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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

Vom 19. / 22. September 1995

Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion,
gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel 67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995

schliessen folgende Vereinbarung:

1. Geltungsbereich
Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a.d.A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).

2. Ausübung der Fischerei
Art. 2. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen.
Art. 3. 1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:

Bach- und Seeforelle, 28 cm, 01.10.-15.03.
Äsche, 32 cm, 01.01.-15.05.
Hecht, 45 cm, 01.03.-30.04.
Flussbarsch (Egli), 15 cm, keine
Felchen, 25 cm, 01.11.-31.12.
Nase, 35 cm, 01.04.-31.05.
Edelkrebs, 12 cm, 01.10.-15.07.

Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist während des ganzen Jahres untersagt.

Art. 4. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Edelfische (Bach- und Seeforellen, Äschen), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.

Art. 5. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 keine tageszeitlichen Beschränkungen.
Für Inhaberinnen und Inhaber des solothurnischen Freianglerpatents gelten betreffend tageszeitliche Beschränkung der Fischereiausübung die solothurnischen Bestimmungen.

Art. 6. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder
andern Kantons ausgeübt wird.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung
Art. 7. Die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone legen gemeinsam fest, ob und in welchem Ausmass der Laichfischfang durchgeführt werden kann.
Art. 8. Art und Menge der jährlich in die Grenzgewässer einzusetzenden Besatzfische werden durch die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone vereinbart.

Art. 9. Die Fischereiverwaltungen können bestimmte Gewässerabschnitte im gegenseitigen Einvernehmen als Schongebiete bezeichnen.

4. Fischereiaufsicht
Art. 10. Die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Organe der Kantonspolizei beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

5. Schlussbestimmungen
Art. 11. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 6. November 1973 wird aufgehoben.

Art. 12.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum voraus auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.


Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995




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