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Verordnung zum Fischereigesetz Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999, letzte Änderung: 16. November 1999
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 11. Februar 1999, beschliesst :
§ 1 Kantonale Beiträge 1 Der Kanton leistet an Massnahmen
Dritter zur Förderung der Fischerei Beiträge, soweit es die dem Fischhegefonds zur Verfügung stehenden Mittel erlauben. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung legt deren Höhe nach Empfehlung der Fischereikommission
und in Abstimmung mit den erwarteten Bundesbeiträgen fest.
§ 2 Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischereikommission 1 Die kantonale Fischereikommission setzt sich zusammen aus:
a. 3 Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, b. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fischereiorganisationen, c. 1 Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Direktion,
d. die kantonale Fischereiaufsicht. 2 Bei Bedarf können Fachpersonen zugezogen werden. 3 Die kantonale Fischereikommission berät die kantonale Fischereiverwaltung in allen wesentlichen Fischereibelangen,
insbesondere: a. bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen; b. bei technischen Eingriffen in Gewässer; c. bei Fragen der Aufzucht;
d. bei Fragen der Reviereinteilung, sofern der Kanton dabei mitzuwirken hat; e. bei der Festlegung der Fischerkartenzahlen. 4 Sie legt die Höhe der Beiträge an Dritte aus dem Fischhegefonds fest.
§ 3 Fischzuchtanstalten und künstlich angelegte private Gewässer Für Fischzuchtanstalten sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht
gelangen können, gilt Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes.
§ 4 Patentfischerei 1 Beim Patentsystem werden Patente ausgegeben. Ihr Preis wird von den Fischrechtsinhabenden bestimmt.
2 Es werden folgende Kategorien von Patenten unterschieden: a. Patent I für das Fischen mit Fischergalgen und im Umkreis von 20 m davon mit erlaubten Fanggeräten; b. Patent II für das Fischen vom verankerten
Boot und vom Ufer aus mit Einschluss der Schleppangeln, jedoch mit Ausnahme der Fischergalgen; c. Patent III für das Fischen vom Ufer aus mit erlaubten Angelgeräten;
d. Patent IV für Jugendliche von 12 - 16 Jahren mit einfacher Zapfenrute und einfachem Haken. 3 Die Patente I - III umfassen auch den bewilligten Krebsfang mit erlaubten Fanggeräten. 4 Die kantonale
Fischereiverwaltung kann auf Antrag der Fischereikommission bei der Patentfischerei die Höchstzahl der Patente und die Fangzahl festlegen.
§ 5 Bestimmung des Schätzungswertes 1 Für den Schätzungswert ist
grundsätzlich die Ertragsfähigkeit des Reviers massgebend, welche sich aufgrund der mittleren Wasseroberfläche und der fischereilichen Güte des Gewässers bestimmt. 2 Ökomorphologische Beurteilungen sowie Trends,
welche sich aus Einsatz- und Ertragsstatistiken ergeben, können bei der Bewertung der Gewässer angemessen berücksichtigt werden. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung nimmt nach Anhörung der Fischereikommission
eine Einstufung der Gewässer nach Güteklassen vor. 4 Bei deren Anwendung auf die einzelnen Reviere ist besonderen Verhältnissen durch einen angemessenen Zuschlag oder Abzug Rechnung zu tragen.
§ 6 Inhalt des Pachtvertrages 1 Der Pachtvertrag muss folgenden Inhalt aufweisen: a. Bezeichnung der Verpachtenden; b. Bezeichnung der Pachtenden; c. Umschreibung des Pachtreviers;
d. Dauer des Pachtvertrages; e. Höhe des Pachtzinses; f. Art und Höhe des Fischeinsatzes; g. Mindest- und Höchstzahl der Fischerkarten; h. Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden;
i. Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik; k. Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung stellt den Gemeinden gegen Entgelt ein
entsprechendes Vertragsformular zur Verfügung. 3 Der Vertrag ist dreifach auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Pachtenden, die Verpachtenden sowie die kantonale Fischereiverwaltung erhalten je ein Exemplar.
§ 7 Ausgabe von Fischerkarten 1 Die vorgedruckten Fischerkarten können gegen eine die Selbstkosten deckende Gebühr bei der kantonale Fischereiverwaltung bezogen werden. 2 Die ausgegebenen Fischerkarten
sind von der Gemeinde gegen eine Gebühr von höchstens 10 Fr. zu beglaubigen. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann von den Pachtenden jederzeit Auskunft über die ausgegebenen Fischerkarten verlangen und in die
Akten Einsicht nehmen.
