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Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern


 Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4, 28 Abs. 2 sowie 29 Abs. 7 und 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, wird verordnet:


§ 1
Fischerprüfung

   (1) Personen, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für den Fischfang.
   (2) Prüfungsgegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie
einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
   (3) Die Interessenvertretung der Fischer wird mit der Abnahme der Fischerprüfung betraut.
   (4) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten für den Fischfang als eingeschränkt fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfangs unterwiesen wurden.

§ 2
Bewirtschafterprüfung

   (1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Bewirtschafterprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereireviers.
   (2) Prüfungsgegenstände der Bewirtschafterprüfung sind die für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres notwendigen Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Bewirtschaftungsmethoden und Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Fangmethoden und Schonbestimmungen.
   (3) Die Interessenvertretung der Fischer wird beauftragt, eine Prüfungskommission einzurichten, welche die Bewirtschafterprüfung abzunehmen hat. Dieser Prüfungskommission gehören ein von der Interessenvertretung der Fischer namhaft gemachtes Mitglied sowie ein Bewirtschafter eines Fischereireviers und ein Amtssachverständiger für Fischerei an.

§ 3
Fischereiaufseherprüfung

   (1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht.
   (2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
   (3) Die Fischereiaufseherprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Amtssachverständiger für Fischerei und ein von der Interessenvertretung der Fischer namhaft gemachtes Mitglied als Beisitzer an.

§ 4
Fachliche Eignung zur Ausübung der Elektrofischerei

   (1) Die Elektrofischerei darf von Personen ausgeübt werden, die den Fischerausweis besitzen und einen einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei besucht haben.
   (2) Der Kurs über die Elektrofischerei hat elektrotechnische, fischereiwirtschaftliche und maßgebliche fischereirechtliche Lehrinhalte sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen zu vermitteln.

§ 5
Gemeinsame Bestimmungen

   (1) Die Interessenvertretung der Fischer hat Ausbildungskurse für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den §§ 1, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
   (2) Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Interessenvertretung der Fischer ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
   (3) Personen gelten auch im Sinne der §§ 1, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
   (4) Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 1, 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung (nach den §§ 1 und 2) zu unterziehen oder an einem Ausbildungskurs (nach § 4) teilzunehmen.

§ 6
Fischerausweis

   Der Fischerausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

§ 7
Weidgerechtes Verhalten

   (1) Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
   (2) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.   
   (3) Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
   (4) Wenn in der Anlage 3 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

§ 8
Zugelassene Fanggeräte

   (1) Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
   (2) Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
   (3) Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
   (4) Der Kescher (Feumer, Schöpfbehren) darf nur zur Anlandung maßiger und nicht geschonter Fische verwendet werden.
   (5) Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.

§ 9
Köderfischfang

   (1) Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
   (2) Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
   (3) Der Fang von Köderfischen ist nur mit den folgenden Fanggeräten zulässig:
a) mit einem Hamen von höchstens 1 m Seitenlänge und mit einer Maschenweite von höchstens 14 mm,
b) mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche oder Köderreuse,
c) mit der Angelrute.

§ 10
Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen

   (1) Die Elektrofischerei darf nur zum Zweck der Rettung eines gefährdeten Fischbestandes, der Bestandsaufnahme, der Beweissicherung, des Laichfischfanges, der Ausbildung der Elektrofischer und wissenschaftlicher Untersuchungen ausgeübt werden. Darüber hinaus ist sie zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zulässig, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegezieles nicht zu erwarten ist. Bei der Elektrofischerei finden die Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
   (2) Zur Ausübung der Elektrofischerei sind nur ortsveränderliche Gleichstromgeräte zugelassen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen bei technischen Anlagen ist die Errichtung und der Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen gestattet. Für den Betrieb von Elektrofischereigeräten und -anlagen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
   (3) In Gewässerabschnitten, in denen Fische des Gefährdungsstatus 1 und 2 nach der Roten Liste Vorarlberg (§ 1 Naturschutzverordnung) oder in der Anlage 2 genannte Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.
   (4) Der verantwortliche Elektrofischer hat über jede Befischung Aufzeichnungen entsprechend einem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular zu führen und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Befischungen zur Rettung eines gefährdeten Fischbestandes.

