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Gesetz vom 20. März 2002, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2002)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele
Dieses Gesetz hat zum Ziel, a) einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren nach § 2
Abs. 1 zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen und b) die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Wassertiere im Sinne dieses Gesetzes sind Fische (Klasse pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Klasse crustacea), Muscheln (Klasse lamelli branchiata) und
Fischnährtiere. (2) Die Fischerei umfasst die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung.
(3) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind. (4) Natürliche Gerinne und
Wasseransammlungen sind Gewässer, die ohne Einwirkung des Menschen entstanden sind. Diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein
Gewässer aufgestaut wird, nicht berührt. (5) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder einem Gerinne oder einer Wasseransammlung
zugeleitet wird. (6) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen zur Speicherung von Wasser, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt. (7) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder
Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist. (8)
Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder
nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist. (9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht. (10) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung
der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
§ 3 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist
die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (2) Das Fischereirecht muss nicht mit
dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht. (3) Das Fischereirecht
kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden. (4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten
mitzuteilen.
2. Abschnitt Fischereireviere § 4 Allgemeines
(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 einem Fischereirevier zuzuweisen. (2) Als
Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an
Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren
zulassen. (3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser,
wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen: a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes (der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des
Antrages nicht älter als drei Monate sein darf; b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Abs. 3, die das Fischereirevier mit
umfassen soll; c) ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen Katastralmappe;
d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere. (5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
§ 5 Eigenreviere
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder b) Fischwässer,
an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen, als Eigenrevier festzulegen. (2) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4
Abs. 2 erfüllen.
§ 6 Gemeinschaftsreviere
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht
und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen. (2) Die
Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht
beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hiefür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die
Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der Ausübung der Fischerei besser dient.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am
Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hiebei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen. (4) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts
wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
§ 7 Aufhebung von Fischereirevieren
Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit
schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
§ 8 Zuweisung von Fischwässern
(1) Die Behörde hat Fischwässer, die
weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Die Behörde hat weiters im
Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren
zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. (2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die
zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen. (3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten
des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom
Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen die Entscheidung der Behörde
ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 9 Änderungen von Fischereirechten
Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine
Realteilung ist vom neuen Fischereiberechtigten der Behörde innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Fischereikataster
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in
ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 8 Abs. 1 zugewiesener
Fischwässer, den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der allfälligen Bewirtschafter sowie den Namen und die Adresse der Fischereiaufsichtsorgane und die
Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides nach § 34 Abs. 1 zu enthalten. (2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das
gesamte Land zu führen. (3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten
Kopien herstellen zu lassen.
3. Abschnitt Ausübung der Fischerei § 11 Allgemeines
(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser
ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 einem Fischereirevier zugewiesen ist. (2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang,
nur von eigenberechtigten Personen ausgeübt werden, die im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind. (3) Steht das Fischereirecht einer juristischen Person oder einer Personenmehrheit zu, so
ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter zu bestellen. (4) Die Bestellung eines Bewirtschafters bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese Genehmigung ist
unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Bewirtschafter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Von der Bestellung an treffen alle Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zukommen, den Bewirtschafter. Er ist für die Einhaltung der die Ausübung der
Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich, sofern im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. (6) Verletzt der
Bewirtschafter aufgrund einer besonderen Weisung einer zur Vertretung der juristischen Person im Sinne des Abs. 3 nach außen befugten oder der Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Person eine
Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zumutbar war. (7) Juristische Personen im Sinne
des Abs. 3 und die einer Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Personen haften für die über den Bewirtschafter verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 12
Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
In Eigenrevieren steht die Befugnis zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat
er, sofern das Eigenrevier nicht verpachtet wird, hiefür einen Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.
§ 13 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren
(1) In Gemeinschaftsrevieren
ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung nach Abs. 2 oder im Wege der Verpachtung nach Abs. 6 auszuüben. Im Falle der Selbstbewirtschaftung ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4
zu bestellen. (2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass
mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gemeinschaftsreviers; b) den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten sowie die auf sie entfallenden
Anteile am Gemeinschaftsrevier; c) Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung von Sitzungen der Versammlung der Fischereiberechtigten sowie über die Beschlussfähigkeit und die
Beschlusserfordernisse, wobei vorzusehen ist, dass zu einem Beschluss über die Bestellung des Bewirtschafters und den Widerruf der Bestellung die Zustimmung von so vielen Fischereiberechtigten erforderlich ist, dass
mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen; d) die Rechte und die Pflichten der Fischereiberechtigten; e) Bestimmungen über die Aufsicht über den Bewirtschafter.
