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Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002)
1. Abschnitt
Allgemeines Ziele des Gesetzes § 1
Ziele dieses Gesetzes sind: 1. die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen
Wassertierbestandes; 2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere; 3. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
4. die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.
Begriffsbestimmungen § 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1.
Bewirtschafter: der selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte und im Fall der Verpachtung der selbst bewirtschaftende Pächter oder der bestellte Bewirtschafter (§ 8 Abs 2); 2.
FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG; 3.
Fischen: der Fang von Wassertieren im Sinn dieses Gesetzes und die Entnahme von Nährtieren in einem fischereiwirtschaftlich beachtlichen Ausmaß aus dem Fischwasser; 4.
Fischereiausübungsberechtigter: eine natürliche Person, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte und der privatrechtlichen Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen ist; 5.
Fischereiberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die das Fischereirecht besitzt; 6.
Fischzucht- und Krebszuchtbetriebe: Betriebe, deren Fischwässer zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen bzw zur Produktion von Besatz- und Speisekrebsen oder zu Krebszuchtversuchen verwendet werden;
7. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt; 8.
offene Verbindung: Möglichkeit für Wassertiere, von einem Fischwasser in ein anderes zu gelangen. Keine offene Verbindung liegt vor, wenn diese Möglichkeit durch künstliche Maßnahmen (zB durch den Einbau von "Mönchen") in beiden Richtungen unterbrochen ist;
9.
ordnungsgemäße Bewirtschaftung: alle Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Erhaltung eines für das jeweilige Gewässer gewässertypspezifischen Wassertierbestandes dessen Hege, Aufzucht, Fischen und Aneignung umfassen;
10. Wasserrahmenrichtlinie: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
11. Wassertiere: Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontia), Krustentiere (Crustacea, Decapoda), Muscheln (Lamellibranchiata; Unionidae, Dreissenidae). Gewässertypspezifisch sind Wassertiere, deren Auftreten auf
Grund der Beschaffenheit des Lebensraumes in einem Gewässer typisch ist. Autochthon sind gewässertypspezifische Wassertiere, die sich im Lauf der Entwicklung an ein bestimmtes Gewässersystem im Land Salzburg
besonders angepasst haben und sich durch gewässerbezogene Verhaltensweisen von anderen Wassertieren gleicher Art unterscheiden.
Fischereirecht § 3
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht
begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der
Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften. (2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes
dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen. (3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist. (4) Das Fischereirecht ist vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch zu löschen, wenn a) das
Fischwasser, an dem das Fischereirecht besteht, verlandet ist und dies gemäß § 42 Abs 3 angezeigt wird; oder b) das Wasserbenutzungsrecht für ein Fischwasser nach den wasserrechtlichen Bestimmungen gelöscht wurde
und die Behörde den Landesfischereiverband davon in Kenntnis setzt.
Verpachtung des Fischereirechtes § 4
(1) Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu
erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten. (2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden: a) an eine natürliche Person, die eigenberechtigt und im Besitz einer
gültigen Jahresfischerkarte ist und von der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann; b) an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit, von der die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann, unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8). (3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre
abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig ist die gemäß Abs 2 lit b
erforderliche Bestellung des Bewirtschafters bekannt zu geben. (4) Der Landesfischereiverband hat den Pachtvertrag daraufhin zu überprüfen, ob dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder wurde im Fall des Abs 2 lit b kein Bewirtschafter bekannt gegeben, hat der Fischereiverband den Vertragsparteien aufzutragen, binnen drei Monaten
einen in den gleichzeitig mitgeteilten Punkten entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen bzw die Bestellung eines Bewirtschafters bekannt zu geben. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Vorlage des Pachtvertrages
gemäß Abs 3 kann ein solcher Auftrag nicht mehr ergehen; der Pachtvertrag gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Wird einem dieser Aufträge nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag mit Bescheid zur
Gänze für unwirksam zu erklären. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung hat der Fischereiberechtigte das Fischwasser zu
bewirtschaften. (5) Auf die Unterverpachtung des Fischereirechtes finden die Abs 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. (6) Mit der wirksamen Verpachtung des Fischereirechtes tritt der Pächter in die Rechte und
Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.
Auflösung des Pachtverhältnisses § 5
(1) Der Pachtvertrag kann vom Landesfischereiverband aufgelöst werden, wenn der Pächter
a) die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 lit a oder b nicht mehr erfüllt; b) der Verpflichtung zur Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8 Abs 2) trotz Aufforderung nicht nachkommt; c) nicht bis spätestens
30. April jedes Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresfischerkarte ist; d) den Vorschriften über den Schutz der Wassertiere (§§ 21 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht; e)
wiederholt behördlich angeordnete fischereiwirtschaftliche Maßnahmen (§ 9) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt; f) trotz wiederholter Ermahnung die Fischerei in einer Art und Weise ausübt, die den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht. Ist ein Bewirtschafter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Pächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit d bis f mitzuverantworten
hat. Gegen den Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. (2) Die aus § 23 der Konkursordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom
Masseverwalter dem Landesfischereiverband unverzüglich mitzuteilen. (3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an
Pachtschilling.
2. Abschnitt
Bewirtschaftung von Fischwässern Natürliche und künstliche Fischwässer § 6
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne und
Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind. Künstliche Wasseransammlungen und Gerinne sind keine Fischwässer, wenn sie für andere Nutzungen, die eine
fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließen, gewidmet sind (zB als Gartenteich, Schwimmbecken oder -teich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange sie nicht fischereiwirtschaftlich genutzt werden.
