|
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2002 über die
Fischereikarten, die Erlaubnisscheine, die Fischereiaufsichtsprüfung, die Dienstausweise und die Dienstabzeichen (Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002)
Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 27, 28, 34, 36, 37 und 40 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1 Fischereikarten
(1) Die
Fischereikarten sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 100 x 210 Millimeter, zweifach faltbar, herzustellen. (2) Die Ausstellung von
Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 nachweisen.
§ 2 Fachliche Eignung, Ersatz
Personen, die
a) Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder b) Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind, gelten als
fachlich geeignet im Sinne des § 28 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung des Tiroler Fischereiverbandes bei der Ausstellung einer Fischereikarte ist daher
nicht erforderlich.
§ 3 Erlaubnisscheine
(1) Die Erlaubnisscheine sind unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Blöcke entsprechend der Anlage 3 im Durchschreibeverfahren
zweifach auszustellen. (2) Die erste Ausfertigung ist demjenigen auszuhändigen, der den Fischfang ausübt. Die zweite Ausfertigung ist ein Jahr ab Ausstellung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
§ 4 Fischereiaufsichtsprüfung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung (§ 36 Abs. 1 und 2 des
Tiroler Fischereigesetzes 2002) abzulegen. (2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind anzuschließen: a) die Geburtsurkunde,
b) eine amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, c) eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, d) eine Bestätigung über die
Teilnahme an einem mindestens einwöchigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes (§ 36 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002), e) eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs über
Erste Hilfe, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. (3) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Das Amt der Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem
Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in einer tirolweit erscheinenden Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist der Tag festzusetzen, bis zu dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
beim Amt der Landesregierung einzubringen sind. (4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission binnen zehn Tagen zu entscheiden.
§ 5 Prüfungskommission
Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete und von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission besteht aus a) einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und b) zwei weiteren
Mitgliedern, die österreichische Staatsbürger sein müssen, über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen können.
Die Bestellung der Mitglieder nach lit. b erfolgt auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes.
§ 6 Prüfungsstoff
(1) Die Verteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der
Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. (2) Der Prüfungsstoff hat folgende Gegenstände zu umfassen: a) Fischkunde und Fischhege, b) Gerätekunde sowie Regeln der Weidgerechtigkeit,
c) Tiroler Fischereirecht, d) Rechtsvorschriften über Natur- und Tierschutz sowie des Wasserrechts. (3) In den Prüfungsgegenständen nach Abs. 2 lit. a, b und c hat der Prüfungswerber
genaue und umfassende Kenntnisse nachzuweisen, hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes nach Abs. 2 lit. d sind die für die Ausübung der Fischerei maßgeblichen Kenntnisse ausreichend.
§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungswerber haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsgebühr von 36,50 Euro zu bezahlen. (2) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist
mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer einer Stunde nicht überschreiten. (3) Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer
Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und beim Amt der Landesregierung zu verwahren ist. (4) Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der
Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. (5) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal
wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Für das Ansuchen um Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 4.
§ 8 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung ist
dem Prüfungswerber ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 4 auszustellen.
§ 9 Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz
(1) Für Prüfungswerber, die a) Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder
b) Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind, haben die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu entfallen; sie haben aber jedenfalls eine Ergänzungsprüfung
über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d abzulegen. (2) In anderen Bundesländern oder in anderen Staaten abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung anerkannt, wenn der
Prüfungsstoff wenigstens die im § 6 Abs. 2 festgesetzten Gegenstände umfasst und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse dem § 6 Abs. 3 entspricht. Eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c
und d ist jedenfalls erforderlich. (3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
§ 10 Prüfungsentgelt
Die Mitglieder der
Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung ein Entgelt von 18,25 Euro für jede angefangene Stunde. Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission
haben überdies Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
§ 11 Dienstausweise, Dienstabzeichen
(1) Die
Dienstausweise für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte sind entsprechend den Anlagen 5 und 6 aus widerstandsfähigem Material, mit den Abmessungen von etwa 110 × 160 Millimeter, einfach faltbar,
herzustellen. (2) Die Dienstabzeichen sind aus Metall (Bronze) in der aus den Anlagen 7 und 8 ersichtlichen Form und Größe herzustellen. (3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes
vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar auf der Brust zu tragen. (4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde zurückzustellen oder von der Behörde einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fischereiaufsichtsorgan oder Fischereibeauftragter nicht mehr gegeben sind. (5) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten
Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten und der an sie ausgefolgten Dienstabzeichen zu führen.
§ 12 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 19/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/1999 außer Kraft.
|