|
Fischereigesetz
Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999, letzte Änderung: 27. Dezember 1999
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 und 126 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons
Basel-Landschaft, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss
auch auf die Krebse und den Krebsfang.
§ 2 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die
erforderlichen Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wieder herzustellen. 2 Er schützt bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen.
3 Er gewährleistet eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände. 4 Er kann für Massnahmen Dritter, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, angemessene Beiträge leisten. 5 Er kann die Aufzucht
von Jungfischen in eigenen oder privaten Anlagen sowie in natürlichen Gewässern betreiben.
§ 3 Fischereirecht 1 Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder
vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu. 2 In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.
§ 4 Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht 1 Die administrativen Aufgaben im Fischereiwesen und die Fischereiaufsicht werden von der kantonalen Fischereiverwaltung und der kantonalen Fischereiaufsicht
ausgeübt. 2 Neben der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, die Einhaltung der Fischereivorschriften zu überwachen. 3 Der Regierungsrat setzt zur
Beratung der kantonalen Fischereiverwaltung eine Fischereikommission ein. Er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission in der Verordnung fest
§ 5 Privatfischweiden 1 Die Inhaberin oder der
Inhaber von Privatfischweiden in öffentlichen Gewässern haben die fischereipolizeilichen Bestimmungen einzuhalten und den übrigen ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegenden Pflichten nachzukommen. Sie
können das Fischereirecht weiterverpachten. 2 Private Fischereirechte in öffentlichen Gewässern, deren Inhaber oder Inhaberinnen sich beharrlich weigern, den ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten
nachzukommen, können von den Einwohnergemeinden enteignet werden. Sofern die Gemeinde nicht enteignet, steht dieses Recht dem Kanton zu. Er hat der Einwohnergemeinde ein derart erworbenes Fischereirecht auf ihr
Verlangen gegen volle Entschädigung abzutreten. 3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die fischereipolizeilichen Vorschriften auch für Fischzuchtanstalten und Privatfischweiden in künstlich angelegten Gewässern
gelten. 4 Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang eines privaten Fischereirechts entscheiden die Zivilgerichte.
§ 6 Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte
1 Die öffentlichen Fischereirechte werden unter Vorbehalt von Absatz 2 verpachtet. 2 Für den Rhein ist das Pachtsystem zulässig, sofern Gewähr für eine gute Bewirtschaftung des Gewässerabschnittes und für eine
genügenden Kontrolle der Fischereiausübung durch die Inhaberinnen oder Inhaber des Fischereirechts geboten ist. Die Einführung des Patentsystems bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er bestimmt das Nähere.
B. Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 7 Fischpachtreviere 1 Die Einteilung der Fischpachtreviere ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers der Fischereirechte. Sie
können ihre Fischereigewässer als ein Revier verpachten oder einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte zu besonderen Revieren erklären, sofern dadurch nicht Reviere von weniger als 1 km bzw. im Rhein von weniger als
500 m Länge entstehen. 2 Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern, nach Anhören der Gemeinden, Reviereinteilungen oder -zusammenlegungen, welche die Gemeindegrenzen überschreiten,
vorschreiben. 3 In Gewässern, welche die Grenze zu einem anderen Kanton bilden, werden die Reviergrenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden vom Regierungsrat mit den Kantonen vereinbart.
§ 8 Einschätzung 1 Jedes Gewässer wird vor der Verpachtung durch den Kanton eingeschätzt. 2 Die Schätzungskosten werden vom Kanton getragen. 3 Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der
kantonalen Fischereiverwaltung fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 10% erhöht oder herabgesetzt werden.
§ 9 Verpachtung 1 Der Gemeinderat verpachtet die Gewässer zum festgelegten Schätzungswert.
2 Er vergibt die Pacht entweder den bisher Berechtigten oder derjenigen Interessiertengruppe mit den meisten ortsansässigen Fischerinnen und Fischern. Ist dies nicht möglich, ist die Interessiertengruppe mit den
meisten Fischerinnen und Fischern mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessiertengruppen, entscheidet der Gemeinderat. 4 Er ist verpflichtet, die Gewässer zu
verpachten, wenn mindestens eine qualifizierte Bewerbung für die Pacht vorliegt.
§ 10 Ausschluss von der Pacht 1 Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer:
a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat; b. entmündigt ist; c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist;
d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt. 2 Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des
Pachtverhältnisses.
§ 11 Pachtdauer 1 Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
§ 12 Pachtvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages. 2 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die kantonale Fischereiverwaltung.
§ 13 Unterpacht
Jede Unterpacht des Fischereirechts durch die Pachtenden ist verboten.
§ 14 Fischereikarten 1 Als Ausweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei erhalten alle Pachtenden eine Fischereikarte. 2 Die
kantonale Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier die Anzahl der auszugebenden Fischereikarten fest. 3 Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden. Dieses darf die anteilsmässigen Selbstkosten für
Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt dessen Höhe.
§ 15 Änderungen im Pachtverhältnis 1 Änderungen im Pachtverhältnis bedürfen der Zustimmung
der Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und der kantonalen Fischereiverwaltung. 2 Die Beteiligung am Pachtverhältnis ist unvererblich. 3 Sind infolge Todes, Entlassung aus dem Pachtverhältnis oder
Auflösung des Pachtverhältnis keine Pachtenden mehr vorhanden, ist das Revier neu zu verpachten. 4 Ist nach solchen Veränderungen mindestens noch eine Pächterin oder ein Pächter vorhanden, so kann die kantonale
Fischereiverwaltung in Verbindung mit den Fischereiberechtigten die verbleibenden Pachtenden verpflichten, neue Pächterinnen oder Pächter aufzunehmen, bis die ursprüngliche Zahl der Pachtenden wieder erreicht ist.