(2) Zum Fischwasser gehören alle, insbesondere auch neu geschaffenen Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, wenn sie mit den im Abs 1 genannten Gewässern zusammenhängen
oder durch diese gebildet wurden. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung. (3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft und den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat darüber
von Amts wegen oder auf Antrag eines davon berührten Fischereiberechtigten die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
Fischteiche § 7
(1) Künstliche Fischwässer, die mit einem anderen
Fischwasser nicht in offener Verbindung stehen (Fischteiche), dürfen nur - neben den sonst dafür erforderlichen Bewilligungen - mit Bewilligung der Behörde errichtet oder geändert werden. Ein Fischteich kann aus
einem oder mehreren räumlich zusammengehörigen Teichen bestehen. (2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sind. Der
Landesfischereiverband ist befugt, durch Fischereischutzorgane gemäß § 29 Abs 4 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen zu überwachen. (3) Bei Missständen können von der Behörde nachträglich Auflagen
vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb des Fischteiches sichergestellt werden kann. Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzung für die Erteilung der
Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Seuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.
Bewirtschafter § 8
(1) Das Fischwasser darf nur
durch eine eigenberechtigte Person bewirtschaftet werden, die im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter). (2) Entspricht der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung der Pächter den
Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder will er das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften, hat er eine Person, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet, zum
Bewirtschafter zu bestellen. Die Bestellung eines Bewirtschafters durch den Pächter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Bis zur wirksamen Bestellung treffen die für den
Bewirtschafter geltenden Pflichten den Fischereiberechtigten oder im Fall der Verpachtung den Pächter. (3) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist vom Fischereiberechtigten bzw Pächter dem Landesfischereiverband
unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach
Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. (4) Mit der wirksamen Bestellung eines Bewirtschafters
tritt der Bewirtschafter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung § 9
(1) Natürliche Fischwässer sind so nachhaltig zu
bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Dichte gewässertypspezifischer, gesunder und seuchenhygienisch unbedenklicher Wassertierbestand gewährleistet ist und keine Gefährdungen und nachhaltigen
Beeinträchtigungen seiner Lebensgrundlage und des Naturhaushaltes entstehen. Künstliche oder stark veränderte Fischwässer sind so zu bewirtschaften, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender
Wassertierbestand gewährleistet ist. (2) Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nach, hat der Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des § 1 geeignete
Maßnahmen, wie zB den Besatz mit Wassertieren von einwandfreier Güte oder Beschränkungen der Ausgabe von Gastfischerkarten oder der Ausübung des Fischfangs, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibungen sind auf
Antrag des Bewirtschafters aufzuheben, wenn ein entsprechender Wassertierbestand wiederhergestellt ist. (3) Der Bewirtschafter hat für jedes Kalenderjahr über den Besatz eine Besatzmeldung bis spätestens 1. März
des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen. Diese Besatzmeldung hat außer der Bezeichnung des Fischwassers Art, Menge, Alter, Herkunft und Kosten des Besatzes zu enthalten.
Fangverzeichnis
§ 10
(1) Die Besitzer von Jahresfischerkarten haben für jedes von ihnen befischte Fischwasser über die in einem Kalenderjahr daraus gefangenen Fische und Krebse ein Fangverzeichnis zu führen und dem
Bewirtschafter des Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Besitzer von Gastfischerkarten haben ihren Ausfang dem Bewirtschafter nach Beendigung des Fischfanges mitzuteilen.
(2) Jeder Bewirtschafter eines Fischwassers hat auf Grund der gemäß Abs 1 mitgeteilten Fangergebnisse und unter Einrechnung des eigenen Ausfanges ein Gesamtverzeichnis über die in einem Kalenderjahr aus seinem
Fischwasser gefangenen Fische und Krebse zu erstellen und bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen.
Einsetzen von Wassertieren § 11
(1) In ein Fischwasser
dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wassertiere zu bestimmen, die im Land
Salzburg als heimisch oder eingebürgert gelten. (2) Der Besatz eines Fischwassers mit landesfremden Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit er nicht durch Verordnung der Landesregierung
allgemein zugelassen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu
erwarten sind und den Zielen gemäß § 1 nicht widersprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Landesregierung den Besatz genau bezeichneter Fischteiche mit bestimmten landesfremden Wassertieren auch
allgemein zulassen. (3) Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten. (4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von
geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten (§§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes
erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder des Naturhaushaltes nicht auszuschließen ist.
Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder der Bestand wild lebender Tiere oder Pflanzen noch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung, die dem
Ansuchen nicht voll Rechnung trägt, ist das Verfahren nach Art 23 und Art 30 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 56 Z 1) durchzuführen. Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Bewilligung darf
nicht erteilt werden, wenn es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Wassertiere handelt und die Bewilligung für deren Einsetzen gemäß Abs 2 zu versagen ist.
Fisch-, Krebs- und Qualitätszuchtbetriebe § 12
(1) Fisch- und Krebszucht dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen
zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von anderen
Fischwässern zu erwarten ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse der Einrichtungen erlassen. (2) Der Landesfischereiverband kann auf Vorschlag der Kammer
für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg Zuchtbetriebe, die heimische Fische und Krebse produzieren, mit Bescheid als Qualitätszuchtbetriebe anerkennen, wenn der Betrieb auf die Zucht heimischer Fisch- und
Krebsarten spezialisiert ist und hochwertiges Besatzmaterial produziert. Anerkannte Fisch- und Krebszuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb
für Fische und Krebse" zu führen. (3) Der Landesfischereiverband hat die Anerkennung mit Bescheid zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht mehr vorliegen oder eine Auflage auch innerhalb der
gesetzten Nachfrist nicht erfüllt wird.
Benutzung von Grundstücken § 13
Zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden und im Rahmen notwendiger
wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie sind der Bewirtschafter eines Fischwassers, dessen Mitarbeiter, die
Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von
Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen. Für die Zu- und Abfahrt mit den erforderlichen Transportmitteln bei der Einbringung des Besatzes, der Ausübung der Elektrofischerei oder der Untersuchung von
Gewässern gilt dies nur, wenn der Grundeigentümer vorher verständigt wurde. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von bzw an Grundstücken haben diese Benutzung zu dulden. Der Bewirtschafter eines Fischwassers
haftet für den dabei in Ausübung des Fischereirechtes entstandenen Schaden. Über Streitigkeiten über Art und Ausmaß des Betretungsrechtes entscheidet die Behörde.
Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen
§ 14
(1) Bei Trockenlegung oder Räumung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, sowie Spülungen und Räumungen von Stauräumen und Speichern udgl hat der Betreiber den Bewirtschafter
des Fischwassers zeitgerecht, mindestens aber drei Wochen vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder in Notstandsfällen unverzüglich zu verständigen. (2) Der Fischereiberechtigte hat zu dulden, dass
Anrainer seines Fischwassers ihr Wassergeflügel in das Fischwasser an den von ihm bezeichneten Stellen in einem fischereiwirtschaftlich tragbaren Ausmaß einlassen. Im Streitfall entscheidet die Behörde unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen. In Aufzuchtsgewässern darf Wassergeflügel nicht eingelassen werden. (3) Die Fischereiberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger
wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Der
Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen rechtzeitig zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische
sind angemessen zu ersetzen.
3. Abschnitt
Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten Fischen § 15
(1) Soweit Abs 3 nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (§ 2 Z 4) fischen. (2) Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Abs 3, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden. (3) Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann der
Bewirtschafter das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestatten, wenn sie sich in Begleitung eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden. (4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen die
gültige Fischerkarte und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, zusätzlich zu einer Fischerkarte auch den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter
und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
Fischerkarten § 16
(1) Fischerkarten sind: a) die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung; b) die Gastfischerkarte mit Geltung für die Dauer einer Woche oder eines Tages (24 Stunden ab Geltungsbeginn). (2) Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.
(3) Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die a) das 12. Lebensjahr vollendet haben, b) die fischereifachliche Eignung besitzen, c) nach ihrem bisherigen Verhalten eine
ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und d) die Fischereiumlage (§ 43 Abs 2 Z 1) an den Landesfischereiverband nachweislich eingezahlt haben. (4) Jahresfischerkarten für das folgende
Kalenderjahr dürfen frühestens ab 1. September ausgestellt werden. (5) Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben.
Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden,
die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.
Fischereifachliche Eignung § 17
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen
Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung zu erbringen. Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann. (2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung
gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat oder eine mindestens einjährige, ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, der keine Eignungsprüfung vorsieht, aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Über einen
vollständigen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat die Behörde innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt bei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder sonst Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Gegenseitigkeit voraus. (3) Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der
fischereifachlichen Eignung gemäß Abs 2, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Fischerprüfung § 18
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom
Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. (2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu
bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Gegenstände der Fischerprüfung sind: 1. Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
2. Gewässerökologie, 3. sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte, 4. Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften. (4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden. (5) Die
Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Verlängerung der Jahresfischerkarte § 19
(1) Die Geltungsdauer der Jahresfischerkarte
verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist
die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen. (2) Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit
Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.
Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte § 20
(1) Die Jahresfischerkarte ist von der Behörde,
in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat,
auf Antrag des Landesfischereiverbandes, eines Fischereiberechtigten oder Bewirtschafters oder von Amts wegen zu entziehen, wenn ihr Besitzer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges mehr bietet. Hat der Jahreskarteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung. Die Dauer der Entziehung ist so festzusetzen, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten keine Bedenken gegen die neuerliche Ausstellung einer Jahresfischerkarte bestehen; dabei darf eine Dauer von zwei Kalenderjahren nicht unterschritten werden. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Fischerkarte erwerben. Die Entziehung der Jahresfischerkarte ist dem Landesfischereiverband zur Bekanntmachung mitzuteilen.
(2) Die Jahresfischerkarte wird ungültig: a) durch Ablauf des Jahres, für das die Fischereiumlage an den Landesfischereiverband bezahlt worden ist; b) wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel des
Landesfischereiverbandes unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage
stellen; c) wenn das Ehrengericht das Recht auf Ausstellung einer Fischerkarte aberkannt hat. Fischerkarten, die aus den in lit b und c aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem
Landesfischereiverband vorzulegen, welcher sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
4. Abschnitt
Schutz der Wassertiere und ihrer Lebensräume 1. Unterabschnitt Schutz der Wassertiere
Schonvorschriften § 21
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherung eines gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Bestandes für bestimmte Wassertierarten unter Bedachtnahme auf deren natürliche
Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestlängen (Brittelmaße) durch Verordnung festsetzen. Für Wassertierarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Europaschutzgebiete) auszuweisen sind, oder die unter Anhang V
der FFH-Richtlinie fallen, sind die dafür erforderlichen Schonzeiten und Mindestlängen festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der
Laichzeit anzusetzen. Bei Fischwässern, durch die die Landesgrenze verläuft, ist bei der Festsetzung der Schonzeiten und Mindestlängen auf die diesbezüglichen fischereirechtlichen Bestimmungen des Nachbarlandes Bedacht zu nehmen.
(2) Auf Antrag des Bewirtschafters kann die Landesregierung für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen festsetzen, wenn dies
wegen der besonderen fischereilichen Verhältnisse in diesem Gewässer (Hochgebirgssee udgl) erforderlich erscheint. Wenn sich eine solche Festsetzung allgemein auf bestimmte Gewässerarten beziehen soll, hat sie durch
Verordnung zu erfolgen. (3) Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden. Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, vom Landesfischereiverband
der Fang bestimmter Fischarten während der Laichzeit zur Laichgewinnung unter Beachtung der Zielbestimmungen gemäß § 1 Z 1 und 4 bewilligt werden. Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei deren Ausübung
mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen. (4) Gefangene Fische, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser
zurückversetzt werden. (5) Die Abs 3 und 4 sind auf Fischteiche, Zuchtbetriebe, Aufzuchtsgewässer, auf wissenschaftliche Untersuchungen und auf notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und
8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie nicht anzuwenden. (6) Bei der Anwendung der Abs 2 und 3 auf Wassertierarten, für die gemäß Abs 1 zweiter Satz Schonzeiten und
Mindestlängen festgesetzt sind, ist § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 anzuwenden.
Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere § 22
(1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen
geschützt (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklungsformen, Teile oder Laichstätten. (2) Es gelten folgende Verbote: a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung
von Tieren, die aus der Natur entnommen werden; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; d) der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von Tieren, die aus der Natur
entnommen wurden. Dieses Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines
anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tiers identifiziert werden kann. (3) Wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Populationen der betroffenen Art in
ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, kann die Landesregierung Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs
2 erteilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke erteilt werden: a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;
b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern; c) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht; d) für wissenschaftliche Zwecke; e) für
notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie.
Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges
§ 23
(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. (2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und
gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat. (3) Weidgerecht ist die Ausübung
des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden
ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt: 1. bei Verwendung von a) Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen;
b) elektrischem Strom, soweit § 24 nicht anders bestimmt; c) lebenden Wirbeltieren als Köder; Die Landesregierung kann Bewirtschaftern die Verwendung von gewässertypspezifischen lebenden
Wirbeltieren als Köder für bestimmte Zeit gestatten, soweit dies zur Regulierung des Raubfischbestandes als Hegemaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist;
2. bei Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens; 3. bei Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe; 4. aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen. (4)
Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den
Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
(5) Verboten ist: 1. das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen
Untersuchungen, zu notwendigen wiederkehrenden Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder zur Beweissicherung; 2. das
Anbringen von ständigen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in fließenden Gewässern oder an deren Mündungen oder in oder an stehenden Gewässern, außer sie reichen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes
hinaus oder sie sind von einem oder von beiden Ufern aus voneinander so weit entfernt, wie die halbe Wasserbreite beträgt. Dieses Verbot gilt nicht für Fangnetze, die zur Absperrung einer Wasserstrecke während des
Abfischens angebracht und sofort nach dem Abfischen wieder entfernt werden. (6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, das ohne Beisein des Fischers ausliegt, ist mit Kennzeichen zu versehen, die vom
Landesfischereiverband gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen sind und mit deren Hilfe die Person des Fischers ermittelt werden kann.
Elektrobefischung § 24
(1) Die Verwendung von
Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes. (2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte
Zeit erteilt werden und setzt voraus, dass 1. der Antragsteller Kenntnisse zur Durchführung der Elektrobefischung nachweisen kann oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt bzw sich einer entsprechend
ausgebildeten Person bedient; 2. das Elektrogerät bzw die elektrische Einrichtung für den Verwendungszweck geeignet und geprüft ist; 3. die notwendigen Hilfseinrichtungen wie Kalter und
Transporteinrichtungen, die eine fach- und zweckmäßige Verwendung gewährleisten, vorhanden sind; 4. eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden
Maß eintreten wird; und 5. örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH- Richtlinie genannten Tierarten nicht verschwinden oder schwer gestört werden. (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs 1 ist die Zustimmung des Bewirtschafters anzuschließen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist. Parteien im Bewilligungsverfahren sind: 1. der Antragsteller; 2. der Fischereiberechtigte oder im
Fall der Verpachtung des Fischereirechtes der Pächter des Fischwassers, auf das sich die Bewilligung erstreckt; 3. der Ober- und der Unterlieger, wenn eine Schädigung des ober- oder unterliegenden Fischwassers
nicht ausgeschlossen werden kann. (4) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Bewirtschafter ist, hat dem Bewirtschafter den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung rechtzeitig mitzuteilen. Jeder Bewilligungsinhaber
hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes bzw der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und
auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen. (5) Im Fall des gänzlichen Ausfangs mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von
einwandfreier Güte zu besetzen. (6) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Elektrobefischungen für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms
nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Die Abs 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Von derartigen Maßnahmen ist auch der Landesfischereiverband rechtzeitig zu informieren.
Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren § 25
(1) Der Bewirtschafter darf zur Hintanhaltung von erheblichen Schäden am Wassertierbestand in seinem Fischwasser, die durch frei lebende Tiere
verursacht werden, diese unter Beachtung der nach den sonstigen Vorschriften geltenden Verbote und Beschränkungen durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern fernhalten oder vertreiben, jedoch nicht fangen oder
töten. Dabei dürfen Schusswaffen, Fangvorrichtungen und Spreng- oder Giftstoffe keinesfalls verwendet werden. (2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers kann zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf
Gestattung von Ausnahmen von den Schonvorschriften oder auf Abschuss schadensverursachender Wildtiere gemäß den §§ 56 Abs 2 und 90 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 34 des
Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.
Meldepflicht § 26
Bewirtschafter, Fischereiausübungsberechtigte und Fischereischutzorgane haben erhebliche Missstände, fischereischädliche
Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden.
2. Unterabschnitt
Schutz der Lebensräume Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern § 27
(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen,
ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt. (2) In stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m ist eine
fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig, wenn nicht bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Fischereibuch ein Fischereirecht eingetragen ist. Die Landesregierung darf eine ausnahmsweise Bewirtschaftung nur
bewilligen, wenn dies im Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des gewässertypspezifischen Tier- und
Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes (§ 1 Z 1 und Z 2) nicht gefährdet wird. (3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung das Fischereirecht an
Fischteichen (§ 7) vom Landesfischereiverband ruhend erklärt werden. Für die Dauer des Ruhens ist jede fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig. Die Erklärung ist zu widerrufen, wenn es beantragt wird oder
während der Dauer des Ruhens eine fischereiwirtschaftliche Nutzung erfolgt ist.
Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer, Schongebiete § 28
(1) Die Erklärung von Wasserflächen oder
Wasserstrecken zu Laichschonstätten oder Winterlagern richtet sich nach § 15 WRG. (2) Über Antrag des Bewirtschafters eines Fischwassers hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich
wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die
Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind. (3) Die Behörde kann kleinräumige
Gewässerflächen oder - strecken, die unmittelbar an erklärte Laichschonstätten, Winterlager oder Aufzuchtsgewässer angrenzen und den Lebensraum der geschützten Wassertiere darstellen, unbefristet mit Verordnung als
Schongebiet ausweisen und darin die Einschränkungen für Eingriffe in die Natur anordnen, soweit es sich um autochthone Wassertiere handelt und dies für den Schutzzweck der Laichschonstätte, des Winterlagers bzw des
Aufzuchtsgewässers erforderlich ist und nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung
sind der Fischereiberechtigte, der Pächter, die betroffenen Wasserberechtigten, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die Gemeinden der Ufergrundstücke zu hören. Die Behörde hat eine solche Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können an Stelle
des Anschlags durch Auflage zur Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) kundgemacht werden. In diesem Fall ist an der Amtstafel durch zwei Wochen ein Hinweis auf die Auflage
anzuschlagen. Die geschützten Gewässerflächen und - strecken sind durch die Anbringung von Schildern entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt Fischereischutz Fischereischutzorgane § 29
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz
des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen
Vorschriften zum Schutz von Wassertieren. (2) Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des
Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als
Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den
Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht. Für Fischwässer, die der ausschließlich teichwirtschaftlichen Nutzung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen. (3)
Die organisationsrechtliche Stellung der Fischereischutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes- Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die
Behörde. Sie hat die Bestellung über Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Prüfung für den
Fischereischutzdienst abgelegt hat, und - außer im Fall des Bewirtschafters selbst - Gewähr dafür bietet, dass sie den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird. Die Prüfung wird durch eine der
Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder Staat teilweise ersetzt; in diesem Fall ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Die
Bestellung ist dem Landesfischereiverband unter Angabe des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 2. Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden
Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Bewirtschafter als Fischereischutzorgan. 3. Weisungen der Behörde an das Fischereischutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem
Bewirtschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 4. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu
bewahren. 5. Die Enthebung des auf Antrag des Bewirtschafters bestellten Fischereischutzorgans ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorgans geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder
das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des öffentlichen Amtes verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Bewirtschafter beantragt. Z 1 letzter Satz gilt
sinngemäß. (4) Auf Antrag des Landesfischereiverbandes können weiters Verbandsmitglieder als Fischereischutzorgane bestellt und vereidigt werden: a) für das ganze Land Salzburg durch die Landesregierung und
b) für den jeweiligen politischen Bezirk durch die Behörde, wenn diese Mitglieder die gesetzlichen Voraussetzungen (Abs 3 Z 1) erfüllen. Der Landesfischereiverband hat die Beendigung der Mitgliedschaft eines solchen
Fischereischutzorganes zum Verband unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat.
Befugnisse der Fischereischutzorgane § 30
Die
Fischereischutzorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt: 1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden
oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; 2.
Personen, die auf frischer Tat einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht,
sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG, eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige
Sicherheit zu beschlagnahmen; 3. alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Z 1
zu durchsuchen; 4. bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.
Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst § 31
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist vor einer beim Landesfischereiverband einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die
Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Landes Salzburg als Vorsitzendem und aus zwei weiteren, vom Landesfischereiverband vorzuschlagenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben
Experten auf dem Gebiet des Fischereiwesens zu sein. Sie sind von der Landesregierung zu bestellen. (2) Die Amtsdauer der Prüfungskommission beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der
ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres
Amtes in die Hand des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) sind vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen, die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder ihre
Namhaftmachung durch den Landesfischereiverband zurückgezogen wird. (3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je
Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung des Landesfischereiverbandes festzusetzen ist.
(5) Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt.
Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung § 32
Zur
Fischereischutzdienstprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte waren und eine ausreichende praktische Betätigung in
der Fischereiwirtschaft nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischereiverband.
Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung § 33
(1) Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens
einmal jährlich abzuhalten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung fischereidienstlicher Meldungen oder
Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Fischereibetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber vier Stunden zur Verfügung stehen. (3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, dass er die für den Fischereischutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt: 1. Fischereirecht und grundlegende Bestimmungen des
Wasserrechtes sowie des Natur- und Tierschutzes, des Jagd-, Schifffahrts- und Tierseuchengesetzes; 2. Vorschriften über die Rechtsstellung der öffentlichen Wachen und für diese Funktion einschlägige Bestimmungen
anderer Rechtsgebiete; 3. Fischkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise der Fische, weidgerechtes Fischen, Fischkrankheiten udgl); 4. Fischereiwirtschaft; 5. Grundlagen der Gewässerökologie. (4) Lautet
das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes
Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die
Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfung zu erlassen. Die Verordnung hat auch
Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Vorkenntnisse diese Prüfung zur Gänze oder zum Teil ersetzen.
6. Abschnitt Landesfischereiverband Salzburg 1. Unterabschnitt Organisation und Aufgaben
Einrichtung § 34
(1) Der Landesfischereiverband Salzburg - in diesem Gesetz kurz als Landesfischereiverband bezeichnet - ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Salzburg und hat das
Recht auf Selbstverwaltung. Er ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen. (2) Der Landesfischereiverband ist berufen, neben der Erfüllung der ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben das allgemeine
Interesse an einer sachgerechten Fischereiwirtschaft im Land sowie unter Bedachtnahme darauf die Interessen der in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen wahrzunehmen. Insbesondere obliegen ihm: 1. die
Förderung der Fischerei einschließlich der Ausbildung und Schulung der Bewirtschafter, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiaufsichtsorgane; 2. die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden
und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen; 3. die Führung des Fischereibuches;
4. die Überwachung und statistische Auswertung des Besatzes und der Fangergebnisse; 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Wassertiere. (3) Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind
die Fischereiberechtigten an einem im Land Salzburg gelegenen Fischwasser und die Inhaber von gültigen Jahresfischerkarten.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich § 35
(1) Der Wirkungsbereich des
Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land übertragener. (2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind: 1. die Bestellung seiner Organe und die Regelung
der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes; 2. die Arbeitgeberfunktion des Landesfischereiverbandes; 3. die Wahrnehmung der im § 34 Abs 2 beschriebenen Interessen; 4.
die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;
5. die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften zukommenden Rechte des Landesfischereiverbandes (zB zur Antragstellung, als Partei im Verfahren);
6. die Ausgabe der Gastfischerkarten (§ 16 Abs 5); 7. die Gebarung des Landesfischereiverbandes (§ 43). (3) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. (4) Soweit gesetzliche oder durch Verordnung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Landesfischereiverband zur
Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind im Auftrag und nach Weisungen der Organe des
Landes zu besorgen.
