum Fischen Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird
oder wenn aus irgendeinem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zahlung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten
werden.
Art. 18c) Pachtfischerei 1 Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter von Fischereilosen anwendbar. 2 Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte
stehen, können nicht Pächter eines Fischereiloses sein.
Art. 19Dauer und besondere Bedingungen 1 Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Fischereilose
fest. 2 Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.
IV. KAPITEL Ausübung der Fischerei Art. 20Fischereizeiten Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden
fest, während denen die Fischerei gestattet ist.
Art. 21Schongebiete Die Fischerei ist verboten: a) in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern; b) in den Fischzuchtanlagen.
Art. 22Uferbegehungsrecht 1 Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzuhalten. 2 Die Ausübung dieses Rechtes
darf nicht durch Einzäunungen oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden. 3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen. Sie haften
gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden. 4 Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staatsrat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit
werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.
Art. 23Erlaubte Geräte 1 In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zugelassen:
a) für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern ist auch der Bären gestattet; b) für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen. 2 Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen,
kann sich der Fischer eines Keschers oder eines Gaffs bedienen. 3 Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Fliegenschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden. 4 Der Staatsrat
erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fanggeräte.
Art. 24Verbotene Fangmethoden
Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt: a) Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen; b) natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu verwenden.
Art. 25Schutz der Fische a) Fangmindestmasse 1 Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische. 2 Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss sofort, ob tot oder
lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.
Art. 26b) Schonzeiten Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefangen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins
Gewässer zurückversetzt werden.
Art. 27Fangstatistik 1 Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgegeben,
damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt werden kann. 2 Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars oder des Kontrollheftes sein.
3 Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des Kontrollheftes fest.
Art. 28Behinderung der Fischerei Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere durch
Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fische und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.
Art. 29Fischereiwettbewerb Die Fischereiabteilung kann anlässlich
der Durchführung von Fischereiwettbewerben im Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestatten.
Art. 30Fischhandel 1 Nach Ablauf der drei ersten Tage
der vom Staatsrat festgesetzten allgemeinen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch in den öffentlichen
Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen. 2 Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren Herkunft
nachgewiesen werden kann.
V. KAPITEL Schutz der Fischereiinteressen Art. 31Aufzucht und Wiederbevölkerung 1 Die Fischereiabteilung besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten Gewässer.
Zu diesem Zwecke betreibt sie Fischzuchtanstalten oder anlagen oder lässt solche betreiben. 2 Die Fischereiabteilung kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken, insbesondere zur
Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen erteilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. 3 Mindestens 30 % des Ertrages
der Angelfischereipatente sind für die Wiederbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.
Art. 32Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren 1 Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in
Fischereigewässer unterliegen der Bewilligung der Fischereiabteilung. 2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen ist nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.
Art. 33Schiffahrt Der Staatsrat kann die Schiffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.
Art. 34Motorfahrzeuge 1 Ohne besondere Bewilligung dürfen
Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren oder sich aufhalten. 2 Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.
Art. 35Haustiere
1 Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu lassen. 2 Hausenten und gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden nach einer ersten Warnung an den Eigentümer
beschlagnahmt und zugunsten des Staates verkauft. 3 Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg überqueren.
Art. 36Verunreinigung der Gewässer 1 In Fällen von Verunreinigung
der Regalgewässer ist der Staat Zivilpartei in Fragen der ihm geschuldeten Entschädigungen für die Kosten der Wiederbevölkerung, für den Ausfall des Fischereiertrages, für Schätzungen und Taxationen. 2 In bezug
auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbevölkerung der verunreinigten Gewässer. Der Pächter kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilklage führen. 3 Jeder
Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störungen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt,
umleitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse entspricht. 4 Der Präsident des Bezirksgerichtes entscheidet diese Klage unter Vorbehalt einer Zivilbeschwerde
an das Kantonsgericht. Der Gerichtsstand ist, nach Wahl des Klägers, dort, wo die Störung verursacht oder wo sie festgestellt wurde. Die besonderen Regeln für das Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 179 bis 191
ZPO) sind anwendbar.
