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    Verfügung über die Fischerei (Fischereiverfügung), vom 16. Februar 1995

    Die Finanzdirektion,
    gestützt auf § 11 und § 28 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 sowie § 35 der Fischereiverordnung vom 15. Februar 1995,

    verfügt:

    A. Fliessende Gewässer
    I. Fischereiberechtigung
    Fischereikarten
    1. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:
    Netzfischerkarten, Anglerkarten, Gästekarten, Jugendkarten, Tageskarten, Krebsfangkarten, Planktonfangkarten.

    Netzfischerkarte
    2. Die Netzfischerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.

    Anglerkarte
    3. Die Anglerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.

    Gästekarte
    4. Die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Es darf höchstens ein Fünftel der Anglerkarten als Gästekarten abgegeben werden.

    Jugendfischerei in Revieren
    5. An Jugendliche dürfen vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, Anglerkarten abgegeben werden. Der Fischfang darf jedoch nur in Begleitung einer im gleichen Revier angelberechtigten Person ausgeübt werden. Diese Karten werden bei der Kartenabgabe nicht mitgezählt.

    Tageskarte
    6. Die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten gemäss Pachtvertrag verpflichtet, sofern gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Gesetzes vorliegen.
    Die Tageskarte kostet Fr. 25.
    Pro abgegebene Karte dürfen täglich nicht mehr als vier Salmoniden gefangen werden.
    Die Tageskarte berechtigt zu folgender Fischereiausübung:
    Zur Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer Angelrute vom Ufer aus mit bis zu fünf einfachen Angeln oder mit einem Köderfisch mit höchstens einem Einfachangel oder einem Löffel bzw. Spinner mit höchstens einem Dreiangel ohne Widerhaken.
    Der Inhaber der Tageskarte hat sich über die Reviergrenzen sowie über weitere Bestimmungen betreffend die Fischereiausübung zu informieren.
    Der Bevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung die mit der Ausgabe betraute Stelle bekannt. Diese erstellt jährlich ein entsprechendes Verzeichnis.
    Dieselbe Person darf pro Revier in einem Jahr maximal 15 Tageskarten beziehen.

    Mithilfe
    7. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Personen unter 14 Jahren zugezogen werden.

    Krebsfangkarte
    8. Die Krebsfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Krebsfangs mit der Krebsreuse.

    Planktonfangkarte
    9. Die Planktonfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Planktonfanges mit speziellen Planktonnetzen.


    II. Fanggeräte und Fangausübung
    Gewässer mit gemischten Fischbeständen
    10. Gewässer mit gemischten Fischbeständen sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl vom ehemaligen Sihlwaldwehr an abwärts, Lorze und weitere von der Finanzdirektion im Pachtvertrag bezeichnete Gewässer.
    Im Pachtvertrag und in den Revierausschreibungen sind die Gewässer mit gemischtem Fischbestand mit der Abkürzung G, die Flüsse mit F und die Bäche mit B bezeichnet.

    Schongebiete
    11. Die Umgebung künstlicher Fischpässe ist Schongebiet. Die Schongebietsgrenzen werden in den Pachtbeschreibungen bekanntgegeben.
    Sind Fischpässe wegen anhaltender Verunreinigung unwirksam, können die betreffenden Schongebiete vorübergehend aufgehoben werden.

    Spinnfischerei
    12. Die Spinnfischerei ist während der Forellenschonzeit untersagt, ausgenommen in den Revieren, die auf Hecht als Hauptfischart bewirtschaftet werden und für die das Spinnfischereiverbot während der Hechtschonzeit Gültigkeit hat.

    Schonzeiten
    13. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

     
     

    Gewässer mit gemischten Fischbeständen

    Übrige Flüsse und Bäche

    Bach-/Flussforelle

    1.Okt. bis Ende Febr.

    1.Okt. bis Ende Febr.

    Äsche

    1.Febr. bis 30.April

    1.Febr. bis 30.April

    Felchen

    15.Nov. bis 31. Dez.

    -

    Hecht

    1.März bsi 30.April

    -

    Zander

    1.April bis 31. Mai

    -

    Einheimische Krebse, männl.

