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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Schonzeiten und
Mindestmaße der Fische und Krebse
Auf Grund der §§ 1 Abs. 4 und 45 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr.
1/1948, wird verordnet:
§ 1. Folgende Fischarten dürfen weder während der nachstehend angeführten Schonzeiten noch unter dem nachstehend angeführten Mindestmaß, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der
Schwanzflosse, gefangen werden:
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