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Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane
Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14.
Dezember 1973, auf Vorschlag des Direktors der Forsten des Kantons Bern und des Direktors des Innern und der Landwirtschaft des Kantons Freiburg, beschliessen:
Art. 1
Diese Übereinkunft gilt für die
Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich das Teilstück, wo die Sense über das Gebiet der bernischen
Gemeinde Albligen fliesst, sowie für die Saane, von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense.
Art. 2
Nicht unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fällt die Muscherensense.
Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet.
Art. 3
Die von den Kantonen Bern und Freiburg
erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.
Art. 4
Es dürfen in der Sense eine Angelrute und in der
Saane höchstens zwei Angelruten verwendet werden. Diese müssen beaufsichtigt werden. In der Sense ist die Ausübung der Spinnangelei mit Widerhaken verboten.
Art. 5
Es gelten folgende Fangmindestmasse:
Forellen 24 cm; Äsche 30 cm.
Art. 6
Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.
Art. 7
Es gelten folgende Schonzeiten: Forellen 1. Oktober-15. März; Äsche 1. Januar-15. Mai.
Art. 8
Pro Tag dürfen höchstens sechs Edelfische (Forellen und Äschen) behändigt werden.
Art. 9
Jede Netzfischerei ist verboten.
Art. 10
Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider
Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Übereinkunft abweichen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken
bezeichnen.
Art. 11
Beide Kantone beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen. Sie setzen jährlich eine Mindestanzahl an Besatzfischen im Gegenwert von je 4.000
Bachforellensömmerlingen aus.
Art. 12
Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen
Fischereivorschriften und für die Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt
wird.
Art. 13
Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fallenden Gewässer aus.
Art. 14
Übertretungen der
Bestimmungen dieser Übereinkunft und der übrigen fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt.
Art. 15
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 17. Oktober und 3. November 1967 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane aufgehoben.
Art. 16
Diese Übereinkunft kann durch jeden Kanton mittels einer Mitteilung an den anderen Kanton, die mindestens sechs Monate zum voraus zu erfolgen hat, gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals auf den
1. Januar 1989 möglich. Nach diesem Zeitpunkt bleibt diese Übereinkunft jeweils stillschweigend ein weiteres Jahr in Kraft, sofern sie nicht vom einen oder anderen Kanton mittels anderslautender Mitteilung sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird.
Vom Regierungsrat des Kantons Bern erlassen:
Bern, 7. August 1985
Grossratsbeschluss betreffend die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern
und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane
Die von der Forstdirektion vorgelegte und vom Regierungsrat unterzeichnete Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg
betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane wird vom Grossen Rat genehmigt.
Bern, 11. Dezember 1985
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