    1.Okt. bis 30.Juni

    1.Okt. bis 30.Juni

    Einheimische Krebse, weibl.

    1 Okt. bis 31.Juli

    1 Okt. bis 31.Juli

       

    Mindestmasse
    14. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

     
     

    Gewässer mit gemischten Fischbeständen (G, F, B)

    Übrige Flüsse und Bäche

    Bach-/Flussforelle

    28, 25, 22

     

    Äsche

    30, 30

     

    Felchen

    25, 25

     

    Hecht

    45

     

    Zander

    40

     

    Flussbarsch (Egli)

    18

     

    Barbe

    30 (nur für Rheinreviere)

     

    Schleie

    25

     

    Aal

    50, 50, 50

     

    Edelkrebs

    12, 12, 12

     

    Steinkrebs

    9, 9, 9

     
       

    Die Finanzdirektion behält sich vor, für einzelne Gewässer abweichende Mindestmasse zu erlassen oder sie aufzuheben.

    Reusen
    15. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden.

    Angelfischerei
    16. Die Angelfischerei in Pachtrevieren berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute vom Ufer oder vom Boot aus entweder mit fünf einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit einer Einfachangel oder einem Löffel bzw. einem Spinner mit höchstens einem Dreiangel.
    In den gemäss Revierverzeichnis ausgeschiedenen Bach- und Flussrevieren ist die Verwendung von Widerhaken verboten.
    In Revieren mit gemischten Fischbeständen ist die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) Köderfischen mit einer Einfachangel mit Widerhaken zugelassen.

    Hegene
    17. Die Pachtgesellschaften sind berechtigt, die Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus zu gestatten mit oder ohne Angelrute und einer Leitschnur, an der sich höchstens fünf Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel mit oder ohne Widerhaken befinden. Diese Bewilligung muss auf der Karte aufgeführt werden.
    Die Angeln dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insekten, deren Larven oder mit Schlüchli bespickt werden.
    Die Leitschnur der Hegene darf auch mit der Rute nur senkrecht ausgelegt bzw. gezogen werden. Insbesondere ist die Wurffischerei untersagt.

    Schleppangel
    18. Die Pacht berechtigt zum Fischfang vom fahrenden Boot aus mit einem Köder (Löffel, Spinner, künstlicher oder toter natürlicher Köderfisch) an einer Schnur mit höchstens drei Dreiangeln oder einem Wurm mit einer einzigen einfachen Angel.
    Für die Führung der Schnur sind Rolle oder Angelrute zulässig. Die Benützung von Draht ohne Beschwerung ist gestattet.

    Anordnung der Pächter
    19. Die Pächter sind ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzdirektion einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung zu erlassen.

    Umfang der Fischereiausübung
    20. In den Karten der Fischereiberechtigten sind die vom Pächter zugelassenen Ausübungsmöglichkeiten anzuführen.

    Netzgerätschaften
    21. Im Revierverzeichnis sind jene Gewässer bezeichnet, in welchen die Verwendung von Netzgerätschaften gemäss Pachtbedingungen zugelassen ist.
    Während der Forellen- und Hechtschonzeiten ist die Verwendung von Netzgerätschaften nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.


    B. Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee sowie die Seen mit Sonderrechten:
    Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husermersee sowie die übrigen Kleinseen der Gemeinde Ossingen

    I. Fischereiberechtigung
    Pachtjahr
    22. Das Pachtjahr für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dauert vom 1. März bis Ende Februar.

    Abgabe von Karten in Seen
    23. Für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dürfen die in Ziffer 1-6 umschriebenen Fischereikarten abgegeben werden.

    Jugendfischerei
    24. Für die verpachteten Kleinseen können Jugendkarten gemäss Ziffer 5 abgegeben werden.

    Freiangelfischerei
    25. Das Freiangelrecht im Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf eine Angelrute mit einem einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).

    Mithilfe
    26. Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion, eine Person zuzuziehen.
    Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.


