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Fischereiverordnung Vom 26. September 1977
Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Ausübung der Fischerei,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich 1 Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die oberirdischen Gewässer des Aargaus. 2 Nach Massgabe
des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher, in die Fische oder Krebse auf natürlichem Wege nicht gelangen können. 3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Staaten, zurzeit
insbesondere die Übereinkunft vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, die Übereinkunft vom
9./17. August 1976 zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den genannten Kantonen bildet, und die Übereinkunft vom 25. Juni/11.
Juli 1894 zwischen den Kantonen Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.
§ 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs-
und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2 Fischereiregal Das staatliche Fischereirecht erstreckt sich auf die oberirdischen öffentlichen Gewässer, wie sie das kantonale
Baugesetz vom 2. Februar 1971 definiert.
B. Fischereirechte
I. Nichtstaatliche Fischenzen
§ 3 Berechtigung 1 Nichtstaatliche Fischereirechte sind im Grundbuch einzutragen. Die
Eintragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. 2 Der Eigentümer eines nichtstaatlichen Fischereirechts ist verpflichtet, den Übergang des Eigentums an diesem Recht oder dessen Verpachtung dem
Finanzdepartement schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Ausweise 1 Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts erhält vom Finanzdepartement ein Patent, das ihm als Ausweis für seine
Berechtigung dient. 2 Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts kann weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben lassen. 3
Die Fischerkarten kann der Eigentümer oder Pächter gegen Gebühr vom Finanzdepartement beziehen oder, mit dessen Genehmigung, selber anfertigen.
§ 5 Fischeinsatz Grenzt eine nichtstaatliche Fischenz
an eine andere Fischenz oder fällt sie mit ihr zusammen, kann der Eigentümer vom Finanzdepartement zu einem angemessenen Fischeinsatz verpflichtet werden, soweit er vom Fischeinsatz in einer anderen Fischenz
profitiert.
II. Staatsfischenzen
§ 6 Verpachtung 1 Das Finanzdepartement bestimmt die Grenzen der Staatsfischenzreviere und legt für jedes Revier einen Grundpreis fest, der auf einer
ökologischen und fischereilichen Bewertung basiert. 2 Die Reviere werden öffentlich ausgeschrieben und zum Grundpreis auf eine Dauer von acht Jahren verpachtet, falls um die Pacht des bezeichneten Reviers nur
eine Bewerbung vorliegt. 3 In allen anderen Fällen erfolgt die Verpachtung auf dem Wege der Versteigerung gemäss § 7. 4 Das Finanzdepartement kann das Fischereirecht an Zuchtgewässern und künstlich
angelegten Weihern aus freier Hand verpachten.
§ 7 Steigerung; Zuschlag 1 Die Pacht wird an der Steigerung dem Höchstbietenden zugeschlagen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das
Finanzdepartement. 2 Das Finanzdepartement genehmigt den Zuschlag an den Höchstbietenden, wenn ihm das Höchstangebot als genügend erscheint und wenn es nicht nach freiem Ermessen die Pacht zum Höchstangebot
– dem bisherigen Pächter oder – einem anderen Pächter, der im Aargau wohnt, oder – bei Flussrevieren dem grösstmöglichen Pächterverein
zuschlägt, sofern dieser sich an der Steigerung beteiligt und mindestens ein Angebot gemacht hat. 3 Ausnahmsweise kann das Finanzdepartement die Pacht eines Reviers zu einem angemessenen Preis unter dem
Höchstangebot dem bisherigen Pächter übertragen, wenn dadurch zum Vorteil des Staates eine einwandfreie fischereiliche Bewirtschaftung erwartet werden kann. § 8 Pächter
1 Pächter kann eine natürliche oder juristische Person sein. 2 Wird ein Revier an zwei Pächter verpachtet, so haften sie für die eingegangenen Verpflichtungen solidarisch. Während der Pachtperiode kann ein
Pächter mit Zustimmung des Finanzdepartementes austreten oder ersetzt werden.
§ 9 Unterpacht Eine Unterverpachtung hat die sofortige Aufhebung des Pachtverhältnisses durch das Finanzdepartement zur
Folge.
§ 10 Rechte der Pächter 1 Der Pachtvertrag verleiht das Recht, a) die Fischerei auf Grund des ausgestellten Patentes auszuüben und b) weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen
Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben zu lassen. 2 Die Gehilfen- und Jahreskarten bezieht der Pächter gegen Gebühr vom Finanzdepartement. 3 Das Finanzdepartement kann dem Pächter Wochen- und
Tageskarten zu 50 % des aufgedruckten Endpreises abgeben. Die Einnahmen aus der Kartenabgabe werden für fischbiologische Massnahmen verwendet. § 11 Fischereipatent 1 Das Fischereipatent wird vom
Finanzdepartement auf den Namen des Pächters ausgestellt und ist für die Dauer der Pachtperiode gültig. 2 Es weist die Berechtigung aus, mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei
auszuüben.
