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Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung)
Vom 1. März 1994
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993 sowie gestützt auf § 3
des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978, beschliesst:
Aufsichtsorgane Polizei- und Militärdepartement § 1. Die Aufsicht über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
obliegt dem Polizei- und Militärdepartement.
Fischereiaufseherin / Fischereiaufseher § 2. Die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei übt die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher aus, der bzw.
dem auch die Besorgung der Kantonalen Fischzuchtanstalt und die Kontrolle über die privaten Fischbrutanstalten übertragen ist. 2 Ausserdem sind die Organe der Kantonspolizei sowie die eidgenössischen
Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit der Aufsicht über die Fischerei betraut.
Beizug der Fischereiberechtigten § 3. Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen zieht das Polizei und Militärdepartement
Beauftragte der Fischereiberechtigten zu.
Fischereirechte Systeme § 4. Die Verleihung der Fischereirechte erfolgt im Kanton Basel-Stadt nach folgenden Systemen: – für den Rhein: Patentsystem;
– für die Wiese und ihre Nebenkanäle sowie für die Birs: Pachtsystem.
Fischerprüfung / Fischerkarten § 5. Den Fischfang im Kanton Basel-Stadt darf nur ausüben, wer eine entsprechende amtliche Fischerkarte
besitzt und die Fischerprüfung bestanden hat. 2 Die Fischerprüfung im Kanton Basel-Stadt wird von der kantonalen Fischereiaufsicht abgenommen, die in Absprache mit den Fischereiberechtigten die
Prüfungsmodalitäten in einem Reglement festlegt. Die Prüfungsgebühren werden durch das Polizei- und Militärdepartement festgelegt. 3 Das Polizei- und Militärdepartement ist für die Anerkennung ausserkantonaler
und ausländischer Fischerprüfungen zuständig. 4 Die Fischerkarten werden jeweils auf die Dauer eines Jahres für den Stadtbann vom Polizei- und Militärdepartement und für die Gemeinde Riehen von der
Gemeindekanzlei ausgestellt. 5 Die Abgabe von Fischerkarten kann auch an Personen erfolgen, die nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind.
6 Ab 1. Januar 1996 ist beim erstmaligen Bezug der Fischerkarte das Fischerbrevet vorzulegen.
Kategorien § 6. Folgende Kategorien von Fischerkarten werden ausgegeben: a) Fischerkarte I Wiese, berechtigt
zum Fischen in der Wiese und ihren Nebenkanälen in dem im Pachtvertrag bezeichneten Gebiet und mit den gesetzlich und vertraglich festgelegten Fanggeräten. b) Fischerkarte I Birs, berechtigt zum Fischen von der
Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) mit den gesetzlich und vertraglich festgelegten Fanggeräten. c) Fischerkarte II,
berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel, Handbären, Reusen und Grundschnüren. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein, Stadtbann, vom Ufer aus. Die
Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarte II können Besitzerinnen und Besitzern von Fischerkarten III–V den Fischfang in diesem Umkreis ihres Galgens erlauben. d) Fischerkarte III, berechtigt zum Fischen in
dem vom Polizei- und Militärdepartement im einzelnen bezeichneten Gebiet aus Booten mit allen gesetzlich erlaubten Fanggeräten, jedoch nicht mit Fischgalgen. Im Umkreis von 30 meines Fischgalgens darf ohne
Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers des Galgens nicht gefischt werden. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein, Stadtbann, vom Ufer aus. e) Die drei nachgenannten Fischerkarten IV, V
und VI berechtigen zur Angelfischerei im Rhein im Stadtbann vom Ufer aus, mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens und der Schonstrekken. f)
Fischerkarte IV, mit Setzangel, Löffel, Spinner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder. g) Fischerkarte V für Jugendliche unter 14 Jahren, mit der fliegenden Angel und einem
Haken; das Setzen ist verboten. h) Fischerkarte VI (Tageskarte), mit Setzangel, Löffel, Spinner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder. i) Fischerkarte VII (Tageskarte),
berechtigt zum Fischen in Wiese und Birs (zuständig für die Ausgabe dieser Fischerkarte ist der/die jeweilige Pächter/in).
Fischen im Rheinhafengebiet § 7. Für das Fischen im Gebiet des Rheinhafens ist
eine Zusatzbewilligung der Rheinschiffahrtsdirektion erforderlich. 2 Das Hafengebiet umfasst: a) den Rheinhafen St. Johann, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur
Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt, und b) die Rheinhäfen Klybeck und Kleinhüningen, welche sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis)
bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) erstrecken.
