|
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2002
zur Durchführung des Salzburger Fischereigesetzes 2002 (Salzburger Fischereiverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 11 Abs 1 und 2, 18 Abs 5, 21 Abs 1 und 2 und 33 Abs 5 des Salzburger Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81 wird verordnet:
1. Abschnitt
Wassertiere, Schonvorschriften und Mindestlängen § 1
(1) Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Krebs- und Muschelarten, für die gegebenenfalls nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen
festgelegt werden:
Art Schonzeit Mindestlänge in cm
Fische (Pisces)
Familie Störe (Acipenseridae)
Hausen (Huso huso (L.)) ganzjährig -
Sterlet (Acipenser ruthenus L.) ganzjährig -
Familie Lachsartige (Salmonidae)
Bachforelle (Salmo trutta fario L.) 1.10. - 28.2. 25 ab 800 m Seehöhe: 22
Huchen (Hucho hucho (L.)) 1.2. - 31.5. 75
Seeforelle (Salmo trutta lacustris L.) 16.9. - 15.3. 50
Seesaibling (Salvelinus alpinus (L.)) 16.9. - 15.3. 25
Familie Renken (Coregonidae)
Formenkreis Renken (Coregonus sp.) 16.10. - 31.12. 35
Maräne (Coregonus lavaretus-Formenkreis) 16.10. - 31.12. 35
Familie Äschen (Thymallidae)
Äsche (Thymallus thymallus (L.)) 1.1. - 31.5. 33
Familie Hechte (Esocidae)
Hecht (Esox lucius L.) 1.2. - 30.4. 50
Familie Karpfenartige (Cyprinidae)
Aitel (Leuciscus cephalus (L.)) - -
Barbe (Barbus barbus (L.)) 1.5. - 15.6. 35
Bitterling (Rhodeus amarus (BLOCH)) ganzjährig -
Brachse (Abramis brama (L.)) - -
Elritze, Pfrille (Phoxinus phoxinus (L.)) 1.4. - 30.6. -
Frauennerfling (Rutilus pigus (LACEPÈDE)) ganzjährig -
Gründling (Gobio gobio (L.)) 1.5. - 31.5. -
Güster (Abramis bjoerkna (L.)) ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus (L.)) ganzjährig -
Karausche (Carassius carassius (L.)) ganzjährig -
Laube (Alburnus alburnus (L.)) - -
Nase, Näsling (Chondrostoma nasus (L.)) ganzjährig -
Nerfling, Aland (Leuciscus idus (L.)) ganzjährig -
Perlfisch (Rutilus meidingeri (HECKEL)) ganzjährig -
Rotauge (Rutilus rutilus (L.)) - -
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus (L.)) 16.4. - 30.6. 15
Rußnase, Blaunase (Vimba vimba (L.)) 16.4. - 15.6. 25
Schied, Rapfen (Aspius aspius (L.)) ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca (L.)) 1.6. - 31.7. 25
Schneider (Alburnoides bipunctatus (BLOCH)) ganzjährig -
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides (GUELDENSTAEDT)) 16.5. - 30.6. 20
Steingreßling (Gobio uranoscopus (AGASSIZ)) ganzjährig -
Strömer (Leuciscus souffia RISSO) ganzjährig -
Zobel (Abramis sapa (PALLAS)) ganzjährig -
Familie Schmerlen (Cobitidae)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis (L.)) ganzjährig -
Steinbeißer, Dorngrundel (Cobitis taenia L.) ganzjährig -
Familie Bartgrundeln (Balitoridae) Bachschmerle (Barbatula barbatula (L.)) ganzjährig -
Familie Welse (Siluridae)
Wels, Waller (Silurus glanis L.) - -
Familie Dorsche (Gadidae)
Aalrutte (Lota lota (L.)) 1.12. - 31.3. 35
Familie Barsche (Percidae)
Flußbarsch (Perca fluviatilis L.) - -
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus (L.)) - -
Streber (Zingel streber (SIEBOLD)) ganzjährig -
Zingel (Zingel zingel (L.)) ganzjährig -
Familie Koppen (Cottidae)
Koppe (Cottus gobio L.) 1.3. - 31.5. -
Neunaugen (Petromyzontia) Familie Petromyzontidae (Neunaugen)
Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae (BERG)) ganzjährig -
Krebse (Crustacea, Decapoda)
Familie Flußkrebse (Potamobiidae) Edelkrebs (Astacus astacus L.)
