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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 28. April 1996
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung sowie gestützt auf Art. 20 der Kantonsverfassung vom 24.
Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1 Fischereiregal Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und
Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen
Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt. Art. 2 Fischereiberechtigung Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit
Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen. Art. 3
Interkantonale Vereinbarungen Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen. Art. 4 Patenttaxen Für die
Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, welche im Minimum Fr. 20.- und im Maximum Fr. 1000.- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.
Art. 5 Uferbegehungsrecht Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet. Art. 6 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen
Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen
der kantonalen Strafprozessordnung. Art. 7 Ausführungsbestimmungen Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Einführungsgesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen
Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei, der Haftpflicht sowie des
Rechtsmittelverfahrens. Art. 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund das
Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften und Erlasse aufgehoben.
Vom Eidg. Departement des Innern am 11. Juli 1996 genehmigt. Inkrafttreten: 1. Januar 1997 (GrRB vom 28. Oktober 1996).
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