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Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee


Auf Grund des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:


§ 1
Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

   (1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat
a) die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des Bodenseefischereigesetzes, in Angelegenheiten    der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten;
b) die Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 wahrzunehmen.
   (2) Ferner kann der Fischereirevierausschuss für den Bodensee die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Sportfischer oder deren Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.

§ 2
Wahl und Aufgaben des Obmannes und Obmannstellvertreters

   (1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
   (2) Der Obmann hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Fischereirevierausschuss für den Bodensee festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen, die Niederschriften zu unterfertigen und den Fischereirevierausschuss nach außen zu vertreten.
   (3) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei dessen Verhinderung in allen ihm obliegenden Aufgaben zu vertreten.

§ 3
Einberufung der Sitzungen

   (1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies zwei Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
   (2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
   (3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Obmann zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für den Verhinderten bestellte Ersatzmitglied einzuberufen hat.
   (4) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Ersatzmann auch ohne Einberufung durch den Obmann berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
   (5) Zu den Sitzungen sind ferner der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen.
   (6) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten sind erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

§ 4
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

   (1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Obmann zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muss wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
   (2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben nur beratende Stimme.
   (3) Die Stimmabgabe hat in der Regel durch Erheben der Hand zu erfolgen. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens zwei Stimmberechtigte verlangen, ist schriftlich abzustimmen.
   (4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
   (5) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
a) in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind;
b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind und
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

§ 5
Niederschrift

   (1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die gestellten Anträge und
e) die gefassten Beschlüsse.
   (2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sind mit je einer Ausfertigung der Niederschrift zu beteilen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist über deren Verlangen ebenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.

§ 6
Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten

   Den Mitgliedern des Fischereirevierausschusses für den Bodensee gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.*)

*) siehe LGBl.Nr. 19/1982 (0415/1)




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