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Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei
am Bodensee
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976,
wird verordnet:
§ 1 Zugelassene Fanggeräte
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden: a) auf dem Hohen See mit
freitreibenden Schwebnetzen (§ 3) verankerten Schwebnetzen (§ 4) Forellensätzen (§ 6) Bodennetzen (§ 7) Reusen (§ 9)
Legschnüren (§ 10) und den für die Sportfischerei zugelassenen Geräten (§ 16) b) auf der Halde mit Spannsätzen (§ 5) Bodennetzen (§ 7)
Trappnetzen (§ 8) Reusen (§ 9) Legschnüren (§ 10) und den für die Sportfischerei zugelassenen Geräten (§ 16). (2) Sofern im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte auch gleichzeitig verwendet werden. (3) Bei Ausübung der Fischerei darf ein Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützen.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
§ 2 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
(1) Netze und Reusen dürfen zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben
gekennzeichnet worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, hat dieses, bevor er es in Verwendung nimmt, erneut plombieren zu lassen. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am
ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Plombierte Netze und Reusen dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch welche die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere
Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. (3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils
zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung
während mindestens zwölf Stunden im Wasser war. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Die Angaben von
Maschenweitenbereichen sind so zu verstehen, dass das erste Maß nicht unterschritten werden darf und Überschreitungen des zweiten Maßes unter 1 mm bleiben müssen. (4) Die Höhe der Netze ergibt sich
aus der Anzahl der Maschen nach der in der Anlage enthaltenen Tabelle. (5) Netze, Reusen, Trappnetze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und
Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. Bei Namensgleichheit von Patentinhabern sind die Bauchen zusätzlich zu kennzeichnen. Die schifffahrtsrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt. (6) Funkpeilgeräte sind nur für freitreibende Schwebnetze zugelassen. Berufsfischer, die solche Geräte verwenden wollen, haben der Behörde die beabsichtigte Verwendung
unter Angabe der Marke, des Gerätetyps, der Fabrikationsnummer und der Senderfrequenz der Geräte anzuzeigen.
§ 3 Freitreibende Schwebnetze
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße: a) Maschenweite mindestens 44 mm b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm c) Netzlänge höchstens 120 m
d) Netzhöhe höchstens 7 m. Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen. (2) Vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 15. September, 12.00
Uhr, dürfen nur Netze mit einer Schnurlänge von mindestens 5 m verwendet werden. (3) Freitreibende Schwebnetze dürfen vom 31. März bis 15. Oktober jeweils von Montag bis einschließlich Donnerstag
gesetzt werden und dürfen jeweils nur während einer Nacht gesetzt bleiben. (4) Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen freitreibende Schwebnetze frühestens um 15.00 Uhr,
vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt werden. (5) Vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, dürfen pro Patentinhaber gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet
werden. Die Netze sind zu einem Satz zu verbinden. Dabei dürfen abweichend von Abs. 1 lit. a bis zu zwei Netze mit einer Maschenweite von mindestens 40 mm und ein Netz mit einer Maschenweite von mindestens 44 mm
eingesetzt werden. (6) Fällt die Osterfischerei (sechs Fangnächte vor Karfreitag, letztmaliges Heben am Gründonnerstag) auf einen Zeitraum vor dem 31. März, dürfen gleichzeitig mit freitreibenden
Schwebnetzen keine verankerten Schwebnetze (§ 4) verwendet werden.
§ 4 Verankerte Schwebnetze
(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 44 mm b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm c) Netzlänge höchstens 120 m d) Netzhöhe höchstens 7 m. Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. (2) Verankerte
Schwebnetze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, verwendet, jedoch an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. (3) Die Netze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen
verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens zwei verankerte Schwebnetze verwenden,
von denen abweichend von Abs. 1 lit. a ein Netz ab dem 10. Februar eine Maschenweite von mindestens 40 mm aufweisen darf. Die Netze sind zu einem Satz zu verbinden.
