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Verordnung der Landesregierung über den Dienstausweis und das
Dienstabzeichen der Organe der Fischereiaufsicht nach dem Bodenseefischereigesetz
Auf Grund der §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1
Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis für staatliche Fischereiaufseher nach dem Bodenseefischereigesetz ist aus hellgrauem, strapazfähigem Material (z.B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage
1 herzustellen. (2) Der Dienstausweis für Fischereischutzorgane nach dem Bodenseefischereigesetz ist aus hellrotem, strapazfähigem Material (z.B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage 2
herzustellen.
§ 2 Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen der staatlichen Fischereiaufseher nach dem Bodenseefischereigesetz ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit dem Durchmesser
62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen ist mit einem 10 mm breiten, blauen Randstreifen zu versehen, der die Aufschrift
"Staatlicher Fischereiaufseher" trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluss anzubringen. (2) Das Dienstabzeichen der Fischereischutzorgane nach
dem Bodenseefischereigesetz ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit dem Durchmesser 62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen
ist mit einem 10 mm breiten, blauen Randstreifen zu versehen, der die Aufschrift "Fischereischutzorgan" trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluss anzubringen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
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