(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3
entspricht. (5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass
mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter
nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde. (6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu
verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen. (7) Eine Versteigerung nach Abs. 6
hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.
§ 14
Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat mindestens fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages mindestens drei Jahre,
zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. (2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2
erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. (3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt.
Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht. Gegen einen Bescheid, mit dem diese Genehmigung
versagt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 15 Auflösung und Erlöschen von Pachtverträgen
(1) Die Behörde hat einen Pachtvertrag mit Bescheid aufzulösen, wenn der Pächter a) die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, b) wiederholt wegen einer Übertretung nach
diesem Gesetz bestraft worden ist, wiederholt einem Auftrag zum Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat, c) den
Bestimmungen über den Fischereischutz trotz vorheriger Androhung der Auflösung des Pachtvertrages nicht entsprochen hat, d) sofern er eine juristische Person oder eine Personenmehrheit ist, trotz
nachweislicher Mahnung keinen Bewirtschafter bestellt hat. (2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. (3) Der Pachtvertrag erlischt mit
dem Tod des Einzelpächters. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
§ 16 Ausübung der Fischerei durch Berufsfischer
(1) Bei
Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, ist die Fischerei von einer hauptberuflich tätigen Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, (Berufsfischer)
auszuüben. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er hiefür einen Bewirtschafter zu bestellen, sofern das Fischereirevier nicht verpachtet wird. Steht eine Person, die das
Berufsfischerpatent besitzt, nicht zur Verfügung, so darf als Bewirtschafter auch eine hauptberuflich tätige, eigenberechtigte Person bestellt werden, die verlässlich im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz ist und die
zumindest die Ausbildung zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt
sinngemäß für die Zulässigkeit der Verpachtung an eine solche Person. (2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich und
fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen
von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder
ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist. (3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu
entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter
Weise ausgeübt hat.
§ 17 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach
Art, Altersstufe und Besatzdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Der Besatz eines Fischereireviers mit Fischen, die das Brittelmaß (§ 30 Abs. 1)
erreicht haben oder überschreiten, ist jedoch verboten. (2) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach, so hat ihm die Behörde unbeschadet des
Pflichtbesatzes nach § 18 Abs. 1 und 2 mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen der Ausgabe von Fischereikarten oder der Ausübung des Fischfanges für eine bestimmte Zeit,
vorzuschreiben. Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten diese Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben, wenn ein entsprechender Fischbestand wieder hergestellt ist. Vom Verbot nach Abs. 1 zweiter Satz
kann die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten befristete Ausnahmen bewilligen, soweit dies zur Behebung schwerer Folgen von schädlichen Natur- oder Umweltereignissen notwendig ist. (3) Die
Fischereiausübungsberechtigten haben weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Fischereireviere, insbesondere über den Besatz und den Fischfang, zu führen und dem örtlich zuständigen
Fischereirevierausschuss jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen. (4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger
wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom
22. Dezember 2000) oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von
Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.
§ 18 Pflichtbesatz
(1) Der Fischereirevierausschuss hat der Behörde für die einzelnen Fischereireviere jährlich Vorschläge für
den zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen und Jungfischen vorzulegen. (2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der
Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind
Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben. (3) Der
Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des
Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann. (4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes
aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
§ 19
Entnahme von Nahrung für Wassertiere
(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im
vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestand der nach der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, geschützten Tierarten bedroht wird, natürlich vorkommende Exemplare der im Anhang IV lit. a der
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG (ABl. Nr. L 305 vom 8. November
1997) angeführten Arten gefangen oder getötet werden oder die Entnahme im Widerspruch zu einer Verordnung nach § 31 Abs. 9 steht. (2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist
unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31
Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht. (3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt
dem Verpächter Parteistellung zu.