§ 12 Gehilfenkarte Mit der Gehilfenkarte ermächtigt der Pächter einen Dritten, pro Fischereijahr mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben, soweit er
nicht auf der Karte einschränkende Bestimmungen einträgt.
§ 13 Jahres-, Wochen- und Tageskarten 1 Mit der Übergabe einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte ermächtigt der Pächter Dritte, während eines
Kalenderjahres, während 7 aufeinander folgenden Tagen oder während eines Tages mit einer Schnur und höchstens 5 gesetzlich erlaubten Angeln (einfache oder Dreiangel) die Fischerei auszuüben, soweit er nicht auf der
Karte einschränkende Bestimmungen einträgt. 2 Wer gestützt auf eine Jahres-, Wochen- oder Tageskarte fischt, darf nicht gleichzeitig als Freiangler fischen.
§ 14 Standort des Fischers Soweit der
Revierbeschrieb nichts anderes bestimmt, darf der Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Dagegen ist das Waten und die Verwendung von Watstiefeln gestattet. Inseln, die durch Waten
erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt.
§ 15 Angelfischerei Die Angelfischerei in Rhein, Aare, Limmat und Reuss ist während des ganzen Jahres gestattet. In den übrigen Fliessgewässern
ist die Angelfischerei während der Monate Oktober bis und mit Februar verboten. Im Hallwilersee ist die Angelfischerei während der Monate November bis und mit Januar verboten.
§ 16 Kartenzahl Das
Finanzdepartement bestimmt für jedes Revier, wie viele Gehilfen- und Jahreskarten der Pächter an Dritte abgeben kann.
§ 17 Vorbehalt der Rechtsänderung Der Pächter hat sich den im Laufe der
Pachtperiode in Kraft tretenden geringfügigen Änderungen der geltenden Bestimmungen zu unterziehen, ohne dass ihm daraus eine Schadenersatzforderung oder ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses erwachsen würde.
§ 18 Bewirtschaftung des Reviers 1 Der Pächter ist verpflichtet, das Revier fischereigerecht zu bewirtschaften und die Weisungen des Finanzdepartementes zu befolgen. 2 Er hat Fischeinsätze nach
einem vom Finanzdepartement festgelegten Besatzplan vorzunehmen. Es sind Besatzfische geeigneter Herkunft zu verwenden.
3 Fischeinsätze ausserhalb des Besatzplanes bedürfen einer Bewilligung des Finanzdepartementes. 4 Sämtliche Fischeinsätze sind unter der Aufsicht und gemäss den Weisungen eines staatlichen
Fischereiaufsehers vorzunehmen.
§ 19 Kartenabgabe 1 Die Pächter von Flussrevieren sind verpflichtet, alle ihnen zukommenden Jahreskarten abzugeben, davon 75 % an Interessenten mit Wohnsitz im Kanton
Aargau, soweit Nachfrage vorhanden ist. 2 Die Pächter von Bachrevieren sind verpflichtet, 75 % der ihnen zukommenden Jahreskarten an Interessenten mit Wohnsitz im Kanton Aargau abzugeben, soweit Nachfrage
vorhanden ist. 3 Pächtervereine dürfen Gehilfen- und Jahreskarten nur an Mitglieder abgeben.
§ 20 Kartenpreise 1 Der Pächter darf Gehilfen- und Jahreskarten gegen Entgelt abgeben. Auf allen
Karten ist der tatsächlich verlangte Preis einzutragen. 2 Handelt es sich beim Pächter nicht um eine juristische Person, darf der Erlös aus der Abgabe von Gehilfen- und Jahreskarten insgesamt pro Jahr die Summe
aus Jahrespachtzins und ausgewiesenen Kosten für die fischereiliche Bewirtschaftung des Reviers, ohne Umtriebsentschädigung gemäss § 10 Abs. 3, nicht übersteigen.
§ 21 Hallwilersee; Verpachtung 1 Die
Fischereirechte im aargauischen Teil des Hallwilersees werden als Zuchtgewässer an einen oder mehrere Fischzüchter aus freier Hand verpachtet. 2 Der Pächter muss Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige
Fischerei bieten, über die für den Betrieb notwendigen Brut- und Aufzuchtanlagen verfügen und diese nach den Weisungen des Finanzdepartementes betreuen.