Organe des Landesfischereiverbandes § 36
(1) Organe des Landesfischereiverbandes sind:
1. mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane des Landesfischereiverbandes) a) der Landesfischertag, b) der Landesfischereirat,
c) der Landesfischermeister (Landesfischermeister-Stellvertreter), d) das Ehrengericht; 2. mit dem Wirkungsbereich für jeden Verwaltungsbezirk (Bezirksorgane des
Landesfischereiverbandes) a) der Bezirksfischertag, b) der Bezirksfischereirat, c) der Bezirksfischermeister (Bezirksfischermeister-Stellvertreter).
(2) Hilfsorgan des Landesfischereiverbandes ist das Sekretariat unter Leitung eines Geschäftsführers.
Landesfischertag § 37
(1) Dem Landesfischertag gehören an:
1. der Landesfischermeister und der Landesfischermeister-Stellvertreter; 2. von jedem Bezirk der Bezirksfischermeister, der Bezirksfischermeister-Stellvertreter und die Fischereiräte; 3. je ein Referent für
Rechtsangelegenheiten, für Gewässerökologie, für Seenbewirtschaftung und für Fließgewässerbewirtschaftung. Einer dieser Referenten ist auch mit der Besorgung der Ausbildungsangelegenheiten zu betrauen. (2) Dem
Landesfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes die Besorgung folgender Aufgaben: 1. die Wahl des Landesfischermeisters und seines Stellvertreters, der Referenten gemäß Abs 1 Z 3,
zweier Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden des Ehrensenats und dessen Stellvertreters, des Vorsitzenden des Beschwerdesenats und dessen Stellvertreters, zweier Beisitzer des Ehrensenats und deren Stellvertreter sowie
je eines Ehrenanwaltes für jeden Senat und dessen Stellvertreters; 2. die Erstattung von Vorschlägen für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Prüfungskommission für den Fischereischutz;
3. die Erlassung und Änderung der Statuten des Landesfischereiverbandes; 4. die Entlastung des Landesfischereirates auf Grund eines Tätigkeitsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;
5. die Festsetzung des Jahresvoranschlags und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; 6. die Festsetzung der Höhe der Fischereiumlage und näherer Bestimmungen über die Berechnung dazu sowie deren Vorschreibung
gemäß § 43 Abs 4; 7. die Beschlussfassung über Ehrungen, soweit sie nicht an den Landesfischereirat delegiert wird; 8. die Behandlung der die Gesamtheit der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten.
Landesfischereirat § 38
(1) Der Landesfischereirat besteht aus: a) dem Landesfischermeister und dessen Stellvertreter, b) den Bezirksfischermeistern und Bezirksfischermeister-Stellvertretern und
c) den Referenten gemäß § 37 Abs 1 Z 3. (2) Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Landesfischermeister § 39
(1) Dem Landesfischermeister obliegen:
1. im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes: a) die Vertretung des Landesfischereiverbandes nach außen;
b) die Führung des Vorsitzes im Landesfischertag und im Landesfischereirat; c) die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischertages und des Landesfischereirates;
d) die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 35 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6; e) die Vorschreibung der Fischereiumlage gemäß § 43 Abs 4; 2. im übertragenen Wirkungsbereich: die
Erfüllung der dem Landesfischereiverband insbesondere in den §§ 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 12 Abs 2 und 3, 16 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 3, 24 Abs 1, 27 Abs 3, 32 und 49 Abs 2 zugewiesenen Aufgaben.
(2) Schriftstücke, durch die der Landesfischereiverband verpflichtet werden soll, sind vom Landesfischermeister und einem weiteren Mitglied des Landesfischereirates zu unterfertigen. (3) Im Fall der Verhinderung
wird der Landesfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten durch den Landesfischermeister-Stellvertreter vertreten.
Bezirksorgane § 40
(1) Dem Bezirksfischertag gehören an: 1. die Fischereiberechtigten an einem ganz oder überwiegend im jeweiligen Verwaltungsbezirk gelegenen Fischwasser; 2. die Bewirtschafter eines solchen Fischwassers; 3.
die sonstigen Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Verwaltungsbezirk haben. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, haben eine Erklärung darüber
abzugeben, welchem Bezirksfischertag sie angehören. Der gewählte Bezirksfischertag ist vom Landesfischereiverband auf der Jahresfischerkarte oder der Bestätigung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz zu vermerken.
(2) Dem Bezirksfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes: 1. die Wahl des Bezirksfischereirates, der aus dem Bezirksfischermeister, dem Bezirksfischermeister- Stellvertreter und
zehn Fischereiräten besteht; 2. die Behandlung der die Mitglieder des Landesfischereiverbandes und die Fischerei im jeweiligen Verwaltungsbezirk betreffenden Angelegenheiten. (3) Dem Bezirksfischereirat, dem
Bezirksfischermeister und dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter obliegen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes die ihnen durch den Landesfischereiverband zugewiesenen Aufgaben. Der
Bezirksfischermeister ist Vorsitzender des Bezirksfischertages und des Bezirksfischereirates. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe. Im Fall der Verhinderung wird der Bezirksfischermeister in
allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten vom Bezirksfischermeister-Stellvertreter vertreten.
Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane § 41
(1)
Die Funktionsperiode der gewählten Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten bzw zur Funktionsaufnahme durch das neu gewählte Organ.