§ 5 Spannsätze (Ankersätze)
(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße: a) Maschenweite mindestens 44 mm b) Netzlänge höchstens 100 m c) Satzlänge höchstens 500 m d) Netzhöhe höchstens 2 m
e) Fadenstärke mindestens 0,12 mm. Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. (2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Vom 1. Juni,
12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern von Hochseepatenten das Setzen der Spannsätze nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist die gleichzeitige Verwendung von freitreibenden oder verankerten
Schwebnetzen und Spannsätzen untersagt. (3) Spannsätze dürfen a) vom 10. Jänner bis 31. März an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, b) vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00
Uhr, nur jeweils von Montag bis einschließlich Donnerstag gesetzt werden und müssen spätestens am Freitag um 12.00 Uhr gehoben sein. (4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu
setzen, dass sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
§ 6 Forellensätze
(1) Für den Forellensatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 70 mm b) Netzlänge höchstens 100 m c) Netzhöhe höchstens 5 m d) Fadenstärke mindestens 0,20 mm. Schwimmfähige Oberähren und monofiles Netzmaterial sind nicht zugelassen.
(2) Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. (3) Forellensätze
sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig
höchstens 3 Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
§ 7 Bodennetze
(1) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite für den Fang von Barschen (Barschnetze) 28 mm bis 32 mm b) Maschenweite für den Fang von Felchen (Felchennetze) 38 mm bis 44 mm c) Maschenweite für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht- bzw.
Zandernetze) mindestens 50 mm d) Fadenstärke mindestens 0,12 mm e) Netzlänge höchstens 100 m f) Netzhöhe höchstens 2 m (2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden: a) Barschnetze vom
10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr, b) Felchennetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 15.
Oktober, 12.00 Uhr, c) Hecht- bzw. Zandernetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, und vom 15. September, 12.00 Uhr bis 14. November, 12.00 Uhr.
(3) Für die Verwendung von Bodennetzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen: a) vom 21. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden sowie an Samstagen bis spätestens 12.00
Uhr und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein; an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden; b) vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen
nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Barsch- oder Felchennetze verwenden. Hecht- bzw. Zandernetze dürfen
wie folgt eingesetzt werden: a) in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, vier Hecht- bzw. Zandernetze, in der übrigen Zeit zwei dieser Netze; b) in der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr bis
31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen die von der Behörde ausgewiesenen Zanderlaichplätze nicht befischt werden. (5) Abweichend von Abs. 2 dürfen vier Felchennetze während der letzten vier Fangnächte vor
Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See gesetzt werden. Diese dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. (6) Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 können vom
10. Jänner bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetzen ersetzt werden. Für die
Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: a) Maschenweite Außengarn mindestens 180 mm b) Innengarn mindestens 38 mm c) Netzlänge höchstens 50 m
d) Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand). (7) Ergänzend zu Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 können zur Durchführung gezielter Brachsenfänge höchstens vier Bodennetze mit nachstehenden Höchst-
und Mindestmaßen verwendet werden: a) Maschenweite mindestens 80 mm b) Fadenstärke mindestens 0,20 mm c) Höhe höchstens 4 m. In der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen diese
Netze nur auf der Halde gesetzt werden. Während dieses Zeitraumes dürfen die von der Behörde ausgewiesenen Zanderlaichplätze nicht befischt werden. In der Zeit vom 15. November bis 9. Jänner dürfen diese Netze nicht
auf der Halde gesetzt werden.
§ 8 Trappnetze
(1) Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens 2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die
Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen, über die ganze Länge gleich bleibenden Querschnitt von mindestens 1 x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren. (3) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die
Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes. (4) Der Abstand zwischen parallel zueinander gesetzten Trappnetzen muss mindestens 100 m betragen.
(5) Ein Patentinhaber darf jeweils nur ein Trappnetz verwenden.