§ 22 Hallwilersee; Kartenabgabe 1 Die Pächter
von Hallwilerseerevieren müssen, soweit Nachfrage vorhanden ist, mindestens 50 % aller Jahreskarten an Personen abgeben, welche in den Seeanstösser-Gemeinden Wohnsitz haben. Im Übrigen gelten die §§ 10, 12, 13, 16
und 19 sinngemäss. 2 Neben den Pächtern kann das Finanzdepartement Jahreskarten direkt ausgeben. Dabei werden in erster Linie Einwohner der Seeanstösser-Gemeinden berücksichtigt. 3 Der nämliche Berechtigte
darf nur auf einer Jahreskarte des Staates oder eines Pächters eingetragen sein. 4 Das Finanzdepartement kann zusätzlich den Gemeindekanzleien sowie weiteren Verkaufsstellen der Seeanstösser-Gemeinden Wochen-
und Tageskarten abgeben, welche in erster Linie an Einwohner der betreffenden Gemeinden auszustellen sind.
III. Freianglerrecht
§ 23 Berechtigung Jeder im Kanton Niedergelassene, der im
betreffenden Kalenderjahr das 7. Altersjahr erreicht, ist berechtigt, das Freianglerrecht im Rhein, in der Aare, in der Reuss und in der Limmat nach Massgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, soweit nicht Rechte
Dritter, welche die Freianglerei ausschliessen, nachgewiesen sind.
§ 24 Freianglerkarte Wer die Freianglerei ausüben will, hat beim Bezirksamt, in dessen Amtsbereich er wohnt, gegen Vorlage eines
Personalausweises eine Freianglerkarte zu lösen. Sie wird gegen eine Gebühr, die nach Abzug des Kanzleiaufwandes für fischbiologische Massnahmen bestimmt ist, abgegeben. Jugendliche bis zum 11. Altersjahr benötigen
für den Bezug der Freianglerkarte die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.
§ 25 Inhalt und Umfang des Freianglerrechts 1 Die Freianglerei darf ausschliesslich durch Fischen vom Ufer aus mit der
fliegenden Angel ausgeübt werden. 2 Als solche ist zu verstehen die von Hand geführte oder abgelegte Fischrute mit einer einzigen Schnur, mit oder ohne Schwimmer, einer einfachen Angel und mit untergetauchtem,
natürlichem Köder. Beim Fischen ist die Rute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichem Köder ist verboten. 3 Es ist verboten, die Fische durch Anfüttern, d.h.
Streuen oder Legen von Ködern oder Futter anzulocken. 4 Die Freianglerei ist im Hallwilersee sowie in Rhein, Aare, Limmat und Reuss während der Monate November, Dezember, Januar und Februar verboten.
5 Die Freianglerei darf von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgeübt werden.
§ 26 Freianglerrecht im Hallwilersee
Im Hallwilersee darf jedermann ohne besondere Freianglerkarte das Freianglerrecht ausüben.
C. Uferbetretung
§ 27 Uferbegehungsrecht; Haftung für Schäden Die Fischereiberechtigten dürfen die
Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Reviers betreten. Sie haften nach eidgenössischem Zivilrecht für alle Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursachen.
D. Fanggeräte und -methoden
§ 28 Verbotene Angelarten und -systeme 1 Das Angeln mit «Stehaufmännchen», «Paternoster» oder nach einem anderen, in der Wirkung gleichartigen System ist verboten. 2
Die Verwendung von Angeln aus Materialien, die im Fischkörper nicht abbaubar sind (Gold-, Nickelangel, etc.), ist verboten. 3 In Bachrevieren ist die Verwendung von Angeln mit Widerhaken verboten.
§ 29
Elektrofanggerät Das Fischen mit dem Elektrofanggerät ist bewilligungspflichtig. Das Finanzdepartement bewilligt den Einsatz für ein Fischereijahr und für eine bestimmte Gewässerstrecke.
E. Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen; Gewinnung von Plankton
§ 30 Krebse 1 Die Pächter und Gehilfen dürfen in ihrem Revier Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen
den Krebsfang mit dem Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters und mit Bewilligung des Finanzdepartementes ausüben. 2 Krebse dürfen gefangen werden mit Krebstellern, Krebsreusen und von Hand. 3
Jeder zum Krebsfang Berechtigte darf gleichzeitig höchstens 6 Teller von maximal 35 cm Durchmesser bzw. 10 dm2 Fangfläche und 3 Reusen mit einer Mindestmaschenweite von 20 mm benützen.