§ 16 Mehrere Pachtverhältnisse 1 Fischereivereine mit mehr als 50 Mitgliedern können sich an mehreren Pachtverhältnissen beteiligen. 2 In den anderen Fällen ist die Beteiligung an mehr als einem
basellandschaftlichen Pachtverhältnis nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der kantonalen Fischereiverwaltung zulässig.
§ 17 Anzahl Pachtende
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Pachtenden. 2 Die Zahl der Pachtenden darf dabei nicht höher sein als die von der kantonalen Fischereiverwaltung festgesetzte Höchstzahl der
Fischereikarten.
§ 18 Pachtzins 1 Der Pachtzins ist jährlich zu entrichten. 2 Mitpächterinnen und Mitpächter haften solidarisch. 3 Für das laufende Jahr bezahlte oder geschuldete Pachtzinse werden im
Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses weder zurückerstattet noch ermässigt. 4 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, so ist der
Pachtzins auf die Dauer der Beeinträchtigung neu festzusetzen. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung. 5 Ausserhalb des Kantons wohnende Fischereiberechtigte haben zum ordentlichen
Pachtzins oder zur Patentgebühr einen Zuschlag zu entrichten, sofern an ihrem Wohnort von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls ein Zuschlag verlangt wird.
6 Der prozentuale Zuschlag ist gleich hoch wie im anderen Gemeinwesen.
§ 19 Auflösung des Pachtverhältnisses 1 Die Verpachtenden wie auch die kantonale Fischereiverwaltung sind befugt, das Pachtverhältnis
aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen. Den Verpachtenden steht dieses Recht auch zu, wenn die Pachtenden mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie
gegen den Pachtvertrag verstossen. 2 Schadenersatzansprüche gegen die Pachtenden bleiben vorbehalten.
C. Ausübung der Fischerei
§ 20 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs 1 Bei der
Ausübung der Fischerei haben die Berechtigten einen Ausweis (Fischereikarte, Fischereipatent) auf sich zu tragen. 2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die den Fang aufgrund eines privaten Fischereirechts
ausüben. 3 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen.
§ 21 Fischereiausübung 1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass Ober- und Unterlieger nicht durch Übernutzung geschädigt werden. 2 Der Regierungsrat legt die Schonzeiten und die Fangmindestmasse fest. 3 Der
Regierungsrat erlässt Vorschriften über Fanggeräte, Fangmethoden und Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf von Fischnährtieren und den Fang und die Verwendung von Köderfischen.
4 Er kann aus wichtigen Gründen Beschränkungen der Fischereiausübung vorsehen. 5 Er kann die kantonale Fischereiverwaltung zum Erlass von örtlich und zeitlich beschränkten Verboten ermächtigen.
§ 22 Fischeinsatz 1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind zum Fischeinsatz verpflichtet. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.
§ 23 Fangstatistik 1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Dies gilt
nicht für Gewerbekanäle. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen
Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber gegenüber den Patentausgebenden. 3 Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischereipatenten kann
entzogen werden, wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen.
D. Verschiedene Bestimmungen
§ 24 Fischhegefonds 1 Der Kanton bildet zur Finanzierung von ihm übertragenen
Aufgaben in der Fischerei einen Fischhegefonds. 2 Führen Gewässerverunreinigungen durch unbekannte Verursacher zu einem Fischsterben, so wird die Wiederbesiedelung des geschädigten Gewässers oder
Gewässerabschnittes aus dem Fonds finanziert. 3 Die Verwaltung des Fonds obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung.
§ 25 Einnahmen des Fischhegefonds In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen:
a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von 10% des Pachtzinses, b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10% der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der
Fischweid, c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von 10% der Patentgebühren, d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge,
e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben.
§ 25a Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge
haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.
§ 26 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer 1 Für technische Eingriffe in
Gewässer gemäss Artikel 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei bedarf es ausser einer allfällig erforderlichen anderen Bewilligung einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung.
2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann für neue Anlagen Auflagen gemäss Artikel 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vorschreiben. 3 Sie begleitet die Planung und
Ausführung der fischereilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen. 4 Der Regierungsrat kann Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich den Erlass
einer gemeinsamen Bewilligung durch die beteiligten Behörden, welche die Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung berücksichtigt. 5 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder
die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons Ersatzmassnahmen auf Kosten des oder der Pflichtigen an.
§ 27 Anhörungs- und Informationsrecht
Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Naturschutzorganisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.
§ 28 Übertretungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig
diesem Gesetz oder den darauf gestützten Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Als Nebenstrafe kann in schweren oder wiederholten Fällen die Ausübung der Fischerei für
höchstens fünf Jahre verboten werden. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
§ 29 Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung 1 Unabhängig von der richterlichen Beurteilung kann die kantonale Fischereiverwaltung den sofortigen Entzug der Fischerkarte oder des Fischerpatentes
anordnen, wenn sie feststellt, dass die Fischerin oder der Fischer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung in grober Weise verletzt hat. 2 Der administrative Entzug dauert mindestens zwei Monate und höchstens
zwei Jahre. Die Monate der festgesetzten Schonzeiten werden dabei nicht angerechnet.
§ 30 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung. 2 Weist der Bund im
Bereich der Fischerei dem Kanton eine Aufgabe oder Befugnis zu, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig.
E. Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode 1 Die nächste ordentliche, 8 Jahre dauernde Pachtperiode, beginnt am 1. Januar 2000. 2 Pachtverhältnisse, die unter bisherigem Recht eingegangen worden
sind, enden am 31. Dezember 1999. 3 In begründeten Fällen kann die kantonale Fischereiverwaltung Ausnahmen gestatten.
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981 wird aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
|