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Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur
Förderung der Bodenseefischerei
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2000, wird verordnet:
§ 1
Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei
Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes (Halden- oder Hochseepatent)
a) für ein Jahr 81 Euro b) für zwei Jahre 162 Euro c) für drei Jahre 243 Euro.
§ 2
Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von
mehr als einer Woche zur Fischerei
1. vom Ufer aus 0,30 Euro
2. vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 0,60 Euro für jeden vollen Kilometer der Uferlinie des Gebietes des Fischereiberechtigten,
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche
0,80 Euro.
(2) Als Uferlinie im Sinne des Abs. 1 gilt die Grenzlinie zwischen Land und Wasser bei mittlerem Wasserstand in der Genauigkeit einer kartenmäßigen Darstellung im Maßstab 1:5000.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 84/1994, außer Kraft.
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