§ 9 Reusen
(1) Die Höhe oder der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht
überschreiten. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Länge des Leitgarns darf höchstens 6 m, die Länge vorhandener Seitenflügel höchstens 3 m pro Reuse betragen. Drahtreusen sind nicht
zugelassen. (2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
§ 10
Legschnüre
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
§ 11
mit LGBl.Nr. 78/2003 aufgehoben
§ 12 Allgemeines
(1) Der Laichfischfang auf Fische, für die eine Schonzeit oder ein Schonmaß festgesetzt ist (§ 21), darf nur aufgrund einer besonderen,
jederzeit widerrufbaren Bewilligung der Behörde ausgeübt werden. (2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Fischart, auf die der Laichfischfang ausgeübt werden darf, b) die Festlegung der Art, der Beschaffenheit und Zahl der dabei zu verwendenden Netze, wobei von den diesbezüglichen Bestimmungen
dieser Verordnung Abweichungen zugelassen werden können, sofern die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert, c) die Bestimmung, dass der Laichfischfang erst an dem vom staatlichen
Fischereiaufseher festgesetzten Zeitpunkt begonnen werden darf und zu dem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu beenden ist, d) die Auflage, dass das gewonnene Fortpflanzungsgut zur Erbrütung an das
Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard abzuliefern ist.
§ 13 Laichfischfang auf Blaufelchen
(1) Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet
werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über
das ganze Netz angebracht sein. (2) Wer den Laichfischfang auf Blaufelchen ausübt, darf während dieser Zeit keine Bodennetze verwenden. (3) Der Laichfischfang auf Blaufelchen und auf
Gangfische darf nicht am selben Tag ausgeübt werden. (4) Jedes Boot, von dem aus der Laichfischfang auf Blaufelchen ausgeübt wird, muss mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für die
sachgemäße Durchführung des Laichfischfanges bieten.
§ 14 Laichfischfang auf Gangfische
Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Felchennetze gemäß § 7 Abs. 1 lit. b verwendet
werden.
§ 15 Laichfischfang auf andere Fische
In der Schonzeit gefangene laichreife Forellen oder das befruchtete Fortpflanzungsgut dieser Fischart sind der Landesfischzuchtanstalt Hard
zu übergeben. Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte und in der Schonzeit gefangene laichreife Forellen oder das befruchtete Fortpflanzungsgut dieser Fischarten sind der
Landesfischzuchtanstalt Hard zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische zurückzugeben.
§ 16 Zugelassene Fanggeräte
(1) Die Sportfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden: Angelgeräte (§ 17), Hamen (§ 18), Köderflasche (§ 19), Kescher (§ 20). (2) Beim
Fischen mit den für die Sportfischerei zugelassenen Fanggeräten ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein solcher Abstand einzuhalten, dass diese Fanggeräte nicht beschädigt werden können.
§ 17 Angelgeräte
(1) Angelgeräte (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) aufweisen. Bei der Hegene sind
höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig. (2) Bei der Schleppangelfischerei dürfen insgesamt höchstens acht Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder
ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, ist die Schleppangelfischerei verboten. Von unter Segel fahrenden Booten aus dürfen Schleppangeln
nicht verwendet werden. (3) Die Anbissstellen (Angelhaken) müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(4) Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene ist untersagt. (5) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden. Neben der
Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden. (6) Die Angelgeräte sind beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. (7) In der Zeit vom
1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, ist an den von der Behörde ausgewiesenen Zanderlaichplätzen die Verwendung der Schleppangel, der Wurfrute mit künstlichem Köder und toten Köderfischen sowie der Zockangel
verboten.
§ 18 Hamen
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. (3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
§ 19 Köderflasche
Die Köderflasche ist mit dem Namen des Auslegers zu versehen und darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 l nicht
überschreiten.
§ 20 Kescher
Der Kescher (Feumer, Schöpfbehren) darf nur zur Anlandung gefangener Fische verwendet werden.
§ 21 Schonzeiten und Schonmaße
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Blaufelchen 15.10. - 10.01. 35 cm
andere Felchen 15.10. - 10.01. 30 cm
Äschen 1.02. - 30.04. 30 cm
Forellen 15.07. - 15.09.