Neuwahlen einzelner Organe während einer Funktionsperiode gelten für den Rest derselben. (2) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Z 1 und § 40 Abs 2 Z 1 gewählten Organs durch
Verzicht, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl
ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen. (3) Die Kollegialorgane sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
beim Beschwerdesenat aber von fünf Mitgliedern, darunter jeweils des Vorsitzenden (Stellvertreters), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht
gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine halbe Stunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Mitglieder gegeben. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Geschäftsführung Statuten zu geben. Diese haben insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der
Organe des Landesfischereiverbandes, die Geschäftsführung, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Landesfischereiverband aus der
Verbandsmitgliedschaft entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.
Fischereibuch § 42
(1) Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das
Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.
(2) Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind: a) ein A-Blatt: das Fischwasser mit seiner landesüblichen Benennung und Grundstücksbezeichnung, seine Lage, Fläche
und Güteklasse sowie seine Begrenzung gegenüber dem Ober- und Unterlieger; b) ein B-Blatt: der Fischereirechtseigentümer mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift; c) ein C-Blatt: die Pachtverhältnisse sowie
sonstige Rechte und Pflichten, die das Fischereirecht betreffen; d) ein D-Blatt: die Betriebs- und Wirtschaftsverhältnisse. (3) Der Fischereirechtseigentümer oder sein Rechtsnachfolger hat Änderungen im
Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer
Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind. (4) Das Fischereibuch ist öffentlich.
Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.
Gebarung § 43
(1) Die Gebarung des
Landesfischereiverbandes hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden
aufgebracht: 1. durch Beiträge der Mitglieder (Fischereiumlage), 2. durch Einnahmen aus Verwaltungsabgaben und für nichtamtliche Dienstleistungen, 3. durch sonstige Zuwendungen.
(3) Die Fischereiumlage setzt sich zusammen aus: 1. einem festen Betrag als Grundbetrag; 2. einem Messbetrag, der sich richtet: a) bei Seen nach deren Flächenausmaß,
b) bei Teichen nach deren Flächenausmaß und Ablassbarkeit, c) bei Fließgewässern nach deren Längenausmaß und Flussordnungszahl; 3. einem festen Betrag je bezogener Gastfischerkarte
a) mit Geltung für eine Woche bis zur Höhe des Grundbetrages oder b) mit Geltung für einen Tag bis zur Höhe von 50 % des Grundbetrages. (4) Die Fischereiumlage ist zu entrichten:
a) vom Fischereiberechtigten zur Gänze (Abs 3 Z 1 bis 3) oder b) im Fall der Verpachtung vom Pächter zur Gänze und vom Verpächter in der Höhe des Grundbetrages;
c) vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer Jahresfischerkarte in der Höhe des Grundbetrages. In den Fällen der lit a und b ist die Fischereiumlage mit Fälligkeit zum 30. April jedes Jahres durch Bescheid
vorzuschreiben. Für Fischereirechte an Fischteichen, die gemäß § 27 Abs 3 ruhend erklärt worden sind und fischereiwirtschaftlich nicht genutzt werden, ist keine Fischereiumlage zu entrichten. (5) Dem
Landesfischereiverband ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Fischereiumlagen gemäß Abs 4 lit a und b die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG). Dazu hat der Landesfischereiverband nach
Einmahnung des aushaftenden Betrages einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die
rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Landesfischereiverbandes zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis
keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt. (6) Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 10 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 8 €. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder
im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. (7) Für die Anspruchsverjährung und die
Einbringungsverjährung gelten die §§ 151 Abs 2 erster Satz, 152 lit a und 153 Abs 1 bis 3 der Salzburger Landesabgabenordnung sinngemäß.
Verfahren § 44
(1) Der Landesfischereiverband hat bei der
Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. (2) Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im übertragenen Wirkungsbereich kann Berufung erhoben werden, über die,
soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung entscheidet. Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des Landesfischereiverbandes auch die sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde. Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im eigenen Wirkungsbereich kann Berufung an den Landesfischereirat erhoben werden, der endgültig entscheidet. (3) Verordnungen des Landesfischereiverbandes
sind im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht anderes festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und
Versendung der Nummer, welche die Verlautbarung enthält, folgt.
Aufsicht § 45
(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches untersteht der Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Statuten des Landesfischereiverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. (3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Landesregierung berechtigt, zu allen
Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Landesfischereiverbandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe des Landesfischereiverbandes dem Amt der Landesregierung den Zeitpunkt der
Sitzungen oder Veranstaltungen zeitgerecht vor der Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung bzw des Programms mitzuteilen. (4) Der Landesfischereiverband hat allen von der Landesregierung in Ausübung ihres
Aufsichtsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen. Insbesondere dürfen auf Verlangen der Landesregierung Beschlüsse nicht vollzogen werden, durch welche die Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Statuten verletzt werden.
2. Unterabschnitt Ehrengericht Ahndung von Verletzungen der Fischerehre § 46
(1) Eine von einem Mitglied des
Landesfischereiverbandes begangene Verletzung der Fischerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht des Landesfischereiverbandes
geahndet. (2) Die Fischerehre wird verletzt: 1. durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die §§ 9 Abs 1, 10, 11, 21 bis 28 oder die auf
deren Grundlage erlassenen Verordnungen; 2. durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft zum Landesfischereiverband unwürdig erweist; 3. dadurch, dass ein
Funktionsträger des Landesfischereiverbandes trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Landesfischereirat seinen Pflichten nicht oder, soweit es sich nicht um Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Stellvertreter des
Ehrengerichtes handelt, nur unzureichend nachkommt. (3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind: 1. die Erteilung eines Verweises; 2. die Verhängung einer Geldbuße bis zu 730 € zu Gunsten
des Landesfischereiverbandes für Zwecke der Förderung der Fischerei; 3. die Abberufung aus einer Funktion im Landesfischereiverband; 4. die zeitliche Aberkennung der Wählbarkeit in Funktionen des
Landesfischereiverbandes auf höchstens zehn Jahre; 5. der Ausschluss aus dem Landesfischereiverband; 6. die zeitliche Aberkennung des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte auf höchstens zehn Jahre;
7. die Aberkennung der vom Landesfischereiverband verliehenen Ehrenzeichen. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Bei Verletzungen der Fischerehre gemäß Abs 2 Z 3 kommen nur die Strafen nach Z 3
und 4 in Betracht. (4) Sind seit dem Zeitpunkt, in dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Bei der Bemessung der Strafe ist von der
Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung fischereilicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht
zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.