§ 20 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Hochgebirgsseen
(1) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m²
oberhalb von 1500 m Seehöhe. (2) Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des
bestehenden Zustandes im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen,
das Verbot der Ausgabe von Fischereikarten, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfanges sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung. (3) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung weggefallen sind.
§ 21 Aussetzen von Wassertieren
(1) Die
Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keinesfalls eine Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei, des Naturhaushaltes und der Landeskultur zu
erwarten ist. Derartige Wassertiere dürfen ohne behördliche Bewilligung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs. 1 ausgesetzt werden. (2) Die
Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen eine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz möglich ist. Das beabsichtigte Aussetzen
derartiger Wassertiere ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Behörde schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen
nach dem Einlangen der Anzeige wegen einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz mit schriftlichem Bescheid untersagt hat. (3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs.
1 und 2 oder in Bescheiden über den Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 bestimmten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die
ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser
Interessen erforderlich ist. (4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 3 den Tiroler Fischereiverband und die Landeslandwirtschaftskammer
zu hören.
§ 22 Fischfolge
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und
sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfanges die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht
ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. (2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der
Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die
nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen. (3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1
entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von
Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das Gericht.
§ 23 Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für
die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand durchgeführt werden könnten. (2) Die sonst zur Ausübung des Fischfanges befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfanges fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt
notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre. (3) Das Recht nach Abs. 2
steht auch den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten zur Ausübung des Fischereischutzes zu. (4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber
Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1, 2 und 3 sind unter möglichster Schonung der Interessen der
Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger
Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig. (5) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke
oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Behörde. Entstehen durch eine solche Inanspruchnahme Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen,
so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein
Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. (6) Gegen Entscheidungen der Behörde nach Abs. 5 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
zulässig.
§ 24 Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes
(1) Der Betreiber einer Anlage hat den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierausschuss von der Trockenlegung von
Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, durch technische Maßnahmen sowie von der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern und dergleichen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von
einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. (2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an diesen Ableitungen bei ihren
Einläufen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
§ 25 Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln
(1) Die
Landesregierung hat, soweit dies zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von frei lebenden Vögeln vom Fischereiausübungsberechtigten oder
von einer von diesem beauftragten Person nach Erstattung einer Anzeige an die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern ferngehalten, vertrieben oder getötet werden dürfen, wenn eine anderweitige
zufriedenstellende Möglichkeit, Schäden am Fischbestand hintanzuhalten, nicht in Betracht kommt. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist weiters festzulegen, a) welche zum Fernhalten und Vertreiben
bestimmter Vögel geeigneten Maßnahmen und welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden zugelassen werden, b) im Hinblick auf welche Risiken und unter welchen zeitlichen und örtlichen Umständen diese
zugelassen werden sowie c) welche Kontrollen der Handhabung der Befugnisse der Fischereiausübungsberechtigten die Landesregierung insbesondere auch aufgrund von Anzeigen nach Abs. 1 vorzunehmen hat.
(3) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 2 lit. c zumindest einmal jährlich a) zu überprüfen, ob die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse des
Fischereiausübungsberechtigten zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand weiterhin erforderlich sind, und nicht mehr erforderliche Befugnisse aufzuheben, sowie b) die Vereinbarkeit der vorgesehenen
Befugnisse des Fischereiausübungsberechtigten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Vögel zu prüfen und diese Befugnisse erforderlichenfalls aufzuheben oder auf ein mit dem
angeführten Ziel vereinbares Maß einzuschränken.
4. Abschnitt Ausübung des Fischfanges § 26 Zulässigkeit
(1) Der Fischfang darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte
besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht. (2) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang mit Zustimmung des
Fischereiausübungsberechtigten ohne Fischereikarte, jedoch nur in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson ausüben, die eine für das betreffende Fischereirevier gültige
Fischereikarte besitzt. (3) Berufsfischer und deren Gehilfen bedürfen zur Ausübung des Fischfanges im betreffenden Fischereirevier keiner Fischereikarte. (4) Personen, die den Fischfang ausüben,
haben außer in den Fällen der Abs. 2 und 3 die Fischereikarte mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen
vorzuweisen. Die Besitzer von Gastkarten haben zusätzlich einen Nachweis über die Entrichtung des Verbandsbeitrages und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Fischereikarte
vorzuweisen.
