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Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
vom 29. Januar/24. März 1980
Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vereinbaren:
Art. 1 1 Die Grenzgewässer zwischen Appenzell Inner- und Ausserrhoden werden unter den
Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt: 1. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten: a) Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach;
b) Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel. 2. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten: a) Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis Einmündung in die Sitter, samt
Zwislenbach und Mendlibach; b) Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, sowie Fallbach ab Ausserrhoder Kantonsgrenze beim Hof bis zur st.-gallischen Kantonsgrenze. 2 In diesen
Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
Art. 2 Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die Inner-
und Ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.
Art. 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige vom 18./25. März 1922
und den Nachtrag dazu vom 28. März 1967. Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer 6-jährigen Pachtperiode gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 1986.
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