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Verordnung über die Fischerei (FiV)

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 67 Absatz 3 sowie Artikel 68 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 [BSG 923.11] (FiG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

1. Patentgewässer
Art. 1
Stehende Gewässer

1 Folgende Seen sind Patentgewässer:
1. Brienzersee,
2. Thunersee und
3. Bielersee.


2 Folgende Bergseen sind Patentgewässer:
1. Arnensee,
2. Engstlensee,
3. Gelmersee,
4. Mattenalpsee,
5. Oeschinensee und
6. Räterichsbodensee.


3 Folgende Stauseen sind Patentgewässer:
1. Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,
2. Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,
3. Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,
4. Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie
5. Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynau.

Art. 2
Fliessgewässer

Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte sind Patentgewässer:
1. Alte Aare und Aare (ohne Häftli), vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal,
2. Birs, von der Quelle bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
3. Emme, von der Einmündung des Bärselbaches (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,
4. Engstligen,
5. Fildrich,
6. Grischbach,
7. Gürbe,
8. Ilfis, von der Einmündung des Hämelbaches (Kröschenbrunnen) an abwärts,
9. Kander,
10. Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,
11. Kirel,
12. Lombach,
13. Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),
14. Narrenbach,
15. Reichenbach bei Meiringen,
16. Saane, im Amtsbezirk Saanen und von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bis zur Einmündung in die Aare,
17. Schiffahrtskanal Interlaken,
18. Schüss,
19. Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssbaches an abwärts,
20. Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,
21. Simme (Grosse und Kleine),
22. Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
23. Suld,
24. Urbach,
25. Zihlkanal,
26. Zihl (bei Nidau) sowie
27. Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.

Art. 3
Grenzgewässer

1 Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.
3 Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

Art. 4
Übrige Gewässer

Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

2. Patentgebühren
Art. 5
Teuerungsausgleich

Ändert sich der Taxpunktwert gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21] werden die Patentgebühren automatisch im gleichen prozentmässigen Umfang angepasst.

3. Patentbezug
Art. 6
Bezugsort

1 Angelfischerpatente sind beim Regierungsstatthalteramt des Wohnsitzes oder des Ferienortes zu beziehen.
2 Wochen- und Tagespatente können ausserdem bei den dem Verkehrsverband Berner Oberland, dem Verkehrsverband Berner Mittelland und dem Office du Tourisme du Jura Bernois angeschlossenen örtlichen Verkehrsbüros und anderen vom Fischereiinspektorat bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.
3 Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.

Art. 7
Tages- und Wochenkarten

Für die Zeit vom 16. bis 31. März dürfen keine Tages- und Wochenkarten abgegeben werden.

Art. 8
Unterlagen

1 Wer ein Angelfischerpatent zum Grundtarif beziehen will, hat mittels Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung seinen Wohnsitz nachzuweisen.
2 Wer ein Jahres- oder Monatspatent beziehen will, hat ein neueres Passfoto vorzulegen.
3 Das Patent muss bei der Entgegennahme unterzeichnet werden.

Art. 9
Rückerstattung

Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

4. Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 10
Eingriffe während der Schonzeit

1 Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.
2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, a wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder
b wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und
c wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.

3 Notarbeiten im Sinne von Art. 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 [BSG 751.111.1] bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

Art. 11
Sportliche Aktivitäten

1 Vereinbarungen über die Ausübung sportlicher Aktivitäten können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie von Organisationen oder Zusammenschlüssen der Anbieter, der Fischerei, des Naturschutzes und des Tourismus abgeschlossen wurden, denen mindestens regionale Bedeutung zukommt.
2 Allgemeinverbindlich erklärte Vereinbarungen werden im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 12
Fremde Arten, Rassen und Varietäten

Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

5. Beschränkungen und Beiträge
Art. 13
Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei

1 Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.
2 Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten.

Art. 14
Beiträge

1 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG [BSG 923.11] sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2 Die Höhe der Leistungen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.

6. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion

Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe e bis s FiG [BSG 923.11] berechtigt.

Art. 16
Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21] wird wie folgt geändert:

Art. 17
Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Allgemeine Fischereiverordnung vom 5. Januar 1977,
2. Einführungsverordnung vom 20. Oktober 1993 zum BG über die Fischerei,
3. Verordnung vom 3. Oktober 1944 über die Bewirtschaftung der Fischgewässer,
4. Verordnung vom 11. September 1979 über die Verpachtung der Fischgewässer,
5. Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977,
6. Verordnung vom 17. Mai 1977 über den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren,
7. Fischereiordnung vom 22. Juni 1988.

Art. 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.

Bern, 20. September 1995


Anhang I [Eingefügt am 1. 4. 2002]

Artikel 11
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 0346 vom 30. Januar 2002 die folgenden Regelungen der Vereinbarung vom 6. April 2001 (mit Nachtrag vom 26. Oktober 2001) zwischen Anbietern, Schutzorganisationen und kantonalen Verwaltungsstellen über kommerzielle Angebote von Wassersportaktivitäten im Berner Oberland allgemein verbindlich erklärt:1. Saison (Ziff. 2.3 der Vereinbarung)
1.1 Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning beschränken sich auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September, Canyoning ist bis 31. Oktober möglich.
1.2 Zwischen 15. und 30. April sind bis zu zehn Fahrten oder Begehungen je Unternehmen zu Ausbildungszwecken möglich.
2. Tageszeiten (Ziff. 2.4 der Vereinbarung)
2.1 Frühestes Einwassern um 09.00 Uhr, spätestes Auswassern um 19.00 Uhr.
2.2 Auf der Lütschine wird im Juni und Juli das Auswassern bis 19.30 Uhr gestattet, dagegen wird die Nutzung beschränkt bis zum 15. September.
3. Geltungsbereich (Ziff. 2.5 der Vereinbarung)
3.1 Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning sind in folgenden Gewässerabschnitten möglich
a Saxetbach
b Sanetsch
c Saane
d Chimpach, Lenk
e Schlündibach, Zweisimmen
f Simme, Garstatt - Erlenbach. Die Einschränkungen bezüglich Simmenau sind einzuhalten
g Lütschine
h Hasli-Aare
 
3.2 Für die genaue Abgrenzung der Gewässerabschnitte sind die aufgeführten Kartenausschnitte massgebend.
4. Die Kartenausschnitte sowie der vollständige Text der Vereinbarung können beim Amt für Berner Wirtschaft, Laupenstrasse 22, 3011 Bern [Fassung vom 26. 2. 2003] , sowie bei der Volkswirtschaftskammer Berner Oberland, Jungfraustrasse 38, 3800 Interlaken, eingesehen oder bezogen werden.




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