§ 27 Fischereikarten
(1) Fischereikarten sind die Namenskarten und die Gastkarten. Die Fischereikarten sind auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für die Dauer eines
Kalenderjahres von jener Behörde auszustellen, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges erstreckt, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil liegt. (2)
Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der
betreffenden Person zu versehen. (3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben. (4) Die Behörde hat auf Antrag oder,
wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten
festzulegen. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.
§ 28 Ausstellung und Ausgabe von Fischereikarten
(1) Namenskarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die a) das 14. Lebensjahr vollendet haben, b) fachlich geeignet und verlässlich sind und
c) nachweisen, dass sie den Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 entrichtet haben. (2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die
a) das 14. Lebensjahr vollendet haben, b) glaubhaft machen, dass sie fachlich geeignet und verlässlich sind, und
c) nachweisen, dass sie den verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben. (3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an
einer Unterweisung nach Abs. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige
Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist.
Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen. (4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des
Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die
Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer
Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden. (6) Nicht verlässlich sind Personen, a) die innerhalb der letzten drei Jahre
wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft oder die wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung
getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder b)
gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Tiroler Fischereiverbandes die Disziplinarstrafe des strengen Verweises verhängt wurde, für die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Dauer, gerechnet vom
Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses an.
§ 29 Einziehung von Fischereikarten
(1) Die Behörde hat eine Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr
Besitzer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 28 ist. (2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.
§ 30 Schonzeiten, Brittelmaße
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren unter
Bedachtnahme auf deren Laichperioden durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen. (2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem
Brittelmaß nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen. (3)
Abs. 2 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie. (4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für
wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der
betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter
Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. (5) Der Bescheid nach Abs. 4 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den im § 26 Abs. 4 erster Satz genannten Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.
§ 31 Weidgerechte Ausübung des Fischfanges
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
a) den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und b) unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter
Anwendung allgemein als geeignet angesehener Fangmethoden ausgeübt wird. (2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
a) Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte; b) elektrischer Strom, soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt;
c) Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern; d) Fischnetze, soweit sich aus den Abs. 5 und 7 nichts anderes ergibt. (3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird
der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt: a) Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen; b) Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen;
c) Fischfang aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung a) weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen,
bei deren Verwendung bzw. Anwendung der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt wird, und b) die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln und die Anwendung
bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder auf bestimmte Fischarten beschränken. (5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes
bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. (6) Die
Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie. (7) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die
Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
a) die vorgesehene elektrische Fangvorrichtung für den Verwendungszweck geeignet ist, b) die Handhabung der elektrischen Fangvorrichtung oder des Fischnetzes durch eine fachkundige Person
gewährleistet ist, c) die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen, wie Halter, Lagl und dergleichen, vorhanden sind und d) keine Beeinträchtigung benachbarter Fischwässer zu erwarten ist.
Die Ausnahmebewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von elektrischer Fangvorrichtung oder Fischnetz erteilt werden. Sie ist auf längstens drei Jahre zu
befristen. (8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter
Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag
anzuzeigen. (9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in
der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine
schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte. (10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt,
Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,
b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern, c) für Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder d) zur Ergänzung des Bestandes bestimmter Tierarten oder deren Wiederansiedlung
sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht vorgesehen werden, wenn gesichert ist, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in
einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
5. Abschnitt Fischereischutz § 32 Allgemeines
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung der
Fischerei sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes. (2) Der Fischereischutz ist regelmäßig, dauernd und im ausreichenden Ausmaß auszuüben.
