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Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996
Der
Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, der dazugehörenden Verordnung vom 24. November 1993 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
die Fischerei vom 28. April 1996, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Fischereiberechtigung Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen,
Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer; b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können. Der
Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung. Das Bau- und Umweltdepartement (nachstehend Departement genannt) kann Sonderbewilligungen
erteilen.
II. Organisation der Fischereibehörden Art. 2 Zuständigkeiten Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht
über die Fischerei aus. Insbesondere ist sie zuständig für: a) die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters; b) die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher;
c) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds; d) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern; e) die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer;
f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften über die Fischerei in dringenden Fällen; g) den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften. Das Departement ist zuständig für:
a) den Erlass von Reglementen über die Fischereiaufsicht; b) den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung. Die Fischereiverwaltung ist zuständig für: a)
den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt; b)
den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen der Standeskommission und des Departementes;
c) die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane; d) die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen; e)
die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden des Departementes, ausgenommen Uferrodungen; f) die Beschaffung und den Einsatz der Besatzfische;
g) den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik; h) das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
i) die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei; j) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen; k) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer.
Art. 3 Fischereiaufsicht Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet: a) der kantonale Fischereiverwalter; b) der Wildhüter; c) die Polizeiorgane;
d) die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher. Art. 4 Fischereikontrollen Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie die Fangstatistik auf sich zu
tragen und sich auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen entsprechend auszuweisen. Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischereiaufsicht zu unterziehen. Die Organe der
Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.
Art. 5 Anzeige Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Übertretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung anzuzeigen.
III. Fischereipatent Art. 6 Patentpflicht Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I. Rh. fischen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Das Fischerpatent
berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fischerei in den dafür zugelassenen Gewässern. Das Patent ist nicht übertragbar. Art. 7 Patentarten
Es werden folgende Fischereipatente erteilt: a) Saisonpatent für Erwachsene; b) Wochenpatent für Erwachsene; c) Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee) für Erwachsene.
Art. 8 Ausgabestellen Die Ausgabestellen für die Patente werden von der Standeskommission bestimmt. Art. 9 Persönliche Voraussetzungen Die Patente können nur auf den
Namen einer bestimmten, natürlichen Person lauten und sind nicht übertragbar. Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr vollendet haben. Saisonpatente werden nur an
Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. begründet haben. Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968
zugelassen; wer das Patent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Patentes zugelassen. An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese
zusätzlich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung "C" besitzen. Art. 10 Verweigerung und Entzug des Patentes Die Verweigerung und der Entzug
der Patente liegt in der Kompetenz des Departementes und ist gegeben bzw. anzuordnen: a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw. dahingefallen sind; b)
bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;
c) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden; d) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben.
Art. 11 Fangstatistik Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben.
Jeder gefangene Fisch ist nach dem Fang wahrheitsgetreu und unauslöschbar mit Kugelschreiber, Filzstift etc. in die Fischfangstatistik einzutragen. Es ist das Datum, die Uhrzeit, die Strecke (Code), die Fischart
und die gemessene Länge einzusetzen. Für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden. Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der
Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen. Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von 2 Jahren von der Erteilung jedes
Patentes ausgeschlossen. IV. Fanggeräte und Fangmethoden Art. 12 Fangarten Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen. Diese ist dauernd zu
überwachen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen unter Aufsicht des Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben. Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten.
Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet. Als Ufer gilt die natürliche Uferlinie. Art. 13 Fangzeiten Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet. Die
Fischereisaison beginnt frühestens am 1. April und endet spätestens am 30. September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt. Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die
Fischereisaison frühestens am 1. Mai und endet spätestens am 15. September. Art. 14 Fanggeräte, Köder Die Netzfischerei ist verboten. In den Fliessgewässern und in den Bergseen ist das
Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen verboten; tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt. Mit Ausnahme der künstlichen Fliege ist das Fischen mit Widerhaken verboten.
Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt. In den Fliessgewässern sind nur einfache Angeln oder höchstens zwei künstliche Fliegen erlaubt. In den Fliegenstrecken darf mit
höchstens zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten. In den Bergseen darf mit höchstens einer Drillingsangel oder einer einfachen Angel gefischt werden. Die
Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Überlauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Chobels gelten als Fliessgewässer. V. Schutzvorschriften
Art. 15 Elritzen Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder in den betreffenden Bergsee
zurückzuversetzen. Das Mitnehmen von lebenden oder toten Elritzen ist verboten. Art. 16 Groppen / Krebse Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden.
Art. 17 Beeinträchtigung des Uferbegehungsrechts Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des
Departementes, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Art. 18 Wasserbauten Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt. In
aus-serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung eine Ausnahmebewilligung erteilen. Art. 19 Mindestmasse Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den
Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt.
Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen. Art. 20 Sorgfaltspflicht Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erreichen, sind
sofort und mit aller Sorgfalt wieder ins Gewässer zurückzuversetzen. Art. 21 Angelplatz Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung unter
Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins Wasser zurückversetzt werden können. Art. 22 Schonzeiten
Die Zeit vom 1. November bis 1. März gilt in allen Gewässern des Kantons als Schonzeit. An den Fliessgewässern gilt jeweils der Mittwoch als kantonaler Schontag. Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des
Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage. Der Mittwoch fällt als kantonaler Schontag jeweils in denjenigen Wochen aus, in denen ein Feiertag auf einen Werktag fällt.
Art. 23 Schongewässer Als Schongewässer, in denen jeder Fischfang verboten ist gelten: a) Die "Schwarz" bis zur Einmündung in den Wissbach mit sämtlichen Nebengewässern;
b) Der "Mühlelibach" im Unterrain bis zur Einmündung in die Sitter; c) Das "Rosenbächli" bis zur Einmündung in den Kaubach. VI. Spezielle Gewässer Art. 24
Fliegenstrecken Als Fliegenstrecken gelten: a) Der Schwendebach unterhalb des Wasserfalles beim Chobel hinter Wasserauen bis zur Brücke in Schwende (Strasse zur Kirche); b)
Die Sitter entlang der Liegenschaft "Stoos" in Unterschlatt, von der Insel unterhalb der "Berket" bis zur nächsten Rechtskurve der Sitter (Einmündung des Bächleins von Enggenhütten her, Beginn der Liegenschaft Unterstein).
VII. Gebühren Art. 25 Patentgebühren Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festgelegt und liegen im Rahmen von:
a) Fr. 250.- bis Fr. 350.- für das Saisonpatent für Einheimische; b) Fr. 500.- bis Fr. 700.- für das Saisonpatent für Ausserkantonale im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung;
c) Fr. 75.- bis Fr. 150.- für das Wochenpatent; d) Fr. 25.- bis Fr. 40.- für das Tagespatent Bergseen. Art. 26 Zuschläge
Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben. Art. 27 Fischereifonds Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnahmen wie zum Beispiel
Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung "Fischereifonds". Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip
weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds. Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das Departement bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel.
VIII. Förderung der Fischerei Art. 28 Hege und Pflege Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere geeignete Vorkehren zu gewährleisten.
Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache des Kantons. Wenn durch öffentliche Massnahmen ein
Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
Private Zuchtanstalten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt werden. Art. 29 Fischbesatz Der
Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.
Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung in öffentliche Gewässer eingesetzt werden. Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereiliche
Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen. IX. Haftpflicht Art. 30 Schäden an Beständen Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge
Gewässerverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei. Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist
gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet.
Art. 31 Gefährdung von Beständen Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat gemäss
Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen. X. Beschwerde- und Rekursrecht Art. 32 Beschwerde und Rekursrecht
Verfügungen der Fischereiverwaltung können innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden, dessen Entscheide und Verfügungen innert der gleichen Frist mit Rekurs an die Standeskommission
weitergezogen werden können. XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 33 Ausführungsbestimmungen Die Standeskommission sowie das Departement erlassen die zu dieser
Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 34 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar
1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Fischereiverordnung für den Kanton
Appenzell I. Rh. vom 28. November 1952. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 28. April 1996 in Kraft gesetzt.
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