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Verordnung der Landesregierung über die Höchstzahl der
Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie über den Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte
Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes,
LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1 Höchstzahl der Hochseepatente
Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen höchstens 19 Hochseepatente ausgestellt werden.
§ 2 Inhalt und Form der Patente
(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. (2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 3
Inhalt und Form der Gehilfenkarte
Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
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