Männchen - 12
Weibchen 1.10. - 31.7. 12
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHR.) ganzjährig -
Muscheln (Lamellibranchiata, Unionidae, Dreissenidae) Familie Flußmuscheln (Unionidae)
Flußmuschel (Unio crassus PHILIPSSON) ganzjährig -
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina (L.)) ganzjährig -
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea (L.)) ganzjährig -
Malermuschel (Unio pictorum (L.)) ganzjährig -
(2) Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten, für die gegebenenfalls nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt werden:
Art Schonzeit Mindestlänge in cm Fische (Pisces) Familie Lachsartige (Salmonidae)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis (MITCHILL)) - -
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss (WALBAUM)) - -
Familie Karpfenartige (Cyprinidae)
Giebel (Carassius gibelio) - -
Karpfen (Cyprinus carpio L.) - -
Familie Barsche (Percidae)
Zander, Schill (Sander lucioperca (L.)) 16.3. - 31.5. 40
(3) Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht in den Abs 1 und 2 angeführt sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten untereinander. Für diese Arten
gelten vorbehaltlich Abs 4 keine Schonzeiten und Mindestlängen. Unter die landesfremden Arten fallen insbesondere: 1. bei den Fischen (Pisces): a) Familie Störe (Acipenseridae):
Stör (Acipenser sturio L.) b) Familie Aale (Anguillidae): Aal (Anguilla anguilla (L.)) c) Familie Lachsartige (Salmonidae):
Amerikanische Seeforelle (Salvelinus namaycush (WALBAUM)) d) Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
Blaubandbärbling (Pseudorasbora parva (TEMMINCK & SCHLEGEL)) Graskarpfen, Amur (Ctenopharyngodon idella (VAL.))
Marmorkarpfen (Hypophthalmichthys nobilis (VAL.)) Silberkarpfen, Tolstolob (Hypophthalmichthys molitrix (VAL.)) e) Familie Sonnenbarsche (Centrarchidae):
Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus (L.)) f) Familie Stichlinge (Gasterosteidae): Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus L.)
Neunstacheliger Stichling (Pungitius pungitius (L.)) 2. bei den Krebsen (Crustacea, Decapoda): Familie Fußkrebse (Potamobiidae):
Kamberkrebs, Amerikanischer Flußkrebs (Orconectes limosus RAF.) Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus D.) Sumpfkrebs, Galizierkrebs (Astacus leptodactylus ESCH.)
3. bei den Muscheln (Lamellibranchiata, Unionidae, Dreissenidae): Familie Wandermuscheln (Dreissenidae): Wandermuschel, Dreikantmuschel (Dreissena polymorpha (PALLAS)).
