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Gesetz vom 9. Oktober 1996 über die Erhebung einer Fischereiabgabe (Tiroler Fischereiabgabegesetz)
1. Abschnitt Abgabepflicht § 1 Abgabengegenstand
(1) Für die Ausübung der Fischerei wird eine Abgabe (Fischereiabgabe) erhoben. (2) Die Fischereiabgabe – in der Folge kurz
"Abgabe" genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2 Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Fischereiberechtigte eines Fischereirevieres, im Falle seiner
Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet. (2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
§ 3 Haftung
Der Verpächter
eines Fischereireviers haftet für die Entrichtung der Abgabe. Mehrere Haftungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
2. Abschnitt Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, in der jeweils geltenden Fassung
zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes
ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die bescheidmäßig festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen.
(2) Bei verpachteten Fischereirevieren bildet der für das jeweilige Kalenderjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf
Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Pächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen,
Fischereihütten, Stegen und dergleichen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 5 Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
3. Abschnitt
Selbstberechnung und Abgabenerklärung § 6 Selbstberechnung
Der Abgabenschuldner hat den zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe der §§ 4 und 5 selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der
Berechnungsgrundlagen zu entrichten.
§ 7 Abgabenerklärung
Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen
Verhältnisse einzureichen. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
4. Abschnitt Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen § 8
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit
Soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, a) entsteht die Abgabenschuld mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres und
b) ist die Abgabe bis zum 31. März zu entrichten.
§ 9 Nachträgliche Änderungen
(1) Treten nach dem 1. Jänner a) Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder
b) wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf
Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht mit der Änderung
die Abgabenschuld für das restliche Kalenderjahr.
5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 10 Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Abgabe unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder b) eine Abgabenerklärung nach § 7 unrichtig oder unvollständig einreicht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde a) in den Fällen nach Abs. 1 lit. a
1. bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, 2. bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,
b) in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,– Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Einhebung von Jagd- und Fischereiabgaben, LGBl. Nr. 27/1923, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 7/1963, soweit sie die Fischereiabgabe regeln, außer Kraft.
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