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Fischereigesetz (FiG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [SR 923.0] Artikel 699 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210] (ZGB) sowie in Ausführung von Artikel 31 Absatz 2 und 52 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung [BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck

Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,
a die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
b bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen,
c eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten,
d das Fischereiregal des Kantons zu regeln und
e die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

Art. 2
Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.
3 Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.

Art. 3
Begriffe

1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2 Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
3 Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
4 Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.
5 Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

Art. 4
Allgemeine Pflicht der Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion zusammen.

2. Schutz und Nutzung
2.1 Grundsatz
Art. 5

Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er a Schutz- und Schongebiete schafft;
b Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen;
c Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt;
d geeignete Lebensräume wiederbesetzt;
e einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;
f eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und
g eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.

2.2 Schutzvorschriften
Art. 6
Erhaltung der Arten und Rassen

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen.
2 Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

Art. 7
Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume

1 Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;
b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder
c die Artenvielfalt erhöht wird.
2 Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [BSG 751.11] (Wasserbaugesetz, WBG).

Art. 8
Technische Eingriffe
1. Grundsatz

1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten.
3 Gleiches gilt für Projekte betreffend a Meliorationen,
b Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,
c Kies- und Wasserentnahmen und
d andere erhebliche Eingriffe.

Art. 9
2. Zuständigkeit

1 Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.

Art. 10
Sanierungsmassnahmen

1 Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei [SR 923.0] anordnen.
2 Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

Art. 11
Durchführung

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.

Art. 12
Ersatzvornahme

Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Art. 13
Schutz vor Beeinträchtigungen

1 Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen bewilligen.
3 Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.

Art. 14
Sportliche Aktivitäten

1 In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.

2.3 Ausübung der Fischerei

Art. 15
Grundsatz

1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
2 Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.

Art. 16
Schongebiete

1 Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.
2 Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.
3 Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

Art. 17
Einschränkungen

1 Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote erlassen.
3 Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

Art. 18
Sorgfaltspflichten

Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

Art. 19
Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere

1 Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Art. 20
Uferbegehung

1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.
2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
3 Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

Art. 21
Neubauten, Zutrittsverbote

1 Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.
3 Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erlassen werden.

Art. 22
Wettfischen

Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten.

2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

Art. 23
Grundsatz

Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.

Art. 24
Sonderfänge

Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich a zur Laichgewinnung,
b zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,
c zur Bekämpfung von Krankheiten,
d zur Bestandesregulierung,
e zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe,
f zur Grundlagenbeschaffung,
g zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
h zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie
i im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.


Art. 25
Besatz

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.
2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 26
Mitwirkung Dritter

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen die Berufsfischerinnen und die Berufsfischer, die Fischereivereine, die Inhaberinnen und die Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen.

2.5 Grundlagenbeschaffung

Art. 27

1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.
3 Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen verlangen.

3. Fischereiregal
Art. 28
Grundsatz

1 Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.
2 Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

Art. 29
Freiangelei

Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

Art. 30
Patente
1. Arten und Anspruch
1 Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.
2 Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 31
2. Unübertragbarkeit
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
2 Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.
Art. 32
3. Patentausgabe

1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter gibt die Angelfischerpatente ab.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann andere Stellen bezeichnen, die Wochen- und Tagespatente abgeben können.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erteilt die Berufsfischer- und die Kollektivpatente für die Angelfischerei.

Art. 33
4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber

Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent und Fangstatistik auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen.

Art. 34
5. Jugendliche

1 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.
2 Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist.
3 Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei.

Art. 35
Pacht

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden.
2 Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3 Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
4 Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.

Art. 36
Beilagen

An Personen, welche ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften abgegeben.