§ 11
Laichfischfang

   (1) Der Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 unterliegen, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist der Laichfischfang auf Bachforellen und Äschen. Im Rahmen des Laichfischfanges finden auf die zwei genannten Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
   (2) Bei der künstlichen Fischzucht von Bachforellen und Äschen muss eine einwandfreie Durchführung des Laichfischfanges und eine sachgemäße Behandlung des Eimaterials gewährleistet sein.
   (3) Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Laichtiere sorgfältig ins Ursprungsgewässer zurückzusetzen. Gefangene, noch nicht laichreife Fische dürfen nicht länger als bis
zu drei Wochen nach dem Fang gehältert werden.
   (4) Über den Laichfischfang sowie über die Gewinnung und Weiterverwendung des Besatzmaterials sind Aufzeichnungen zu führen und der Behörde jeweils bis zu dem der Laichperiode folgenden 1. Oktober zur Kenntnis zu bringen.

§ 12
Fischmarkierungen

   (1) Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
   (2) Der Fang oder das Auffinden von markierten Fischen ist binnen einer Woche der Behörde zu melden. Dabei sind Ort, Zeit, Größe und Markierungsart, allenfalls auch Geschlecht und Markennummer anzugeben.

§ 13
Fischzuchtanlagen und Angelteiche

   (1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 zugelassen.
   (2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 finden keine Anwendung.

§ 14
Schonzeiten und Mindestmaße

   (1) Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse
gelten in fließenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart                           Schonzeit                   Mindestmaß
Seeforellen                      01.10. bis 28.02.               50 cm
Bachforellen                   01.10. bis 28.02.                22 cm
Regenbogenforellen         01.10. bis 28.02.                   -
Äschen                           01.02. bis 30.04.                30 cm
Barben                           01.05. bis 15.06.                30 cm
Nasen                            01.05. bis 31.05.                30 cm
Schleien                                     -                           25 cm
Barsche                          01.05. bis 31.05.                  -
Hechte                           01.04. bis 31.05.              40 cm

   (2) Abweichend von Abs. 1 gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart                           Schonzeit                   Mindestmaß
Seeforellen                      15.07. bis 31.01.                 50 cm
Bachforellen                     01.10. bis 31.01.                 25 cm
Regenbogenforellen         01.10. bis 31.01.                   -
Äschen                           15.02. bis 30.04.                35 cm
Felchen                          01.11. bis 30.11.                30 cm

   (3) Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse gelten in stehenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart                           Schonzeit                   Mindestmaß
Bachforellen                   01.11. bis 28.02.                25 cm
Regenbogenforellen               -                                25 cm
Seesaiblinge                   01.10. bis 31.01.                25 cm
Karpfen                                -                                25 cm
Schleien                               -                                25 cm
Barsche                          01.05. bis 31.05.                  -
Zander                           01.05. bis 31.05.              40 cm
Hechte                           01.04. bis 31.05.              40 cm
Edelkrebse                     01.10. bis 31.07.              12 cm

In stehenden Gewässern oberhalb 1500 m Seehöhe gilt für Bachforellen und Seesaiblinge ein Mindestmaß von 22 cm.
   (4) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgebreitetem Hinterleib gemessen.
   (5) Ganzjährig geschont sind Groppe, Strömer, Bitterling, Schneider, Bachschmerle, Gründling, Moderlieschen, Dohlen- und Steinkrebs.

§ 15
Fischfang in Fischaufstiegshilfen

   In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen ist die Ausübung des Fischfanges verboten.

§ 16
Fischkrankheiten, Fischsterben und Fischereiabfälle

   (1) Jeder Angler, Bewirtschafter, Fischereiaufseher und Fischzüchter hat das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben unverzüglich der Behörde zu melden.
   (2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben tot aufgefundene Fische dem Gewässer zu entnehmen und schadlos zu beseitigen.
   (3) Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen
werden.