§ 33 Fischereiaufsichtsorgane
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten, sofern er den Fischereischutz nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als
Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind, b) geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind, c) die
Fischereiaufsichtsprüfung (§ 36) erfolgreich abgelegt haben oder das Berufsfischerpatent besitzen und d) an einem Kurs über Erste Hilfe teilgenommen haben. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit gilt
§ 16 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Die für die Besorgung der Aufgaben des Fischereischutzes erforderliche geistige und körperliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes nachzuweisen. (4) Bestellt
der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
§ 34 Bestellung und Vereidigung von Fischereiaufsichtsorganen
(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese
Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn sonst eine dem § 32 Abs. 2
entsprechende Ausübung des Fischereischutzes durch die betreffende Person nicht gewährleistet ist. (2) Nach der Erteilung der Genehmigung hat das Fischereiaufsichtsorgan vor der Behörde die gewissenhafte
Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiaufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. (3) Der
Fischereiausübungsberechtigte hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. (4) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 zu
widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereiaufsichtsorgan überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als
Fischereiaufsichtsorgan nicht nachgekommen ist. (5) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 3 oder der Genehmigung nach Abs. 4 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der
betreffenden Person einzuziehen. (6) Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz selbst aus, so hat er vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat
dem Fischereiausübungsberechtigten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz nicht mehr aus, so hat er dies
unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat hierauf das Dienstabzeichen und den Dienstausweis des Fischereiausübungsberechtigten einzuziehen. (7) Die Landesregierung hat durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift
„Fischereiaufsichtsorgan„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie im Falle der Bestellung eines
Fischereiaufsichtsorganes nach Abs. 1 erster Satz die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten.
§ 35
Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu
führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen. (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes a) Personen, die im Bereich eines zum betreffenden
Fischereirevier gehörenden Fischwassers den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von
ihnen zu verlangen, die Fischereikarte vorzuweisen, b) Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität
aufzufordern und bei der Behörde anzuzeigen sowie c) bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar mit der Übertretung im
Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen sowie mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu untersuchen. (3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das
Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende
Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen. (4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht
unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten. (5) Die Abs. 1 bis 4
gelten für den Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.
§ 36 Fischereiaufsichtsprüfung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der
Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der
Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes zu bestellenden Mitgliedern. (2) Die weiteren Mitglieder müssen a) österreichische Staatsbürger sein,
b) über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und c) eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen. (3) Zur Fischereiaufsichtsprüfung
dürfen nur eigenberechtigte und im Sinne des § 28 verlässliche Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung
entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung. (4) Der
Tiroler Fischereiverband hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischereiaufsichtsprüfung durchzuführen. Der
Ausbildungslehrgang hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens eine Woche zu betragen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslehrgang ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(5) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Fischereirecht und Rechtsvorschriften
auf den Gebieten Naturschutz, Tierschutz und Wasserrecht zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu erlassen.
(6) Die Prüfungswerber haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die dem Land Tirol aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung
festzusetzen ist. (7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung
der Landesregierung festzusetzen ist. (8) Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. (9) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen,
a) inwieweit bestimmte Berufsausbildungen die Fischereiaufsichtsprüfung ersetzen, wenn im Zuge dieser Ausbildungen die bei der Fischereiaufsichtsprüfung in den im Abs. 5 angeführten Gegenständen
nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden; b) inwieweit unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder diese Prüfungen die
Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz ersetzen.
§ 37 Fischereibeauftragte
(1) Zur Sicherstellung der Durchführung fischereifachlicher Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten der
Fischerei sowie zur Überwachung der Einhaltung der vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien in allen Fischwässern und Angelteichen kann der Tiroler Fischereiverband für den örtlichen Wirkungsbereich eines
Fischereirevierausschusses einen oder mehrere Fischereibeauftragte bestellen. (2) Als Fischereibeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) vom betreffenden Fischereirevierausschuss vorgeschlagen werden und b) die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 erfüllen. (3) Die Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter bedarf zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind. (4) Nach der Erteilung der Genehmigung hat der
Fischereibeauftragte vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereibeauftragten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis
auszufolgen. (5) Der Tiroler Fischereiverband hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. (6) Die Behörde hat die
Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereibeauftragter überschritten hat oder
wiederholt den Pflichten als Fischereibeauftragter nicht nachgekommen ist. (7) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 5 oder der Genehmigung nach Abs. 6 das Dienstabzeichen und
den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen. (8) Den Fischereibeauftragten kommen die im § 35 Abs. 1, 2 und 3 angeführten Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane zu. Weiters haben
die Fischereibeauftragten der Behörde und dem Tiroler Fischereiverband über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten,
über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten. Sie haben dem Tiroler Fischereiverband und dem Disziplinaranwalt ferner zu berichten, wenn in den Fischereirevieren und Angelteichen
fischereifachliche Beschlüsse oder die vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien von den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nicht beachtet werden. (9) Die Landesregierung hat durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift
„Fischereibeauftragter„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie die Geschäftszahl und das Datum des
Genehmigungsbescheides nach Abs. 3 erster Satz und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten.