Art. 37
Regalgebühren
1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.
2 Von Jugendlichen wird ein ermässigter Ansatz erhoben.
3 Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

Art. 38
2. Angelfischerpatent

1 Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten: 
a für ein Kalenderjahr 180.– Fr.
b für 30 Tage 135.– Fr.
c für sieben Tage 75.– Fr.
d für einen Tag 25.– Fr.
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischereipatente nach Absatz 1 Buchstaben a und b die doppelten Gebühren. [Fassung vom 25. 3. 2002]
3 Die Gebühren für die Jugendkarte betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber 
a für ein Kalenderjahr 50.– Fr.
b für 30 Tage 35.– Fr.
c für sieben Tage 25.– Fr.
d für einen Tag 15.– Fr.

Art. 39
3. Gegenrechtsklausel

1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.

Art. 40
4. Berufsfischerpatent

Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen
a für ein Patent der Kategorie I 1.200.– Fr.
b für ein Patent der Kategorie II 600.– Fr.

Art. 41
5. Teuerungsanpassung

Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

Art. 42
6. Rückerstattung

Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

Art. 43
7. Zweckbindung

Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.

Art. 44
Private Fischereirechte
1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht

1 Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
2 Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
3 Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

Art. 45
2. Vorkaufsrecht

1 Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.
2 Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion anzuzeigen.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB [SR 210]

4. Förderung der Fischerei
Art. 46
Abgeltungen

Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlages Abgeltungen gewähren a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären, sowie
b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen.


Art. 47
Finanzhilfen

1 Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.
2 Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für a Forschungsarbeiten,
b die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern,
c die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,
d Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und
e weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.

Art. 48
Nebenbestimmungen

Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 49
Rückforderung

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet.
2 Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.

Art. 50
Öffentlichkeitsarbeit

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei.
2 Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.

Art. 51
Fischzuchtanlagen

1 Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2 Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.

5. Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 52
Aufsichtsorgane

1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
a die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die [Fassung vom 25. 3. 2002] 
b übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. [Fassung vom 25. 3. 2002]
c ... [Aufgehoben am 25. 3. 2002] 
d ... [Aufgehoben am 25. 3. 2002] 
2 Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. [Fassung vom 25. 3. 2002]
3 Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt. [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 53
Rechte der Fischereiaufsichtsorgane

1 Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
2 Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.

Art. 54
Fischereiaufseherinnen und -aufseher

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für a die Leitung der Aufsichtskreise,
b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und
c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei.

Art. 55
Fischereikommission

1 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät.
2 Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
3 Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

6. Schädigende Einwirkungen
Art. 56
Schadenberechnung

1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen a die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
b die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und
c die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

Art. 57
Kosten für vorsorgliche Massnahmen

Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.

Art. 58
Recht aus Pachtvertrag

Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.

Art. 59
Streitigkeiten

1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person mittels Verfügung geltend.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.

7. Strafbestimmungen
Art. 60
Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer a die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;
c eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;
d die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
f die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet;
g die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet oder
h einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 61
Verjährung

Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.

Art. 62
Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 63
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 64
Nebenstrafe

Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.

Art. 65
Administrative Massnahme

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter sowie die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion können die Patenterteilung verweigern und ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Fischereivorschriften verstossen hat.

Art. 66
Mitteilung

1 Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen.
4 Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.

8. Vollzug und Rechtspflege
Art. 67
Vollzug

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen.
3 Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Art. 68
Ausführungsverordnung

1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2 Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über a den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,
b die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,
c allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,
d die Gewährung von Beiträgen,
e Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
f die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei [SR 923.0] sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,
h die Schongebiete,
i Fangzahlbeschränkungen,
k die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
l den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,
m Sonderfänge,
n Fangstatistiken,
o die Freiangelei,
p die Abgabe von unpersönlichen Kollektivpatenten,
q die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,
r die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise und
s die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften.
3 Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstabe e bis s an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Art. 69
Verwaltungsrechtspflege

1 Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, von ihr nachgeordneten Organen oder von den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.
2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion über die Verweigerung des Berufsfischerpatentes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21]

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten *

Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen. [Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

Art. 71
Anwendbares Recht

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.

Art. 72
Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers [Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG 752.41] :
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz [BSG 922.11] :
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 [BSG 426.11] :

Art. 73
Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf der Fischezenrechte,
3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.

Art. 74
Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 21. Juni 1995




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