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Gesetz über die Ausübung der Fischerei Vom 15. Mai 1862
Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:
§ 1 1 Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des Kantons zu
fischen, soweit es nicht Korporationen oder einzelnen Personen erweislichermassen zusteht, wird vom Staate geübt. 2 Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der Gewässer, in welchen die Fische zu leben und sich
fortzupflanzen pflegen.
§ 2 1 Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates verpachtet. 2 Wo es zur Erhaltung der Fischerei unerlässlich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben in Bann
zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder längere Zeit unterbleiben.
§ 3 Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren eingeteilt.
§ 4
1 Die Verpachtung geschieht auf dem Wege öffentlicher und vorher bekannt zu machender Steigerung, regelsweise je auf eine Dauer von 8 Jahren. 2 Zur Förderung der künstlichen Fischzucht können gewisse Reviere
auch aus freier Hand und auf eine längere Pachtdauer verliehen werden.
§ 5 Für jede einzelne Verpachtung werden höchstens zwei Besteher zugelassen.
§ 6 Alle Unterpachtung und Verleihung an
Dritte ist untersagt. Dem Besteher ist gestattet, das Fischereirecht durch Angestellte oder durch seine Angehörigen ausüben zu lassen.
§ 7 1 Um als Pächter angenommen zu werden, muss der Betreffende
eigenen Rechtes und im Kanton niedergelassen sein. 2 Von dem Rechte der Pachtung sind ausgeschlossen: a) die Armengenössigen, b) die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten, c) die peinlich Bestraften,
d) diejenigen, welche wegen Übertretung der Fischereiverordnung zum zweiten Mal bestraft wurden.
§ 8 1 Dem Pächter soll für die Dauer des Vertrages ein formgemässes Patent zugestellt werden. 2 Lässt
derselbe den Fischfang durch Angestellte oder Angehörige (§ 6) besorgen, so sind diese durch Ausstellung besonderer Fischerscheine hiefür zu ermächtigen.
§ 9 1 Durch das Patent (§ 8) erhält der Pächter
die Befugnis, die Fischerei innert des ihm verliehenen Reviers fischergerecht auszuüben. 2 Das Erlegen von Fischottern und Fischreihern vermittelst Stricken, Tellereisen, Fallen und Ausgraben ist in dieser
Befugnis inbegriffen. 1) 3 Der Gebrauch der fliegenden Angeln in dem Hallwilersee, dem Rhein, der Aare, der Reuss und der Limmat ist auch dem Nichtpächter gestattet.
§ 10 Der Pachtzins ist zu
verbürgen und alljährlich vorauszubezahlen. Die Zahlung ist auf dem Patent vorzumerken.
§ 11 Die Pacht erlischt mit dem Tode des Bestehers. Der Regierungsrat kann jedoch der Familie des Pächters
vorbehältlich der Bestimmungen des § 7 lit. a–d die Fortsetzung der Pacht gestatten.
§ 12 1 Wer, ohne im Besitze eines Patentes (§ 8) oder eines sonstigen Rechtstitels zu sein, die Fischerei betreibt,
ist, nebst Konfiskation allfällig vorhandener Fischergerätschaften, mit einer gerichtlichen Busse von Fr. 20.– bis 40.– oder mit einer entsprechenden Haftstrafe zu belegen. 2 Der gleichen Strafe unterliegt der
Besteher, welcher ohne geleistete Vorausbezahlung des jährlichen Pachtzinses fischt.
§ 13 1 Im besondern dann ist bei einer Busse von Fr. 15.– bis 30.– oder entsprechender Haftstrafe sowie bei
Konfiskation der verwendeten Fischergeräteschaften untersagt: a) der Fang der Sälmlinge in den Monaten März, April und Mai, b) Fang und Verkauf von jungen Fischen, c) Schonzeiten,
d) die Anwendung betäubender Mittel beim Fischfang, e) Krebsfang, f) verbotene Geräte, g) das Schiessen, Fallenlegen, Speerstechen und Zünden beim Fischfang,
h) das Absperren und Instrockenelegen der Fische, i) jede vom Regierungsrat nicht besonders bewilligte Verunreinigung der Gewässer mit Substanzen, welche dem Gedeihen der Fische oder der Ausübung der Fischerei
nachteilig sind. 2 Von den in diesem Paragrafen aufgestellten Bestimmungen sind selbst diejenigen nicht ausgenommen, welche sich im eigentümlichen und ausschliesslichen Besitze des Fischereirechts befinden.
§ 14 1 Bei vorzunehmenden Veränderungen an Wässerungen und in gewerblichen Kanälen, wobei voraussichtlich die Bette ganz oder teilweise trocken gelegt werden, sind die Berechtigten verpflichtet, dem
Fischpächter davon rechtzeitig Kenntnis zu geben. 2 Dabei haben sie stets so viel Wasser durchzulassen, als zur Erhaltung der Fische und Krebse erforderlich ist.
3 Zuwiderhandlungen verfallen in die in § 13 angedrohte Strafe nebst Schadenersatz.
§ 15 Wo bei einer Gesetzesübertretung besondere Milderungsgründe, wie namentlich die Jugend des Täters, vorwalten, kann
der Richter in seiner Straferkenntnis selbst unter den Mindestbetrag der in §§ 12 und 13 bestimmten Busse herabgehen.
§ 16 1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fällt ein Drittel dem Verleider zu. 2
Ist diese wegen Unvermögenheit des Gebüssten nicht erhältlich, so sollen dem Verleider wenigstens seine Anzeige- und gerichtlichen Erscheinungsgebühren vom Staate vergütet werden.
§ 17 Der Pächter ist
für Beschädigungen, welche er Drittmannseigentum zufügt, verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet; dagegen darf ihm das notwendige Betreten der Ufergrundstücke durch Verbot nicht untersagt werden.
§ 18 1 Die Überwachung der Fischenzen, namentlich in polizeilicher Beziehung, wird den Polizeiangestellten, Strassenwärtern und Bannwarten aufgetragen. Dem Pächter steht es frei, auf seine Kosten noch besondere
Aufseher anzustellen und beeidigen zu lassen. 2 Auf eigene Wahrnehmungen gegründete Anzeigen derselben haben vollgültige Beweiskraft.
§ 19 1 Der künstlichen Fischzucht wird da, wo sie im Kanton
bereits Eingang gefunden oder wo sie noch weiter eingeführt wird, die Unterstützung des Staates zugesichert. 2 Diese Unterstützung hat jedoch bloss da einzutreten, wo der Nutzen der künstlichen Fischzucht der
Wiederbevölkerung der eigenen Gewässer zugut kommt. 3 Die für die künstliche Fischzucht getroffenen Einrichtungen geniessen, gleich jenen für die natürliche, den Schutz der gegenwärtigen Verordnung gegen
Entwendungen und Beschädigungen.
§ 20 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bezüglich der Fischerei in dem Rhein, der Aare, Reuss und Limmat mit den benachbarten Kantonen und Staaten Übereinkommen zu
treffen.
§ 21 Durch gegenwärtiges Gesetz werden aufgehoben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. April 1841 betreffend den Salmen- und Sälmlingfang im Rhein, dagegen bleiben vorbehalten die über die
Fischenzen bestehenden Staatsverträge.
§ 22 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Inkrafttreten: 1. Juli 1862
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