    II. Fanggeräte und Fangausübung
    Schonzeiten
    27. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

    Forelle 15. September bis 31. Dezember
    Felchen 20. November bis 31. Dezember
    Hecht 1. März bis 30. April
    Zander 1. April bis 31. Mai
    Einheimische Krebse
    männlich 1. Oktober bis 30. Juni
    weiblich 1. Oktober bis 31. Juli

    Mindestmasse
    28. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

    Forelle 35 cm
    Felchen 28 cm
    Hecht 50 cm
    Zander 40 cm
    Flussbarsch (Egli) 18 cm
    Schleie 25 cm
    Aal 50 cm
    Edelkrebs 12 cm
    Steinkrebs 9 cm

    Pachtfischerei vom Boot aus
    29. Für die Fischerei vom Boot aus in den Pachtgewässern Türlersee, Katzensee und Egelsee gelten die gleichen Vorschriften wie für den Greifensee und Pfäffikersee gemäss §§ 23 und 24 der Fischereiverordnung.

    30. gestrichen

    Zulässige Geräte für Pachtgewässer
    31. Die für die Ausübung der Pachtfischerei zulässigen Garn- und Netzgeräte werden in den Pachtbedingungen umschrieben.
    Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung von Netzgerätschaften - ausgenommen im Greifensee - nur mit spezieller Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

    Markierung der Netze
    32. Die Netze sind gemäss den geltenden Schiffahrtsvorschriften zu markieren. Die Schwimmer sind mit den Anfangsbuchstaben des Fischers zu versehen.

    Grundnetz
    33. In den Grundnetzsatz dürfen einzelne, weniger beschwerte Grundnetze oder Schwebnetze unter Verwendung von Schwimmern mit höchstens zwei Meter langen Schnüren eingefügt werden.
    Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung der Grundnetze nur unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der Unterwasserflora zum Felchenfang erlaubt.

    Schwebnetz
    34. Im Greifensee muss der Schwebnetzsatz am Anfang und am Ende mit einer weissen Kanne versehen sein.
    Während der Felchenschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion gestattet.
    Während der Hechtschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der gesamten Wasserflora zum Felchenfang erlaubt.

    Zeitliche Beschränkung
    35. Im Greifensee sind die Grundnetze vom 1. Juni bis 31. August bis spätestens 8.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November bis 9.00 Uhr aus dem See zu entfernen.
    Vom 1. Juni bis 31. August dürfen sie nicht vor 18.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November nicht vor 17.00 Uhr gesetzt werden.
    Diese gesetzlichen Beschränkungen gelten am Dienstag, Donnerstag und Freitag im Netzgebiet gemäss Ziffer 30 nicht.

    Rechtzeitiges Heben der Netze
    36. Wenn Grundnetze wegen ungünstiger Witterung im Greifensee nicht rechtzeitig gehoben werden können, ist das Heben bei Eintritt besserer Verhältnisse unverzüglich nachzuholen.

    Treibnetz
    37. Die Treibnetzfischerei ist im Greifensee gestattet:
    vom 1. Dezember bis 14. April ohne Einschränkungen,
    vom 1. Juni bis 19. November nur seewärts der geschlossenen Bestände von Uferpflanzen und, soweit solche fehlen, von der Uferlinie bis zur Halde.

    Reuse
    38. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Der Gebrauch der Reuse ist vom 1. März bis 31. Mai untersagt.

    Krebsfang
    39. Die Berechtigung zum Krebsfang umfasst den Fang von Krebsen vom Boot aus unter Anwendung von höchstens zehn Krebsreusen.


    C. Zürichsee

    I. Fanggeräte und Fangausübung
    Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen
    40. Für den Zürichsee gelten die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 5. November 1994 im Zürichsee und Obersee, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.

    Freiangelfischerei
    41. Das Freiangelrecht im Zürichsee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf nur eine Angelrute mit einer einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).

    Mithilfe
    42. Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion eine Person zuzuziehen.
    Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.


    D. Schlussbestimmungen
    Inkrafttreten

    43. Diese Verfügung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft.

    Aufhebung bisherigen Rechts
    44. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Fischerei vom 16. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

    Veröffentlichung
    45. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.




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