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Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare
, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 9. und 17. August 1976
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1) folgende Übereinkunft getroffen
worden:
§ 1 Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt überall die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).
§ 2
1 Während des Monates Januar ist der Gebrauch der Angel zum Fischfang verboten. 2 Im Staugebiet des Kraftwerkes Ruppoldingen, vom Stauwehr an aufwärts bis zur Höhe der Gemeindegrenze Boningen/Fulenbach (linkes
Aareufer) und 300 m oberhalb der Gemeindegrenze Rothrist/Murgenthal (rechtes Aareufer), darf die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten während des ganzen Jahres ausgeübt werden. 3 Sofern diese
Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen
Fischereivorschriften.
§ 3 1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:
a) Schonzeiten für Forellen vom 1. Oktober bis 15. März
für Äschen vom 1. Januar bis 30. April für Hechte vom 1. Februar bis 30. April für Zander vom 1. April bis 31. Mai
b) Mindestmasse Aal 50 cm Äsche 30 cm Forelle 28 cm Hecht 45 cm
Zander 40 cm Barsch 15 cm
Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze).
c) Fangzahlbeschränkung Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 8 Edelfische
(Forellen, Regenbogenforellen, Äschen) und nicht mehr als 6 Hechte gefangen werden.
§ 4 In den Monaten März und April dürfen nur die Eigentümer und Pächter von Fischenzrechten und die Inhaber von Gast-
und Gehilfenkarten die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten betreiben.
§ 5 1 Der Fischfang mit Netzen und Reusen oder dem Elektrofanggerät während der gesetzlichen Schonzeiten zur Gewinnung
des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmaterials sowie die Veräusserung der Fische während dieser Schonzeiten können von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden nach Massgabe der bundesgesetzlichen
Vorschriften bewilligt werden. 2 Die von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden erteilten Fangbewilligungen sind gegenseitig zuzustellen.
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei oder der kantonalen Fischereigesetzgebung bestraft.
§ 7 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung durch den
Bundesrat ab 1. Januar 1977 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 1976.
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