6. Abschnitt Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten § 38
Fisch- und Krebszuchtbetriebe
(1) Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen
verwendet werden. Dies gilt für Krebszuchtbetriebe sinngemäß. (2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Fischzuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von
mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Fischzuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. (3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs.
2 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fischzuchtbetriebes nach Abs. 4 erforderlich sind, sowie der Nachweis des Eigentums an den
betreffenden Grundstücken oder, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. (4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach
fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind. Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich
ist, um den Voraussetzungen nach dem ersten Satz zu entsprechen. (5) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof und eines allfälligen fortgesetzten Verfahrens
vor der Behörde nicht einzurechnen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind. (6) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie widerrufen, so hat die
Behörde dem Inhaber des Fischzuchtbetriebes jene Maßnahmen aufzutragen, die erforderlich sind, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie die Interessen der
Fischerei und des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden. (7) Die Behörde hat einen nach Abs. 2 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fischzuchtbetriebes zu untersagen, wenn die
Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Behörde der Aufnahme des Betriebes schriftlich zugestimmt hat oder wenn
sie den Betrieb nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt hat. (8) In Fischzuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden.
(9) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Krebszuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der
Behörde. Der Betrieb sonstiger Krebszuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß.
§ 39 Anerkennung von Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieben
(1) Die Landeslandwirtschaftskammer hat nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes behördlich bewilligte Fischzuchtbetriebe, die Besatzfische von ursprünglich in Tirol natürlich vorkommenden Arten
produzieren, mit Bescheid als „Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ anzuerkennen, wenn a) der Betrieb im erheblichen Ausmaß auf die Zucht ursprünglich in Tirol natürlich vorkommender Arten ausgerichtet ist
und hochwertige Besatzfische produziert und b) die regelmäßige veterinärhygienische und veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes sichergestellt ist. Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder mit
Auflagen ausgesprochen werden, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen nach lit. a und b zu entsprechen. (2) Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird. (3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im
geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ zu führen.
§ 40 Angelteiche
(1) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen
Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in direkter Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die der gärtnerischen
Gestaltung von Liegenschaften dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope und dergleichen. (2) Der Betrieb eines Angelteiches bedarf der Bewilligung der Behörde. § 38 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Außer im Falle des Abs. 5 darf der Fischfang in einem Angelteich nur aufgrund eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Betreiber des Angelteiches nur an Personen ausgegeben
werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind. An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen
Erlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn sie in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson sind, an die nach dem zweiten Satz ein Erlaubnisschein ausgegeben werden darf. Die Behörde hat dem
Betreiber eines Angelteiches die von ihm beantragte Anzahl von Erlaubnisscheinen auszustellen. (4) Der Erlaubnisschein hat jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung des Betriebes und
b) die Dauer der Erlaubnis. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Erlaubnisscheines zu erlassen. (5) Für die Ausübung des Fischfanges in
einem Angelteich eines Fischereivereines durch dessen Mitglieder ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. Der Fischfang darf jedoch nur von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen für die Ausgabe eines
Erlaubnisscheines nach Abs. 3 zweiter oder dritter Satz erfüllen. (6) Der Betreiber eines Angelteiches hat eine jährliche Fangstatistik zu führen, in der Art, Herkunft und Menge des Besatzes sowie die
Anzahl der Fänge anzugeben sind, und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 41 Netzgehege
(1) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und dergleichen, die zur Aufzucht von Fischen
in stehende Gewässer eingebracht werden. (2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde. (3) Um die Erteilung der Bewilligung hat
der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des
Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben. (4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) das Netzgehege so
beschaffen ist, dass die Fische nicht aus dem Netzgehege entkommen können, b) im Netzgehege nur solche Arten von Fischen gehalten werden, die mit dem Fischbestand im betreffenden Fischwasser vereinbar
sind, sowie c) sichergestellt ist, dass von den im Netzgehege gehaltenen Fischen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ökologie des betreffenden Fischwassers ausgehen. Die Bewilligung ist unter
Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach lit. a, b und c entsprochen wird. (5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.