§ 8 Schonzeiten und Mindestfangmasse 1 Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen vom 18. Mai 1887 gelten die
folgenden Schonzeiten: a. im Rhein, in der Ergolz von der Hülftenpritsche bis zur Mündung und in der Birs vom Wuhr Neuewelt bis zur Mündung
Fischart Schonzeit Fangmindestmass Aal keine Schonzeit 40 cm
Aesche 1. Februar - 30. April 30 cm Barbe 1. Mai - 15. Juni 30 cm Barsch (Egli) 1. April - 31. Mai 20 cm Felchen (alle Arten) 1. Oktober - 31. Dezember 25 cm
Forellen und Saiblinge 1. Oktober - Ende Februar 28 cm Hecht 1. März - 30. April 45 cm Karpfen keine Schonzeit 30 cm Nase 1. April - 31. Mai 30 cm Schleie keine Schonzeit 25 cm
Zander 1. April - 31. Mai 40 cm b. Keine Schonzeiten und Mindestmasse gelten für: Alet, Blicke, Brachsmen, Elritze, Gründling, Hasel, Lauben, Rapfen, Rotauge, Rotfeder, Schmerle (Bartgrundel), Stichling,
Trüsche, Wels. c. Alle nicht unter Buchstabe a und b genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden. Dies gilt insbesondere für:
Bitterling, Groppe, Moderlieschen, Schlammpeitzger (Moorgrundel), Schneider, Steinbeisser, Strömer sowie folgende Krebsarten: Edelkrebs, Dohlenkrebs, Steinkrebs. 2 In den übrigen Gewässern:
Fischart Schonzeit Fangmindestmass Aesche 1. Februar - 30. April 30 cm Forellen und Saiblinge (alle Arten) 15. Oktober - Ende Februar 22 cm
§ 9 Erlaubte Fanggeräte
1 Für den Fischfang in den Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt. 2 Für die einzelne Angelrute ist nur ein Haken zulässig. 3 Die Verwendung von Widerhaken ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die
Fliegen- und im Rhein nicht für die schwere Setzangelfischerei. 4 Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern sie nicht mit Widerhaken versehen sind. 5 Im Rhein dürfen schwere Setzangeln und
Fischergalgen verwendet werden. Von den Pachtenden überdies Reusen, Stell- und Schleppnetze, sofern diese eine Maschenweite von mindestens 3 cm aufweisen sowie Handbären.
6 Galvanisch behandelte Haken sowie Goldhaken sind verboten.
§ 10 Erlaubte Fangarten 1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen in Fluss- und Bachrevieren ist verboten. 2 Angelruten, mit Ausnahme der
Setzangeln, müssen von den Fischenden in der Hand gehalten werden. 3 Im Rhein darf auch von verankerten Booten aus gefischt werden. 4 Wird der gefangene Fisch behändigt, ist er vor dem Angellösen zu töten,
sofern er nicht zur Hälterung verwendet wird. 5 Die Hälterung in Setzkeschern ist verboten.
§ 11 Fischnährtiere oder Köderfische 1 Die Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zum Zwecke
des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten. 2 Die Entnahme von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern für wissenschaftliche Zwecke beürfen einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. 3 Der
Köderfischfang ist nur mit der Zapfenrute und einem Haken erlaubt. Andere Fangmethoden bedürfen der Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. Diese kann die Befugnis zur Erteilung solcher Bewilligungen im
Einzelfall der kantonalen Fischereiaufsicht übertragen. 4 Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist.
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen betreffend Fanggeräten und Fangarten 1 Der Regierungsrat kann aus Gründen der Sicherheit, des Tierschutzes, der Verhinderung der Überfischung, für den Krebsfang und dergleichen
weitere Vorschriften über Fanggeräte und Fangarten erlassen. 2 Die kantonale Fischereikommission und die im Kanton domizilierten Fischervereine mit mehr als 50 Mitgliedern sind vorher anzuhören.
§ 13 Ausserordentliche Fangarten 1 Muss wegen drohender Austrocknung, Verschmutzung, Bauarbeiten usw. eine Gewässerstrecke ausgefischt werden, so können Elektrofanggeräte eingesetzt oder andere geeignete
Methoden, welche die Fische nicht schädigen, angewendet werden. 2 Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt das elektrische Ausfischen vor. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Pachtenden, welche einen
Elektrofangfischkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestatten. Eine hinreichende Kontrolle durch eine Amtsperson ist zu
gewährleisten. 4 Die dem Kanton infolge Anwendung der ausserordentlichen Fangmethoden erwachsenden Kosten tragen Verpachtende und Pachtende je zur Hälfte und die Privatfischweideninhabenden ganz, sofern die
Massnahme im wesentlichen durch höhere Gewalt wie Trockenheit, Erdrutsche usw. bedingt ist. Andernfalls trägt sie der Verursachende.
§ 14 Sonderfänge 1 Die kantonale Fischereiverwaltung kann zum Zwecke der
künstlichen Fischzucht und für Hegemassnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn es in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dient: a. Sonderfänge durchführen;
b. Privatpersonen mit Sonderfängen beauftragen; c. Bewilligungen für Sonderfänge erteilen. 2 Die bewilligten Sonderfänge und das Streifen der Laichfische sind zeitlich und in der Regel örtlich zu beschränken
und durch die kantonale Fischereiaufsicht zu überwachen. 3 Die kantonale Fischereiaufsicht entscheidet nach der Entnahme der Fortpflanzungsprodukte, ob der Laichfisch in das Gewässer zurückzuversetzen oder
anderweitig zu verwerten ist.