und 1.11. - 10.01. 50 cm
Regenbogenforellen - -
Seesaibling (Rötel) 1.11. - 31.12. 25 cm
Zander 1.04. - 31.05. 40 cm
Barsch 1.05. - 20.05. -
Karpfen 1.05. - 15.06. 25 cm
Schleie 1.05. - 15.06. 20 cm
Aal - 40 cm
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten a) im österreichischen Anteil am Alten Rhein ab der Mündung (Verlängerung des rechtsseitigen Buhnendammes) sowie im Neuen Rhein von der Mündung (rechtwinklige
Verlängerung der Dornbirner Achmündung) bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Seeforelle 15.07. - 31.01. 50 cm
Bachforelle 1.10. - 31.01. 25 cm
Bachforelle über 40 cm 15.07. - 31.01. -
Regenbogenforelle 1.10. - 31.01. - b) in der Bregenzerach vom Schwellwuhr (oberhalb der Mündung) bis zur
Gemeindegrenze Hard-Lauterach, in der Dornbirnerach und im Lustenauer Kanal von der Mündung jeweils bis zur Gemeindegrenze Höchst-Lustenau sowie für alle Gewässer zwischen dem Alten und Neuen Rhein für See-, Bach-
und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Seeforelle 15.07. - 28.02. 50 cm
Bachforelle 1.10. - 28.02. 22 cm
Regenbogenforelle 1.10. - 28.02. -
(3) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage. (4) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge
durchgeführt werden. (5) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand zwischen der Kopfspitze und dem Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. 1 festgesetzte Maß nicht unterschreitet.
Zum Messen dieses Abstandes sind geeignete Hilfsmittel mitzuführen. (6) Mit Reusen, Trappnetzen oder Sportfischereigeräten während ihrer Schonzeit gefangene oder untermaßige noch lebensfähige Fische
sind unverzüglich und sorgfältig vom Fanggerät zu nehmen und in das Wasser zurückzusetzen; gefangene Weißfische, für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind, Hechte und Kaulbarsche sind anzulanden.
(7) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen, und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. Das Mitführen von lebenden
Köderfischen sowie die Verwendung von lebenden Köderfischen und von Fischeiern als Köder ist untersagt.
§ 21a Schongebiete
(1) Im Mündungsbereich der Bregenzerach wird folgende Fläche*
zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt: Seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich
in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Kiesschiffhafens über das Seezeichen Nr. 80; Seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80;
Landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung. (2) Während der Forellenschonzeit vom 15. Juli bis 15. September und vom 1. November bis 10. Jänner sind in
dem im Abs. 1 beschriebenen Bereich folgende Maßnahmen verboten: a) das Fangen und Anlanden von Forellen, b) die Verwendung von Bodennetzen und Trappnetzen, c) die Schleppangelfischerei und
d) die Verwendung von forellenfängigen Geräten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen. (3) Im Mündungsbereich der Goldach wird folgende Fläche** zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen
erklärt: Tiefenmäßige Begrenzungen im Hohen See: Von der 25 m-Tiefenlinie bis zur 40 m-Tiefenlinie; Seitliche Begrenzungen: Südöstlich durch eine Linie vom schwarz-weissen Fischereipfahl am Ufer im rechten
Winkel zum Ufer in den See hinaus sowie nordwestlich durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer aus in den See hinaus. (4) Vom 1. November bis
31. Jänner ist in dem im Abs. 3 beschriebenen Bereich die Ausübung jeglicher Fischerei verboten.
* Die Fläche ist in einer zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung, Zahl Va-331/2002, vom
4. Juni 2002, im Maßstab 1:10.000 ausgewiesen. Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, im Amt der Landeshauptstadt Bregenz und im Marktgemeindeamt Hard
während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
** Die Fläche ist in einer zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung, Zahl Va-331/2002, vom 4. Juni 2002, im Maßstab 1:10.000
ausgewiesen. Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, im Amt der Landeshauptstadt Bregenz, im Marktgemeindeamt Hard sowie in den Gemeindeämtern Fußach,
Höchst und Gaißau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 21b Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 50
Barsche fangen. In der Zeit vom 20. Mai bis 15. Oktober sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
§ 22 Fischereizeiten
(1) Das Setzen und Heben der
Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Sportfischerei sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Maßgeblich sind die Sonnenaufgangs- und
Sonnenuntergangszeiten, die von der Wetterwarte Konstanz herausgegeben werden. Vom 15. September bis zum 15. Oktober gilt die Zeitangabe des Sonnenaufganges vom 15. September.
(2) Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.