(4) Für
folgende Fischarten gelten in den Flüssen Salzach und Saalach, soweit sie Grenzgewässer sind, abweichend von den Abs 1 und 2 nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen:
Art Schonzeit Mindestlänge in cm
Aal (Anguilla anguilla (L.)) - 40
Aalrutte (Lota lota (L.)) - 30
Äsche (Thymallus thymallus (L.)) 1.1. - 30.4. 35
Bachforelle (Salmo trutta fario L.) 1.10. - 28.2. 26
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis (MITCHILL)) 1.10. - 28.2. 20
Barbe (Barbus barbus (L.)) 1.5. - 15.6. 40
Elritze (Phoxinus phoxinus (L.)) - -
Frauennerfling (Rutilus pigus (LACEPEDE) 1.3. - 30.6. 30
Gründling (Gobio gobio (L.)) - -
Güster (Abramis bjoerkna (L.)) - -
Hasel (Leuciscus leuciscus (L.)) - -
Hecht (Esox lucius L.) 15.2. - 15.4. 50
Huchen (Hucho hucho (L.)) 15.2. - 31.5. 70
Karausche (Carassius carassius (L.)) - -
Koppe (Cottus gobio (L.)) - -
Nase, Näsling (Chondrostoma nasus (L.)) 1.3. - 30.4. 30
Nerfling, Aland (Leuciscus idus (L.)) - 30
Neunstacheliger Stichling (Pungitius pungitius (L.)) ganzjährig -
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss (WALBAUM)) 15.12. - 15.4. 26
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus (L.)) - -
Rußnase, Blaunase (Vimba vimba (L.)) - -
Schied, Rapfen (Aspius aspius (L.)) - 40
Schleie (Tinca tinca (L.)) - 26
Wels, Waller (Silurus glanis L.) - 70
Zander, Schill (Sander lucioperca (L.)) 15.3. - 30.04. 50
Zobel (Abramis sapa (PALLAS)) - -
Einsetzen von Wassertieren, allgemeine Zulassung landesfremder Wassertiere § 2
In Fischteichen ist der Besatz mit landesfremden störartigen Fischen (Acipenseridae), Störhybriden, Graskarpfen
(Amur) und Silberkarpfen (Tolstolob) zugelassen, wenn dieser zur Gänze außerhalb des Abflussbereiches eines fünfzigjährlichen Hochwasserereignisses liegt.
Besondere Ausnahmen von Schonvorschriften zur Laichgewinnung § 3
(1) Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, der Fang bestimmter Fischarten zur Laichgewinnung in der
Schonzeit bewilligt werden. (2) Der Antrag auf Bewilligung des Laichfischfanges hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Fischart, auf die der Laichfischfang ausgeübt wird; b) die Bezeichnung des Gewässers
und des speziellen Abschnittes, in dem der Laichfischfang ausgeübt wird, bei stehenden Gewässern in Ergänzung dazu ein Lageplan mit dem eingezeichneten Abschnitt; c) die Festlegung der Art, Beschaffenheit und
Zahl der dabei zu verwendenden Netze und anderer Fangvorrichtungen; d) der Zeitraum und die Laichmenge; e) die Angabe der Fischzuchtanlage, in der die Erbrütung erfolgt. (3) Der Bescheid, mit dem die
Bewilligung des Laichfischfanges erteilt wird, hat außer den Angaben zu den im Abs 2 angeführten Punkten zu enthalten: a) die Einschränkung, dass der Laichfischfang erst an dem vom Landesfischereiverband Salzburg
festgesetzten Zeitpunkt begonnen werden darf und zu dem festgesetzten Zeitpunkt zu beenden ist; b) die Verpflichtung, dass die Anzahl der gefangenen Fische nach Tagen, die Menge des Rogens sowie der
Erbrütungserfolg laut Terminvorgabe getrennt vom Fangverzeichnis und der Besatzmeldung dem Landesfischereiverband Salzburg schriftlich mitzuteilen sind. (4) Die abgestreiften Laichfische sind, wenn sie nicht
stark verletzt sind, in ihr Heimatgewässer zurückzusetzen. (5) In Fließgewässern müssen mindestens 30 % der nach einem Laichfischfang erbrüteten Fische, in Seen müssen alle nach einem Laichfischfang erbrüteten
Fische wieder im Heimatgewässer ausgesetzt werden. Abweichungen können nach Begutachtung durch einen Sachverständigen für Fischerei vom Landesfischereiverband Salzburg gestattet werden.