Die Fischerei in Wiese und Birs Pacht § 8. Die Verpachtung von Wiese und ihren Nebenkanälen sowie der Birs im
Stadtbann Basel erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. 2 Die jährliche Pachtgebühr sowie Einzelheiten der Pacht werden durch den jeweiligen Pachtvertrag geregelt. 3 Für die Wiese im Stadtbann dürfen höchstens
45 und für die Birs höchstens 70 Fischerkarten ausgestellt werden.
Verfahren § 9. Das Polizei- und Militärdepartement bietet die Pacht vorerst zu einer vom Regierungsrat festgesetzten Pauschale dem
Kantonalen Fischrereiverband Basel-Stadt oder allfälligen Rechtsnachfolgern an. Schlägt der genannte Verband die Pacht aus, kommen die Pachtgewässer zum öffentlichen Angebot.
Ausübung der Fischerei Soweit
in den Pachtverträgen betreffendWiese und Birs nicht anders vereinbart, gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt folgende Bestimmungen:
Ausweispflicht § 10. Jede Fischerin und jeder Fischer
hat ihre/seine Fischerkarte sowie ein amtlicher Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Weisungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Insbesondere sind die Fischerkarte und der amtliche Ausweis auf
Verlangen hin vorzuweisen.
Angelfischerei § 11. Gleichzeitig darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Lediglich beim Angelfischen mit der Setzangel darf noch mit einer zweiten Angelrute, die nicht
eine Setzangel zu sein braucht, gefischt werden. Beim Fischen mit der Setzangel, der künstlichen Fliege und der fliegenden Angel dürfen höchstens drei Haken verwendet werden. Als Fischen mit fliegender Angel gilt
die Angelfischerei mit von Hand geführter Angelrute mit oder ohne Kork, mit geringer oder ohne Bleibeschwerung, aber mit treibendem Köder und ohne Fischchen oder künstlichen Köder. Das Fischen mit einem lebenden
Fischköder ist nur im Rhein gestattet. 2 Mit Ausnahme der Raubfischangelei und der Setzangelei im Rhein ist das Angelfischen in allen Gewässern nur ohne Widerhaken gestattet. Die Verwendung des sogenannten
Goldhakens ist verboten. 3 Die Fischerin und der Fischer sind verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe der Angelrute aufzuhalten und diese im Auge zu behalten.
Dauer der Angelfischerei § 12. Die
Angelfischerei ist während des ganzen Jahres gestattet. In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist sie jedoch auf die Zapfenfischerei und das Fischen mit Setzangel, Löffel und Spinner beschränkt. Während dieser
Zeit darf mit Löffel und Spinner nur gefischt werden, wenn diese Geräte, ohne Haken gemessen, mindestens 8 cm lang sind und keinen Widerhaken besitzen. Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr erlaubt. Während der
Schonzeit der Forellen dürfen lebende oder tote Fischchen nur als Köder verwendet werden, wenn diese mindestens 10 cm lang sind.
Grundschnüre und Reusen § 13. Grundschnüre und Reusen sind an der
Wasseroberfläche zu markieren (ausgenommen in den Hafengebieten) und dürfen nicht länger als 24 Stunden imWasser belassen werden (gilt nur für die Fischerkarte II).
Schonzeiten und Mindestmasse
§ 14. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten und Mindestmasse festgesetzt: Fischart/Schonzeit/Mindestmass Äsche 1. Februar bis 30. April 30 cm Hecht 1. März bis 30. April 50 cm
Zander 1. April bis 31. Mai 45 cm Barsch (Egli) 18 cm Barbe 30 cm Schleie 25 cm Rheinforelle (Seeforelle) 1. Oktober bis Ende Februar 35 cm Übrige Forellenarten 1. Oktober bis Ende Februar 28 cm
Karpfen 30 cm Aal 30 cm Ist der Normalbestand des Aals wieder erreicht, kann sein Mindestmass, nach Absprache mit den Fischereiberechtigten, bis auf 50 cm erhöht werden. 2 Das Mindestmass der
vorbezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. 3 Werden Fische gefangen, die das Fangmindestmass nicht erreichen, so
dürfen diese nicht behändigt werden. Sie sind unter allen Umständen sofort sorgfältig wieder auszusetzen. Das gleiche gilt für Fische, die während der Schonzeit gefangen werden. Lässt sich ein auszusetzender Fisch
nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden. Die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. 4 DasAuswechseln
behändigter, also nicht unmittelbar nach dem Fang wieder ausgesetzter Fische, ist untersagt. 5 In den Gewässern Wiese und Birs gilt für Hechte und Zander keine Schonzeit. 6 Alle einheimischen Krebsarten sowie
die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fischarten werden das ganze Jahr geschont: Strömer, Schneider, Bitterling, Mooderlieschen, Bachneunauge, Steinbeisser, Schlammbeitzker und Lachs. 7 Für
nichteinheimische Krebsarten, insbesondere für den Amerikanische Flusskrebs und für den Kamberkrebs, gelten während des ganzen Jahres in allen Gewässern weder Mindestmasse noch Schonzeiten.
