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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Verbot des Verkaufes und Feilhaltens von Fischen und Krebsen sowie deren Verabreichung in Gaststätten während der Schonzeit und unter dem Brittelmaße


Auf Grund des § 46 des Gesetzes vom 6. November 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 1/1948, betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), wird verordnet:

§ 1.

(1) Die in der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. Juni 1948, L.G.Bl. für Wien Nr. 19, angeführten Fischarten und Krebse dürfen während der in der erwähnten Verordnung festgesetzten Schonzeiten, mit Ausnahme der ersten drei Tage derselben, überhaupt nicht und sonst nur dann verkauft oder zum Verkaufe feilgehalten und in Gaststätten angeboten oder verabreicht werden, wenn diese Fischarten und Krebse die in der erwähnten Verordnung angegebenen Maße (Brittelmaße) erreichen.
(2) Das Magistratische Bezirksamt kann die im Abs. (1) erwähnte Frist von drei Tagen über fallweises Ansuchen aus rücksichtswürdigen Gründen auf acht Tage erweitern.
(3) Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.

§ 2.

Die Fischereiaufsichtsbehörde kann aus rücksichtswürdigen Gründen auf Ansuchen des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von dem im § 1 dieser Verordnung aufgestellten Verbote gestatten, insbesondere wenn es sich um den Verkauf oder die Abgabe zu Zwecken der künstlichen Fischzucht, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Füttern für fischereiwirtschaftlich wichtigere Fischgattungen handelt.

§ 3.

(1) Wer Fische und Krebse außerhalb des Gebietes der Stadt Wien für die im § 1 dieser Verordnung erwähnten Zwecke bezieht, hat über behördliche Aufforderung den Herkunftsort der gelieferten Fische und Krebse und außerdem beim Bezuge aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezuge aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß die Fische und Krebse nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften gefangen und abgegeben wurden.
(2) Über die nach Abs. (1) bezogenen Fische und Krebse ist ein Vormerkbuch mit vornumerierten Seitenzahlen zu führen, in das der Tag des Empfanges der Lieferung, das Gewicht der einzelnen Gattungen der Fische und Krebse sowie deren Herkunftsort und Lieferanten chronologisch am Tage des Empfanges der Lieferung einzutragen und die Nachweise im Sinne des Abs. (1) anzumerken sind; in das Vormerkbuch und die Nachweise ist amtlichen Organen und den Beauftragten des Wiener Fischereiausschusses jederzeit ungehindert Einsicht zu gewähren.




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