§ 23 Mitführen von Fanggeräten
Bei Ausübung der Fischerei dürfen verwendungsbereit nur Fanggeräte mitgeführt
werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund derselben erlassener Bescheide entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt erlaubt ist.
§ 24 Fischereiabfälle
Beim Fischfang anfallende Abfälle, wie verdorbene Fische und Fischeingeweide, dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
§ 25
Einsatz von Fischen
(1) Der Einsatz von Fischen in den Bodensee darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen. (2) Der Einsatz von Hechten ist verboten.
(3) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Einsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und deren Altersklassen entfallenden Mengen sowie des Zeitpunktes und Ortes des
Einsatzes bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres zu melden.
§ 26 Meldung der Fangergebnisse
(1) Die Berufsfischer haben die Fangergebnisse nach Art und Gewicht jeweils am Fangtag in
eine Fangliste einzutragen und die Fangliste jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde zu übermitteln. (2) Die Inhaber der auf ein Kalenderjahr lautenden Erlaubnisse zur Ausübung der
Sportfischerei haben eine Fangliste zu führen, in die die gefangenen Fische jeweils am Fangtag vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl und erforderlichenfalls Gesamtgewicht einzutragen sind. Diese
Fanglisten sind spätestens bis zum 10. Jänner des folgenden Jahres dem Fischereiberechtigten zu übermitteln. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse bis zum 31. Jänner der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
(3) Für die Meldung der Fangergebnisse sind Vordrucke zu verwenden, die von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
§ 27 Gekennzeichnete Fische
Der Fang von Fischen, die zu wissenschaftlichen oder züchterischen Zwecken gekennzeichnet sind, ist der Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung des Kennzeichens, sofern dies nicht möglich ist, unter Beschreibung
desselben zu melden. Die Meldung hat außerdem Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie den Tag und Ort des Fanges zu enthalten.
§ 28 Fischsterben
Die Berufs- und Sportfischer haben das
Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
§ 29 Ausnahmen
Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen
besonders wichtigen Gründen kann die Behörde durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
§ 30 Ausdehnung
Der Geltungsbereich des
Bodenseefischereigesetzes wird auf folgende Zuflüsse des Bodensees ausgedehnt: a) alle fließenden Gewässer zwischen der Bregenzerach und dem Thalbach, b) die Bregenzerach von der Mündung in den See bis zur
Gemeindegrenze Lauterach-Hard bei Flusskilometer 2,92 (350 m unterhalb der Eisenbahnbrücke), c) den Inselbach in Hard von der Mündung in das Binnenbecken bis zum Ursprung, d) den Harder Dorfbach von der
Mündung in das Binnenbecken bis zum Stauwehr unterhalb der Uferstraße (Flusskilometer 0,28), e) die Lauterach von der Mündung in den Fischteich bis zur Brücke Allmendstraße (Flusskilometer 0,72), f) die Harder
Gewässer von der Einmündung in die Lauterach bis zur Einmündung des Gerbegrabens (Flusskilometer 0,62), g) die Dornbirnerach von der Mündung in den Bodensee bis zur Eisenbahnbrücke bei der Gemeindegrenze
Hard-Fussach (Flusskilometer 3,20), h) den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen (Flusskilometer 85,30), i) den österreichischen Anteil am
Alten Rhein samt Altarmen von der Mündung in den Bodensee bis zur Staatsgrenze (Flusskilometer 11,00), j) alle fließenden Gewässer zwischen Altem Rhein und Neuem Rhein.
§ 31 Behörde
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
§ 32 Außerkrafttreten früherer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 29/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1979 und LGBl.Nr. 3/1981, außer Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 4
Netzhöhe Maschenweite Anzahl der
Höchstens in mm Maschen ____________________________________________________________________
2 m 32 34
35 31
38 28
41 26
42 26
44 25
47 23
50 22
53 21
56 20
59 19
62 18
65 17
68 16
74 15
80 14
86 13
92 12
98 11
____________________________________________________________________
4 m 80 27
100 22
110 20
120 18
____________________________________________________________________
5 m 50 54
55 49
60 46
65 42
70 39
75 36
80 34
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7 m 44 85
46 81
48 78
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