Art. 37Mindestwassermenge 1 Die - auch nur zeitweilige - Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals oder eines Sees ist untersagt. 2 Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen
Eingriffe unterliegen einer vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion. 3 Im Falle von bewilligter Entnahme, Ableitung oder Speicherung von Wasser muss die für die Erhaltung der Tierlebewelt notwendige
Restwassermenge auf der ganzen Länge des Wasserlaufs beibehalten werden. Die Restwassermenge wird entsprechend den Gegebenheiten der Hydrologie, der Fischerei und des Umweltschutzes und nach Anhören der
interessierten Kreise von Fall zu Fall vom Staatsrat festgesetzt. 4 In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.
5 Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen: a) wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständigen Bevölkerung einer
Ortschaft sicherzustellen; b) wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Naturschutz ohne Bedeutung ist.
Art. 38Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung 1 In den
Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommenden Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezember bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewinnungen
bewilligt werden. 2 Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen, und bei anderen dringenden Arbeiten von
öffentlichem Interesse, welche einen Wasserlauf berühren. 3 Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fischereischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wiedergutmachung
auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.
Art. 39Verschiedene Einrichtungen 1 Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbecken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees,
eines Kanals oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen zu versehen. 2 Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydraulischen
Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.
Art. 40Vollzug der Massnahmen Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung
zu gewissen Massnahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.
Art. 41Andere Schutzmassnahmen Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen ergreifen: a) zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der Fischereiwissenschaft,
insbesondere der Erfassung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der Fischereiwirtschaft; b) zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische; c) für die
Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer; d) zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
e) zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewässer; f) zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des Wassers dienenden Aufklärung.
VI. KAPITEL Fischereiaufsicht
Art. 42Beamte 1 Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt: a) das Personal der Fischereiabteilung; b) die Polizeibeamten; c) das Forstpersonal; d) die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.
2 Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen. 3 Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen festgelegt.
Art. 43Rechte und Pflichten der Beamten a) im Allgemeinen 1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den
Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu
machen und weitere Übertretungen zu verhindern. 2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit a) Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung ihrer Identität auf den nächsten
Polizeiposten zu folgen; b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen; c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fischen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben; e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu heben; f) Boote, Fahrzeuge,
Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu kontrollieren; g) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
h) Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen erscheint; i) auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3 Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand leistet. 4 Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.
Art. 44b) Interkantonale Zusammenarbeit Der Staatsrat schliesst
die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten a) mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
b) zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons begeben dürfen.
Art. 44bis Rechtsschutz 1 Ist ein Fischereiaufseher wegen einer strafbaren Handlung, die in Ausübung seines Amtes
begangen wurde, Gegenstand einer Strafklage oder Anzeige, so gewährt ihm der Staat auf Verlangen Rechtsschutz. 2 Wird der Fischereiaufseher schuldig erkannt, so werden ihm die Kosten des Rechtsschutzes auferlegt,
sofern er seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. 3 Die Entscheide betreffend den Rechtsschutz werden, nach Stellungnahme des Direktors des Innern und der Landwirtschaft, vom
Polizeidirektor getroffen.
VI. KAPITEL Rechtsmittel Art. 44ter Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
anfechtbar.
VII. KAPITEL Strafbestimmungen Art. 45Strafen Alle Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
bestraft.
Art. 46Entzug des Fischereirechtes 1 Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den sofortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich. 2 Der
gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die Auflösung des Pachtvertrages nach sich. 3 In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staates.
Art. 47Zurückbehalt der Bewilligung 1 Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, sofort zurückbehalten.
2 Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.
Art. 48Beschlagnahme 1 Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden verbotene oder auf
widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verkauf zugunsten des Staates eingezogen. 2 Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer
nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.
Art. 49Strafverfolgung Die Verfolgung und die Beurteilung von Fischereidelikten richten sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 50Bekanntgabe der Urteile 1 Jedes Strafurteil betreffend die Fischerei muss, sobald es rechtskräftig ist, durch die Gerichtsschreiberei dem Fischereidienst mitgeteilt werden. 2 Der Entzug eines
Fischereirechtes ist durch die Fischereiabteilung dem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.
VIII. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 51Aufhebung Das Gesetz über die
Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom 30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert, werden aufgehoben.
Art. 52Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. November 1979 Genehmigung: Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 9.10.1979 genehmigt worden.
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