§ 42 Aufzuchtgewässer
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten ein Fischwasser oder einen Teil davon mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn das
Fischwasser aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und seines Nahrungsangebotes zur Aufzucht von Fischen geeignet ist. (2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer
aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. (3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden.
Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die
Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt. (4) Die Behörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen
von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist. (5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz,
Verordnung oder Bescheid festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem
Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. (6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln,
ausreichend zu kennzeichnen.
7. Abschnitt Tiroler Fischereiverband § 43 Mitgliedschaft
(1) Dem Tiroler Fischereiverband gehören an: a) Fischereiberechtigte, die die Fischerei
selbst ausüben, Berufsfischer sowie Pächter und Bewirtschafter von Fischereirevieren, für die Dauer der Ausübung der Fischerei; b) Betreiber von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen,
von der Aufnahme bis zur Einstellung des jeweiligen Betriebes; c) Fischereivereine vom Beginn bis zur Beendigung der satzungsmäßigen Tätigkeit; d) Personen, die einen Verbandsbeitrag nach § 44
Abs. 2 oder einen verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben, um den Fischfang aufgrund einer Namenskarte oder einer Gastkarte auszuüben, von der Entrichtung dieses Beitrages bis drei Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, für das er entrichtet worden ist. (2) Für die Ausübung des Stimmrechtes und für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. (3) Der
Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. (4) Die Behörden haben dem Tiroler Fischereiverband die für die Feststellung seiner Mitglieder
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 44 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Verbandsbeitrag und einen allfälligen Revierbeitrag zu leisten. Betreiber von
Angelteichen haben zusätzlich zum Verbandsbeitrag einen allfälligen Angelteichbeitrag zu leisten. (2) Der Verbandsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu leisten. Die Höhe des Verbandsbeitrages ist unter
Bedachtnahme auf den dem Tiroler Fischereiverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Aufwand festzusetzen. Er hat mindestens der Verwaltungsabgabe für die Ausstellung einer Namenskarte zu entsprechen.
(3) Für Mitglieder, die die Fischerei ausschließlich aufgrund einer Gastkarte auszuüben beabsichtigen, ist ein verminderter Verbandsbeitrag festzusetzen, der höchstens 50 v. H. des nach Abs. 2 bemessenen
Verbandsbeitrages betragen darf. (4) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die die Fischerei in einem Revier als Fischereiberechtigte oder als Pächter ausüben, je nach Bedarf
zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen
Revierbeitrag zu leisten. Die Höhe des Revierbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Fischereireviers festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche
Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der ausgegebenen Gastkarten zu bewerten. (5) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die einen Angelteich betreiben, je nach Bedarf
zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen
Angelteichbeitrag zu leisten. Die Höhe des Angelteichbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Angelteiches festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche
Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der entgeltlich ausgegebenen Erlaubnisscheine zu bewerten. (6) Bei der Festsetzung des Verbandsbeitrages, des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages ist
auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 45 Aufgaben
Der Tiroler Fischereiverband hat die Interessen der Fischerei zu wahren, zu fördern und zu
vertreten. Dazu gehören insbesondere: a) die Abgabe einer Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;
b) die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen; c) die Mitwirkung an der Fischereiaufsichtsprüfung sowie an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane, der Fischereibeauftragten und
der Berufsfischer, insbesondere durch die Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und von Fortbildungsveranstaltungen zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges; d) die Einsetzung von Arbeitskreisen zur
Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei; e) die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausübung der Fischerei und deren Bekanntmachung in einem an alle Mitglieder gerichteten,
regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt; f) die Unterstützung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden.
§ 46 Organe
(1) Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind: a) für den Bereich des ganzen Landes die Vollversammlung, der Landesvorstand und der Landesobmann; b) für den Bereich eines jeden
politischen Bezirkes die Bezirksversammlung, der Fischereirevierausschuss und der Bezirksobmann; c) der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt. (2) Für den Bereich der politischen Bezirke
Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.