§ 17
Aussetzen von Fischen und Krebsen, Besatzmaßnahmen

   (1) Fische und Krebse dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Ziele des Fischereigesetzes (§ 2 und § 16 Abs. 1) nicht  beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen sind sorgfältig zu planen und müssen entsprechend dem Besatzzweck (Neuansiedlung, Wiederbesatz, Bestandsstützung, Besatz zur Ertragssteigerung) durchgeführt werden.
   (2) Besatzfische und Besatzkrebse müssen aus Betrieben stammen, die eine ausreichende Gewähr bieten, einen gesunden Bestand liefern zu können. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforellen, Karpfen, Schleien und Aalen muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
   (3) Abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 Fischereigesetz) dürfen in Gewässer, ausgenommen Baggerseen und Stauseen, nur folgende Fischarten ausgesetzt werden: Bachforelle, Seesaibling, Äsche, Schleie, Wels, Aal und Hecht. Das Aussetzen anderer Fischarten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden.
   (4) Der Besatz mit in der Anlage 3 genannten Krebsarten ist verboten. Der Besatz mit in der Anlage 2 genannten Krebsarten bedarf einer Bewilligung. Bezüglich der Bewilligungskriterien gilt der letzte Satz des Abs. 3 sinngemäß. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Besatz mit Edelkrebsen in Baggerseen und Weihern.
   (5) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion, in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Flusskrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale und Hechte nicht ausgesetzt werden.

§ 18
Fischtransport

   (1) Beim Fischtransport sind der Art und Größe der Fische entsprechende Behälter zu verwenden und ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Hälterung.
   (2) Fische mit Krankheitsanzeichen oder erkennbaren Parasiten dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden.

§ 19
Meldung der Fangergebnisse und der Fischeinsätze

   (1) Jeder Angler hat die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden.
   (2) Der Bewirtschafter hat über jeden Fischbesatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls Datum, Einsatzort, Fischart und Fischgröße ersichtlich sind.
   (3) Der Bewirtschafter hat bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres der Behörde die Ergebnisse der Fang- und Besatzstatistik getrennt nach Revieren und Abschnitten zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

§ 20
Ausnahmen

   (1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Populationen nicht schadet, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen:
a) zum Schutz der Fische und Krebse,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum,
c) im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und anderer vorrangiger öffentlicher Belange,
d) für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und Aufzucht,
e) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wild lebender Fische und Krebse in geringen Mengen zu ermöglichen.
   (2) Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind anzugeben
a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, wobei auf Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen besonders Bedacht zu nehmen ist,
b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
c) die Kontrollmaßnahmen.
   (3) In solchen Bewilligungen ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 Fischereigesetz nicht verletzt werden.
   (4) Die Ausnahmebewilligung ist bei den entsprechenden Tätigkeiten mitzuführen.

§ 21
Einberufung der Sitzungen

   (1) Der Fischereibeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
   (2) Die Einladung zur Sitzung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Anlage der Tagesordnung zuzustellen.
   (3) Im Falle der Verhinderung ist die Einladung vom Beiratsmitglied unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.

§ 22
Beschlussfähigkeit und Auskunftspersonen

   (1) Der Fischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
   (2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
   (3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
   (4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 23
Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

   (1) Das Antragsrecht kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
   (2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
   (3) Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.

§ 24
Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirates

   Den Mitgliedern des Fischereibeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 41/1990, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25
Übergangsbestimmungen

   (1) Als zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet gilt auch, wer nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch wenigstens drei Jahre gültige Erlaubnisse im Sinne des § 13 Fischereigesetz oder § 11 Bodenseefischereigesetz besessen oder die Angelfischerprüfung des Fischereiverbandes für das Land Vorarlberg abgelegt hat.
   (2) Als zur Bewirtschaftung eines Fischereireviers fachlich geeignet gilt auch, wer nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens drei Jahre die fischereiliche Bewirtschaftung von Fischereirevieren durchgeführt und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen mindestens vierstündigen Bewirtschaftungskurs besucht hat.
   (3) Als zur Ausübung der Fischereiaufsicht fachlich geeignet gilt auch, wer nachweist, dass er
a) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens drei Jahre von der Behörde als Fischereiaufseher bestellt war oder
b) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Behörde als Fischereiaufseher bestellt war
und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterweisung über die Neuerungen bei der Fischereiaufsicht auf Grundlage des Fischereigesetzes besucht hat. Die Unterweisung für Fischereiaufseher nach lit. a hat mindestens vier Stunden, die Unterweisung für Fischereiaufseher nach lit. b hat mindestens acht  Stunden zu betragen.
   (4) Als zur Ausübung der Elektrofischerei fachlich geeignet gilt auch, wer nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens achtstündige Ausbildung über die Elektrofischerei besucht hat.

§ 26
Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.




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