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Verordnung der Landesregierung über die Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie über den Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte


Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:


§ 1
Höchstzahl der Hochseepatente

Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen höchstens 19 Hochseepatente ausgestellt werden.

§ 2
Inhalt und Form der Patente

(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

§ 3
Inhalt und Form der Gehilfenkarte

Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.




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