§ 47 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse. (2) Der Vollversammlung obliegen: a) die Erlassung und die Änderung der Satzung;
b) die Einrichtung einer Geschäftsstelle; c) die Festsetzung des Verbandsbeitrages; d) die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 48
Abs. 1 lit. c sowie des Mitgliedes des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes; e) die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
f) die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei; g) die Beschlussfassung über Richtlinien im Sinne des § 45 lit. e. (3) Der Landesobmann hat die
Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich einzuladen. (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon
anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde. (5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zu einem Beschluss nach Abs. 2 lit. a jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 48
Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus: a) dem Landesobmann und seinem Stellvertreter, b) den Bezirksobmännern,
c) drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern und d) einem von allen Fischereivereinen in Tirol einvernehmlich entsandten Vertreter oder, sofern ein solcher Vertreter
nicht entsandt wird, einem Vertreter des mitgliederstärksten Fischereivereines in Tirol. (2) Dem Landesvorstand obliegen: a) die Erstattung des Vorschlages für die Wahl des Mitgliedes des
Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes; b) die Wahl des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 3); c) die Besorgung aller Angelegenheiten des Tiroler
Fischereiverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens
vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung
schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann. (4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein
Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. (5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 49 Landesobmann
(1) Der Landesobmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes durchzuführen. Er
vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Landesobmannes und eines weiteren Mitgliedes des
Landesvorstandes oder des Leiters der Geschäftsstelle. (2) Der Landesobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 50 Bezirksversammlung
(1) Die
Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nach § 43 Abs. 1, deren Befugnis zur Ausübung der Fischerei sich auf ein Fischwasser bezieht, das zur Gänze oder zum überwiegenden Teil
im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt, oder deren Fischzuchtbetrieb, Krebszuchtbetrieb oder Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt.
Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 gehören der Bezirksversammlung jenes Bezirkes an, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 ohne Hauptwohnsitz in Tirol gehören der für die politischen
Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung an. (2) Der Bezirksversammlung obliegen: a) die Wahl des Bezirksobmannes und seines Stellvertreters sowie
der Mitglieder des Fischereirevierausschusses nach § 51 Abs. 1 lit. b; b) die Festsetzung des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages; c) die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die
Genehmigung des Rechnungsabschlusses hinsichtlich der Mittel aus den Revierbeiträgen und den Angelteichbeiträgen; d) die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich
auf den betreffenden politischen Bezirk beziehen. (3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten.
Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen
Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. (4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die
Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur
persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 51 Fischereirevierausschuss
(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:
a) dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter und b) drei, für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss im Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt jedoch fünf, weiteren
von der Bezirksversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses sollen Fischereiberechtigte sein. (2) Dem Fischereirevierausschuss
obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben: a) die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei;
b) die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters; c) die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern; d) die
Durchführung von Unterweisungen nach § 28 Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bestätigungen über die Teilnahme an solchen Unterweisungen;
e) die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 37. (3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs.
2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42
Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören. (4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder
die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz
im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann. (5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein
Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 52 Bezirksobmann
(1) Der Bezirksobmann hat die Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses durchzuführen. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen
Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen. (2) Der Bezirksobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 53
Teilnahme von Vertretern der Behörden und der Landwirtschaftskammern
(1) Die Landesregierung und die Landeslandwirtschaftskammer sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Landesvorstandes in
gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. (2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer
sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind
berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die
Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.
§ 54
Disziplinarausschuss, Disziplinaranwalt, Disziplinarstrafen
(1) Der Disziplinarausschuss hat über Mitglieder, die ihre Standespflichten verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Ein Verstoß gegen
die Standespflichten liegt vor, wenn die fischereirechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über die weidgerechte Ausübung des Fischfanges, wiederholt oder gröblich missachtet werden, oder wenn den Richtlinien
oder Beschlüssen des Tiroler Fischereiverbandes zuwidergehandelt wird. (2) Der Disziplinarausschuss besteht aus: a) dem Landesobmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, b) dem
Bezirksobmann des Bezirkes, dessen Behörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Fischereikarte ausgestellt hat; kommt demnach kein oder mehr als ein Bezirksobmann in Betracht, so gehört der
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