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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
vom 28. April 1996

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung sowie gestützt auf Art. 20 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
 
Art. 1  
Fischereiregal
Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt.
 
Art. 2  
Fischereiberechtigung 
Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen.
 
Art. 3  
Interkantonale Vereinbarungen 
Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen.
 
Art. 4  
Patenttaxen 
Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, welche im Minimum Fr. 20.- und im Maximum Fr. 1000.- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.
 
Art. 5  
Uferbegehungsrecht
Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet.
 
Art. 6  
Strafbestimmungen 
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung.
 
Art. 7  
Ausführungsbestimmungen 
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Einführungsgesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei, der Haftpflicht sowie des Rechtsmittelverfahrens.
 
Art. 8  
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 
Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund das Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes.
Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften und Erlasse aufgehoben.

Vom Eidg. Departement des Innern am 11. Juli 1996 genehmigt.
Inkrafttreten: 1. Januar 1997 (GrRB vom 28. Oktober 1996).




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