Gebote und Verbote für die Ausübung des Fischfanges § 4
Fische des Formenkreises der Renken (Coregonus sp.) und die Maräne (Coregonus lavaretus-Formenkreis) dürfen bei Netzfischerei nur mit Netzen gefangen
werden, deren Maschenweite mindestens 38 mm beträgt.
2. Abschnitt Fischerprüfung und Fischereischutzdienstprüfung Durchführung und Inhalt der Fischerprüfung § 5
(1) Die
Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" kundzumachen. (2) Personen, die sich der
Fischerprüfung unterziehen wollen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr ist
zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer
Aufwand entstanden ist. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungswerber haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. (4) Die Prüfung hat schriftlich unter Aufsicht zu erfolgen. Für
die Ausarbeitung haben den Prüflingen drei Stunden zur Verfügung zu stehen. (5) Die ausgegebenen Prüfungsbögen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen vom Prüfling weder mitgenommen
noch reproduziert werden. (6) Prüfungswerber, die zur Prüfung ohne zwingenden Grund nicht antreten oder die Prüfung nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
(7) Gegenstände der Fischerprüfung sind: a) Wassertierkunde: Heimische Fischarten, Krebse und Großmuscheln - Erkennungsmerkmale, Aussehen, Vorkommen, Laichverhalten, Lebensweise, Fischkrankheiten und Gefährdung;
b) Gewässerökologie: Grundzüge der Ökologie der Lebensräume der Wassertiere - Gewässertypen, Lebensräume, Grundzüge der Wasserchemie, Gefährdung; c) Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften:
Fischerkarten, Schonzeiten und Mindestlängen, erlaubte Fangmethoden, Schutzbestimmungen, Verhalten am Wasser; d) sachgemäßer Gebrauch der Angelgeräte: Knoten- und Hakenkunde, Angelgeräte, notwendiges Zubehör und
Mindestausrüstung. (8) Die ausgearbeiteten Prüfungsbögen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr vorher festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem
Prüfling ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Prüfung für den Fischereischutzdienst § 6
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen. (2) Die Durchführung der Prüfung ist vom
Landesfischereiverband Salzburg unter Angabe des Prüfungstermins im Presseorgan "Salzburgs Fischerei" rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur
Prüfung (Abs 3) hinzuweisen. (3) Um die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin anzusuchen, doch kann der Landesfischereiverband Salzburg, wenn es zweckmäßig ist, allgemein
einen späteren Termin bestimmen. Die Ansuchen sind beim Landesfischereiverband Salzburg schriftlich einzubringen. (4) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
a) die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis; b) der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft; c) eine Bescheinigung eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung
des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht. (5) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die im Abs 4 angeführten Unterlagen vollständig sind und der Prüfungswerber das 17. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens
dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte war. Über das Zulassungsansuchen ist nach Möglichkeit wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Die genauen Prüfungstermine sind mit der Zulassung bekannt zu
geben. (6) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil. (7) Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
(8) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben unterliegt dem Vorsitzenden, der dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission
einzuholen hat. Die Verwendung des Textes des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelf ist zulässig. (9) Ungenügende oder im Ergebnis unklare Arbeiten sind in den mündlichen Teil der
Prüfung mit einzubeziehen. (10) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu
beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen. (11) Prüfungswerber, die den schriftlichen Teil der Prüfung nicht beenden oder zum mündlichen Teil der Prüfung ohne zwingenden Grund nicht antreten,
sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären. (12) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der
Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission
festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen. (13) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5
Fischereigesetz 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt: 1. ein abgeschlossenes, einschlägiges Hochschulstudium; 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die diese Gegenstände im
Lehrplan enthält (zB Fischmeister); 3. die in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Aufsichtsfischerprüfung. Der Prüfungswerber hat den Nachweis über diese Ausbildungen bzw Prüfungen bei der Anmeldung
zur Prüfung zu erbringen.
3. Abschnitt Inkrafttreten § 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
|