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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare
Vom 19. / 22. September 1995
Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die
Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986,
Artikel 67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995
schliessen folgende Vereinbarung:
1. Geltungsbereich Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a.d.A. bis zur
Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).
2. Ausübung der Fischerei Art. 2. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare
steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Art. 3. 1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Bach- und Seeforelle, 28 cm, 01.10.-15.03. Äsche, 32 cm, 01.01.-15.05.
Hecht, 45 cm, 01.03.-30.04. Flussbarsch (Egli), 15 cm, keine Felchen, 25 cm, 01.11.-31.12. Nase, 35 cm, 01.04.-31.05. Edelkrebs, 12 cm, 01.10.-15.07.
Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen,
Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist während des ganzen Jahres untersagt.
Art. 4. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Edelfische (Bach- und Seeforellen, Äschen),
25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.
Art. 5. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 keine tageszeitlichen Beschränkungen. Für
Inhaberinnen und Inhaber des solothurnischen Freianglerpatents gelten betreffend tageszeitliche Beschränkung der Fischereiausübung die solothurnischen Bestimmungen.
Art. 6. Sofern in dieser Vereinbarung
nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung
die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.
3. Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung Art. 7. Die
Fischereiverwaltungen der beiden Kantone legen gemeinsam fest, ob und in welchem Ausmass der Laichfischfang durchgeführt werden kann. Art. 8. Art und Menge der jährlich in die Grenzgewässer einzusetzenden
Besatzfische werden durch die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone vereinbart.
Art. 9. Die Fischereiverwaltungen können bestimmte Gewässerabschnitte im gegenseitigen Einvernehmen als Schongebiete
bezeichnen.
4. Fischereiaufsicht Art. 10. Die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Organe der Kantonspolizei beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit
der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
5. Schlussbestimmungen Art. 11. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den
Grenzgewässern der Aare vom 6. November 1973 wird aufgehoben.
Art. 12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum voraus auf das Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995
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