Nachtfischverbot
§ 15. Die Fischerei ist vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00–01.00 Uhr und vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00–06.00 Uhr verboten.
2 Die kantonale Fischereiaufsicht kann auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Fanglimite für Fische § 16. Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Fischerkarte darf pro Tag nicht mehr als drei
Edelfische (Forellen und/oder Äschen) behändigen. Im Rhein gilt diese Fanglimite von drei Fischen auch für Hecht und/oder Zander.
Hältern von Fischen
§ 17. Das Hältern von Fischen in Setzkeschern ist verboten.
Schonbewilligungen § 18. Zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht können vom Polizei- und Militärdepartement Bewilligungen
(Schonkarten) an die Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarten I–III erteilt werden. Die Inhaberinnen und die Inhaber einer solchen Bewilligung müssen über einen Fischkasten oder einen Lagel verfügen.
Fischnährtiere und Köderfische § 19. Zur Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern und für deren gewerbsmässigen Verkauf bedarf es einer Bewilligung durch das Polizei- und Militärdepartement. 2
Der Köderfischfang ist nur mit der Zapfrute und mit einem Haken erlaubt. Alle weiteren Fangmethoden bedürfen nebst der erforderlichen Bewilligung der vorherigen Zustimmung der kantonalen Fischereiaufsicht. 3 Als
Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschriebenen ist. 4 Lebende Köderfische zum Fischfang in den Flussrevieren dürfen nur an der
Mundregion befestigt werden.
Statistik und Meldepflicht § 20. Jede Fischerin und jeder Fischer ist verpflichtet, über die gefangenen Fische nach Art, Stückzahl und Gewicht eine Jahresstatistik zu führen
und diese bis Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jahres dem Polizei- und Militärdepartement zuzustellen; auch leere Statistiken unterliegen der Zustellungspflicht. Die gefangenen Fische sind sofort nach dem
Fang in das Statistikblatt einzutragen. 2 Wird die Statistik nicht ordnungsgemäss geführt oder bis spätestens Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jahres nicht zugestellt, kann das Polizei- und
Militärdepartement die Fischerkarte entziehen. 3 Beobachtungen von markierten Fischen sind der kantonalen Fischereiaufsicht zu melden; Fischmarken sind dieser unverzüglich zuzustellen.
Fischerei im Bereich der Rheinbadeanstalten § 21. Die Fischerei ist während der Badesaison der Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten.
Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiaufsicht § 22. Die kantonale Fischereiaufsicht kann aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche und gewerbliche Tätigkeiten
den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers für eine befristete Zeit verbieten. Sofern erforderlich, kann das Verbot für unbestimmte Zeit angeordnet werden. 2 Ein Fischereiverbot zwecks Aufbaus eines gesunden
Fischbestandes (z.B. nach grossen Fischsterben) kann für gewisse Reviere oder Revierstellen für höchstens 12 Monate angeordnet werden. 3 Die Gemeindezuständigkeit bleibt vorbehalten.
Gebühren § 23. Das
Polizei- und Militärdepartement erhebt von den Fischerkarteninhaberinnen und -inhabern (§ 6) folgende Gebühren: Fischerkarte I Wiese Fr. 30.– Fischerkarte I Birs Fr. 30.– Fischerkarte II Fr. 80.–
Fischerkarte III Fr. 200.– Fischerkarte IV Fr. 50.– Fischerkarte V Fr. 8.– Fischerkarte VI Fr. 20.– Fischerkarte VII Fr. 20.– 2 Die Gebühren für die von den Gemeinden ausgestellten Fischerkarten
werden durch die Gemeinden festgesetzt.