§ 15 Nachtfischerei 1 Jegliche Nachtfischerei ist verboten. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen. 3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23.00 und
05.00 während der Sommerzeit und 22.00 und 06.00 während der Winterzeit.
§ 16 Verbote während der Schonzeit 1 In den Bachrevieren, mit Ausnahme des Moossees in Grellingen, ist während der Forellenschonzeit
jeder Fischfang untersagt. 2 In den übrigen Gewässern ist während der Forellenschonzeit die Spinnfischerei mit Spinnen und Löffeln, deren Metallkörper weniger als 6 cm aufweisen, verboten.
3 Während der Hechtschonzeit darf die Länge der Spinner und Löffel nicht mehr als 4 cm betragen.
§ 17 Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiverwaltung 1 Die kantonale Fischereiverwaltung kann
aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers untersagen. Wenn der Grund für das Verbot wegfällt oder
wenn es sich im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck als unverhältnismässig erweist, ist es aufzuheben. 2 In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen und 20m ober- und unterhalb
des Ein- und Ausstieges, ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann gewisse Reviere oder Revierteile für höchstens 12 Monate mit einem Fischereiverbot
belegen, wenn es für den Aufbau eines normalen Fischbestandes erforderlich ist. 4 Vor dem Erlass eines Verbotes ist die schriftliche Meinungsäusserung der Gemeinde oder der privaten Inhabenden des Fischereirechts
sowie der Pachtenden einzuholen. 5 Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 3 geben nur dann Anspruch auf eine Herabsetzung des Pachtzinses, wenn a. die Beschränkung des Fischfanges nicht schon beim Abschluss des
Pachtvertrages bekannt war und b. die Ertragsfähigkeit der Pachtstrecke während mindestens eines halben Jahres erheblich herabgesetzt wird.
§ 18 Fischeinsatz 1 Die kantonale Fischereiverwaltung
bestimmt Art, Menge, Qualität und Jahresklassen der einzusetzenden Fische unter Berücksichtigung der regionalen Aufzuchtanlagen. 2 Sie erstellt vor Beginn jeder Pachtperiode eine Tabelle, aus der die Höhe des
Einsatzes für die verschiedenen Reviere ersichtlich ist. Sie berücksichtigt dabei in der Regel die für die Ermittlung des Schätzungswertes massgebenden Grundsätze. 3 Sie kann den Aufschub eines Fischeinsatzes
bewilligen. Die aufgrund einer Bewilligung unterlassenen Einsätze sind auf Aufforderung der kantonalen Fischereiverwaltung in einem späteren Jahr nachzuholen. 4 Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt
Pflichteinsätze, welche bis zum Ende der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen vor. 5 Für die Rhein- und die Mündungsstrecken der Birs und der Ergolz werden die Pflichteinsätze
durch die kantonale Fischereiaufsicht auf Kosten der Pachtenden und den Inhabenden von Privatfischweiden vorgenommen. 6 Spätestens 6 Tage vor jedem Einsatz sind Fischart und Lieferant der kantonalen
Fischereiaufsicht bekanntzugeben.
§ 19 Freiwilliger Fischeinsatz 1 Der Einsatz von Forellen, die den gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bis zu 50% über den Pflichteinsatz hinaus gestattet.
2 Alle freiwilligen Einsätze sind der kantonalen Fischereiaufsicht 6 Tage vorher mitzuteilen.
§ 20 Fangstatistik Fischerkarten- und Patentausgebende sind verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum
28. Februar des darauffolgenden Jahres den nach Fischarten aufgeteilten Zusammenzug mit den Erhebungsblättern der einzelnen Fischenden an die kantonale Fischereiverwaltung einzusenden.
§ 21 Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen in Gewässer 1 Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer anderen Dienststelle als der kantonalen Fischereiverwaltung eingereicht,
hat sie dieser davon Kenntnis zu geben. 2 Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen. 3 Lehnt die kantonale
Fischereiverwaltung ein Gesuch ab, teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem besonderen Entscheid mit.
§ 22 Ausführung der technischen Eingriffe 1 Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare
Auswirkungen auf den Fischbestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen. 2 Sie entscheidet über die nötigen
Abfischungen und setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis.
§ 23 Verwendung von Schadenersatzleistungen Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pachtende, Patentausgebende sowie
Inhabende von Privatfischweiden ausgerichteten Beiträge sind nach den Weisungen der kantonalen Fischereiverwaltung innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen für den
Wiederaufbau eines normalen Fischbestandes im Gewässer zu verwenden, wobei die Kontinuität der Altersklassen gewährt sein muss. Wildfänge sind zu bevorzugen.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 10. November 1981 zum Fischereigesetz wird aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2 Die §§ 8 - 19 bedürfen der Genehmigung des Bundes.
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