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    Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
    vom 29. Januar / 24. März 1980

    Die Regierungen der Kantone Appenzell I. Rh. und Appenzell A. Rh. treffen über die Fischerei in den Grenzgewässern folgende Vereinbarung:
      
    Art. 1  
     
    Die Grenzgewässer zwischen Appenzell Inner- und Ausserrhoden werden unter den Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt:
    1. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten:
    a) Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach;
    b) Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel.
    2. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten:
    a) Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach;
    b) Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, sowie Fallbach ab ausserrhoder Kantonsgrenze beim Hof bis zur st. gallischen Kantonsgrenze.
    In diesen Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
     
    Art. 2  
     
    Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die inner- und ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.
      
    Art. 3  
     
    Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige vom 18./25. März 1922 und den Nachtrag dazu vom 28. März 1967. Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer 6jährigen Pachtperiode gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 1986.

    Vom Bundesrat genehmigt am 4. Juni 1980.




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