§ 24. Die Fischerkarten I Wiese und I Birs werden auf Antrag der Pächterin oder des Pächters ausgestellt. 2 Die von den Fischkarteninhaberinnen und
Fischkarteninhabern direkt an die Pächterin oder an den Pächter entrichteten Gebühren sind für die Bewirtschaftung (insbesondere Fischbesatz, Uferverbau, Schilfgürtel, Schaffen von Laichplätzen,
fischereibiologischen Abklärungen, Kosten von Verwaltung und Drucksachen) zu verwenden. 3 Der Fischeinsatz erfolgt unter Aufsicht der kantonalen Fischereiaufsicht.
Beitrag an Bewirtschaftung § 25. Von
den Gebühren der Fischerkarten II–V wird ein Gebührenanteil von 50% für die Bewirtschaftung im Rhein verwendet. Über die Verwendung dieses Betrages entscheidet die kantonale Fischereiaufsicht.
Fischereiveranstaltungen § 26. Fischereiveranstaltungen müssen bei der kantonalen Fischereiaufsicht angezeigt werden. 2 Gefischt werden darf nur mit der Setzangel oder mit der fliegenden Angel. 3 Das
Polizei- und Militärdepartement erhebt eine Gebühr von Fr. 5.– pro Tag und Fischerin bzw. Fischer.
Besondere Bestimmungen Galgen und Wehre § 27. Das Baudepartement bestimmt im Einvernehmen mit den
Fischereiberechtigten über Gesuche für den Neubau oder dieVersetzung von Galgen, Bootsankerplätzen, die Errichtung von Wehren und dergleichen. Einrichtungen oder Veränderungen im Flussbett oder an den Ufern, die
eine Änderung des Flusslaufes bezwecken, sind untersagt. 2 Die Pächterinnen und Pächter sowie die Fischerinnen und Fischer sind für Beschädigungen, die sie fremdem Eigentum oder Flussbauten zufügen,
verantwortlich und schadenersatzpflichtig.
Verwendung von Schadenersatzleistungen § 28. Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pächterinnen und Pächter sowie an Patentausgeberinnen und
Patentausgeber ausgerichteten Schadenersatzbeträge sind nach den Weisungen der kantonalen Fischereiaufsicht innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen zumWiederaufbau
eines gesunden Fischbestandes zu verwenden.
Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen § 29. Technische Eingriffe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei bedürfen, soweit sie
die Interessen der Fischerei berühren können, der Zustimmung des Polizei- und Militärdepartements. 2 Gesuche für technische Eingriffe sind beim Tiefbauamt Basel-Stadt (Allmendverwaltung) einzureichen, das die
erforderliche Vernehmlassung mit Einbezug des Polizei- und Militärdepartements durchführt. 3 Stimmt das Polizei- und Militärdepartement einem solchen Gesuch grundsätzlich zu, so teilt es dies der zuständigen
Bewilligungsinstanz mit. Diese hat allfällige Auflagen des Polizei- und Militärdepartements in ihren Bewilligungsentscheid aufzunehmen. 4 Lehnt das Polizei- und Militärdepartement den beabsichtigten technischen
Eingriff ab, so teilt sie dies der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller durch einen besonderen Entscheid mit. 5 Das Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen am Weilmühleteich in Riehen richtet sich nach
Gemeinderecht.
Ausführung der technischen Eingriffe § 30. Jeder bewilligte technische Eingriff in ein Gewässer im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei, welcher voraussehbare
Auswirkungen auf den Fischbestand hat, ist mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten der kantonalen Fischereiaufsicht zur Kenntnis zu bringen. 2 Ebenso sind Kanalabschläge mindestens fünf Arbeitstage
vorher der kantonalen Fischereiaufsicht zu melden. Diese entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pächterinnen und Pächter davon in Kenntnis.
Strafbestimmungen Übertretungen §
31. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird in Anwendung von § 90 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder Busse bestraft. 2 Bei Zuwiderhandlungen im
Sinn von Abs. 1 kann das Polizei- und Militärdepartement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. 3 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei bleiben vorbehalten.
Rechtsmittel § 32. Gegen Verfügungen der kantonalen Fischereiaufsicht kann an das Polizei- und Militärdepartement rekurriert werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 41ff. des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.
Übergangsbestimmung § 33. Der Erwerb einer Fischerkarte gemäss § 5 dieser Verordnung wird erst ab 1.
Januar 1996 vom Bestehen der Fischerprüfung abhängig gemacht.Wer zu diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr zurückgelegt hat, ist von der Fischerprüfung befreit.
Schlussbestimmungen Altes Recht § 34. Die
Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. März 1979 ist aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des
Innern sofort wirksam.
Wirksam seit 6. 3. 1994.
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