§ 31
Fischnährtiere, Plankton 1 Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächtern und Gehilfen in ihrem Revier gestattet. Die anderen Fischereiberechtigten bedürfen dazu neben dem
Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters einer Bewilligung des Finanzdepartementes. Der Fang zu gewerblichen Zwecken ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann das
Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem Fischenzinhaber oder -pächter weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen.
§ 32 Köderfische 1 Es ist verboten,
lebende Köderfische zu verwenden; als Verwenden gilt auch das Mitführen solcher Fische. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann das Finanzdepartement in den Monaten Dezember und Januar die Verwendung von lebenden
einheimischen Köderfischen für den Fang von Hechten in Weihern und Flussabschnitten von Rhein, Aare, Limmat und Reuss gestatten. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
3 Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.
F. Schutz und Hege
§ 33 Schonzeiten und Schonmasse 1 In allen aargauischen Gewässern gelten für die nachgenannten Fischarten und Krebse
folgende Schonzeiten und Schonmasse: a) Schonzeiten 1. Bach-, Fluss- und Seeforellen 1. Oktober bis Ende Februar 2. Äschen 1. Februar bis 30. April 3. Felchen
(Hallwilersee-Balchen) 1. Oktober bis 31. Dezember 4. Hechte 1. Februar bis 30. April 5. Nasen 1. April bis 31. Mai 6. Edel-, Dohlen- und Steinkrebs 1. Oktober bis 15. Juli
b) Schonmasse
1. Forellen im Bach und Weiher 22 cm 2. Forellen im Fluss 28 cm 3. Forellen im See 35 cm 4. Äschen 32 cm 21) 5. Felchen (Hallwilersee-Balchen) 25 cm 22) 6. Hechte 50 cm 23)
7. Barsche (Egli) 15 cm 24) 8. Aale 30 cm 25) 9. Karpfen 30 cm 26) 10. Schleien 25 cm 27) 11. Barben 35 cm 28) 12. Nasen 35 cm 29) 13. Edelkrebs 12 cm 30)
14. Dohlen- und Steinkrebs 9 cm 31) 2 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer
zurückzuversetzen. Die Angel ist von der Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches aus diesem lösen lässt.
§ 34 Verbotsstrecken Im Bereich von Zuflüssen und
technischen Anlagen kann das Finanzdepartement die Fischerei zeitlich und örtlich beschränken. Solche Verbotsstrecken werden durch Verbotstafeln bezeichnet.
§ 35 Aufzuchtanlagen Das Finanzdepartement
kann die Pächter von Zuchtgewässern zur Errichtung und zum Betrieb eigener Fischbrutanstalten verpflichten.
§ 36 Laichfischfang Während ihrer Schonzeit dürfen Fische nur zur Gewinnung des für die
Fischzucht erforderlichen Brutmaterials und nur mit besonderer, pro Fischereijahr gültiger Bewilligung des Finanzdepartementes gefangen werden. Die Bewilligung nennt die erlaubten Fanggeräte.
§ 37
Bestandesregulierungen Das Finanzdepartement kann die Befischung der Fluss- und Hallwilerseereviere mit Netzen anordnen.
§ 38 Kontrolle von Netzen und Reusen
Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.
§ 39 Fangzahlbeschränkung In Flussrevieren und im Hallwilersee dürfen die Inhaber von Jahres-, Wochen- und Tageskarten sowie die Freiangler
pro Tag höchstens 6 Edel- oder Gutfische (Forellen, Äschen, Hechte) fangen.
G. Schutz der Lebensräume
§ 40 Refugien Erstellt ein Pächter in seinem Revier Hegeplätze (Refugien), Laichplätze
usw., so hat er sie nach Ablauf der Pachtperiode ohne Entgelt zu belassen.
§ 41 Laufen lassen von Wassergeflügel Die Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse etc.) sind verpflichtet, durch geeignete
Massnahmen zu verhindern, dass diese Tiere in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April in die öffentlichen Fliessgewässer mit Ausnahme der Flüsse (Aare, Limmat, Reuss, Rhein) gelangen können.
§ 42
Technische Eingriffe 1 Für die fischereirechtliche Bewilligung technischer Eingriffe, welche die Gewässer oder ihrem Wasserhaushalt, die Wasserläufe oder die Ufer und den Grund der Gewässer verändern, ist das
Finanzdepartement zuständig. Allfällige Kosten für fischereiliche Massnahmen sind dem Bewilligungsnehmer aufzuerlegen. 2 Die Vornahme bewilligter technischer Eingriffe ist mindestens 10 Tage vor deren Ausführung
dem Finanzdepartement zu melden. Bei nichtstaatlichen Fischenzen gilt die Meldepflicht auch gegenüber dem Fischenzinhaber. 3 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung
gemäss den Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen wird eine Gebühr zwischen Fr. 50.– und Fr. 5'000.– erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Aufwand bemessen.
§ 43 Bachreinigungen Während der Forellenschonzeit dürfen Bachreinigungen jeglicher Art nur mit Bewilligung des Finanzdepartementes vorgenommen werden.
H. Organisation und Kontrolle
§ 44 Fischereijahr Das Fischereijahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 45 Ausweispflicht Jeder Fischer ist verpflichtet, beim Fischen sein
Patent oder seine Fischerkarte zusammen mit einem Personalausweis bei sich zu haben und sie den Aufsichtsorganen oder denjenigen, die sich als Fischereiberechtigte ausweisen, auf Verlangen vorzuweisen.
§ 46
Fischereistatistik 1 Jeder Fischer ist verpflichtet, über die von ihm gefangenen Fische und Krebse genaue Kontrolle nach Massgabe des ihm abgegebenen Statistikformulars zu führen. Die Freiangler haben diese
Fangstatistik jährlich dem zuständigen Bezirksamt zuhanden des Finanzdepartementes, die übrigen Fischereiberechtigten dem Fischenzinhaber oder -pächter einzureichen. 2 Der Freiangler, welcher seine
Fischfangstatistik nicht abliefert, hat im folgenden Jahr keinen Anspruch auf eine Freianglerkarte. Die Fischenzinhaber oder -pächter können die Abgabe einer Fischerkarte von der Einreichung des Statistikformulars
für das vorangegangene Fischereijahr abhängig machen. 3 Jeder Fischenzinhaber und -pächter ist verpflichtet, bis spätestens Ende Februar dem Finanzdepartement auf besonderem Formular eine Zusammenstellung der
Fangstatistiken der betreffenden Fischenz im abgelaufenen Fischereijahr einzureichen. 4 Die einzelnen Statistikformulare sind vom Fischenzinhaber oder -pächter während mindestens 10 Jahren aufzubewahren und der
Fischereiaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
§ 47 Finanzdepartement Dem Finanzdepartement obliegt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton.
§ 48 Fischereikommission Als
beratendes Organ des Finanzdepartementes in Fachfragen wählt der Regierungsrat auf je 4 Jahre eine Fischereikommission und deren Präsidenten.
§ 49 Fischereiaufsicht 1 Den vom Finanzdepartement für
bestimmte Gebiete ernannten und instruierten staatlichen Fischereiaufsehern obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Ausübung der Fischerei. 2 Die privaten Fischereiaufseher üben ihre Tätigkeit nach
Instruktion des Finanzdepartementes in einem bestimmten Gebiet aus. Sie werden auf Vorschlag des Fischenzinhabers oder -pächters nach Genehmigung durch das Finanzdepartement vom zuständigen Bezirksamt in Pflicht
genommen und erhalten einen Ausweis. Sie sind verpflichtet, die periodischen Fischereiaufseherkurse des Finanzdepartementes zu besuchen. Bei Nichtbesuch der Instruktionskurse kann das Finanzdepartement dem
Fischereiaufseher den Ausweis entziehen.
I. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 50 Strafen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die sich darauf stützenden Erlasse,
Verfügungen oder Entscheide werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei Anwendung finden, mit Busse bis Fr. 200.– bestraft.
§ 51
Mitteilung von Strafentscheiden 1 Sämtliche Einstellungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile in Fischereistrafsachen sind innerhalb der Rechtsmittelfrist auch dem Finanzdepartement zuzustellen. 2 Dem
Anzeiger ist vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils Mitteilung zu machen.
§ 52 Inkrafttreten Die §§ 1, 2, 6, 7, 8, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 35, 40 und 44 dieser Verordnung,
soweit sie sich auf die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 beziehen, treten acht Tage nach der Veröffentlichung in der
Gesetzessammlung, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1978 in Kraft.
§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts Die aargauische Vollziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum Bundesgesetz betreffend die
Fischerei, die Verordnung vom 21. September 1926 über das Laufenlassen der Enten in öffentlichen Gewässern und die Verordnung vom 25. August 1961 über die Festsetzung der Mindestmasse für den Fischfang sind
aufgehoben.
§ 54 Übergangsrecht 1 Die nach bisherigem Recht am 30. September 1977 ablaufende Pachtperiode wird bis zum 31. Dezember 1977 verlängert, ohne dass dafür ein zusätzlicher Pachtzins
geschuldet würde. 2 Die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 erfolgt nach neuem Recht. 3 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängigen Verfahren ist das bisherige Recht anwendbar. Veröffentlichung: 15. Oktober 1977
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