Ehrengericht § 47
(1) Das Ehrengericht
entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat und in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat. (2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Beschwerdesenat
besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, dem Landesfischermeister und den Vorsitzenden der Bezirksfischereiräte. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrensenats sowie für den Vorsitzenden
des Beschwerdesenats ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die sonstigen Mitglieder des Beschwerdesenats werden durch ihre Stellvertreter vertreten. Bei Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
in die Hand des Landesfischermeisters, die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Stellvertreter in die Hand des jeweiligen Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten
abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrensenats ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt
oder seinen Aufgaben trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt. (3) Rechtskräftige Erkenntnisse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet das Erkenntnis auf Aberkennung einer Funktion im
Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist dies außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu
verlautbaren. (4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für
die Wahrung der Fischerehre einzutreten.
Ehrengerichtsverfahren § 48
(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Fischerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein
Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln. (2) Der Vorsitzende des Ehrensenats hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt
zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel
vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird. (3) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschließt der Ehrensenat, ob das Verfahren einzustellen ist oder
ob eine mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist, anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie allfällige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden
sind. (4) Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der anwesende Beschuldigte das Recht auf das Schlusswort. Das Ehrengericht entscheidet in geheimer Beratung und Abstimmung. (5) Das Erkenntnis ist im Namen des
Landesfischereiverbandes vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. (6) Zur Abfassung der Niederschrift kann als Hilfsmittel ein Schallträger verwendet
werden. Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses, wenn jedoch dagegen Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser
Verfahren gelöscht werden. (7) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können - ausgenommen im Fall eines Verweises - der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der
Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens und einen Freispruch der Ehrenanwalt Berufung an den Beschwerdesenat erheben, gegen dessen Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. (8) Die
Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches der Landesfischereiverband zu tragen.
(9) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg (§ 43 Abs 5) einzubringen. (10) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG Anwendung.
7. Abschnitt Behörden; Fischereiabgabe Behörden und Verfahren § 49
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Vor der
Erlassung von Verordnungen der Landesregierung oder der Behörden ist der Landesfischereiverband zu hören. (3) Bescheide nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen können entsprechend
den Zielen des § 1 auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine diesen Zielen entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann. Vor der Erlassung von Bescheiden
der Behörde und der Landesregierung, in denen eine Berechtigung verliehen wird, ist der Landesfischereiverband zu hören. Solche Bescheide sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen. (4) Gegen
Bescheide gemäß den §§ 13, 14 Abs 2 und 52 Abs 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Fischereiabgabe § 50
(1) Das Land erhebt auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung
von Gewässern im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Fischereiabgabe). (2) Der Landesfischereiverband hat die Fischereiabgabe von den abgabepflichtigen Bewirtschaftern und
Fischereiausübungsberechtigten einzuheben und an das Land abzuführen. Der Landesfischereiverband haftet für die Abgabenschuldigkeit (§ 4 der Salzburger Landesabgabenordnung). (3) Bemessungsgrundlage der
Fischereiabgabe ist die von den Abgabepflichtigen jährlich zu entrichtende Fischereiumlage. Die Fischereiabgabe beträgt 10 % dieses Betrages. (4) Der Landesfischereiverband hat dem Landesabgabenamt für jedes
Kalenderjahr bis zum 15. Juli des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die Fischereiabgabe in einem Gesamtbetrag bis zu diesem Zeitpunkt an das Land abzuführen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 51
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer 1.
einen Pachtvertrag dem Landesfischereiverband nicht fristgerecht übermittelt oder den bestellten Bewirtschafter nicht gleichzeitig bekannt gibt (§ 4 Abs 3 zweiter und dritter Satz und Abs 5); 2.
einen Fischteich ohne Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 errichtet oder ändert oder gemäß § 7 Abs 3 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt;
3. die Bestellung eines Bewirtschafters nicht unverzüglich anzeigt (§ 8 Abs 3 erster Satz); 4.
den Vorschreibungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs 2 nicht nachkommt oder die Besatzmeldung gemäß § 9 Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet;
5. das Fangverzeichnis nicht rechtzeitig übermittelt bzw vorlegt (§ 10); 6.
Wassertiere einsetzt, ohne Bewirtschafter des Fischwassers zu sein, oder landesfremde oder gentechnisch veränderte Wassertiere ohne (Ausnahme-)Bewilligung einsetzt (§ 11); 7.
durch den Betrieb eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes andere Fischwässer beeinträchtigt (§ 12 Abs 1) oder die Bezeichnung "Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse" ohne Anerkennung gemäß § 12 Abs 2 führt;
8. der Verständigungspflicht gemäß § 14 Abs 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder Wassergeflügel in Aufzuchtsgewässer einlässt (§ 14 Abs 2 zweiter Satz); 9.
das Fischen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 oder 3 erlaubt oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß § 19 Abs 1 oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis mit sich zuführen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (§ 15 Abs 4);
10. Gastfischerkarten entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs 5 zweiter oder dritter Satz ausgibt; 11. während der Schonzeit geschonte Wassertiere fängt, die Mindestmaße nicht beachtet (§ 21 Abs 1), den
Bewilligungsbescheid zur Laichgewinnung nicht mit sich führt oder auf Verlangen vorweist (§ 21 Abs 3) oder zu kleine gefangene Fische entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 4 nicht zurückversetzt;
12. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 22 für die Dicke Flussmuschel verstößt; 13. den Geboten oder Verboten gemäß § 23 zuwiderhandelt; 14. eine Elektrobefischung ohne Bewilligung durchführt (§ 24
Abs 1), den Zeitpunkt der Elektrobefischung nicht rechtzeitig mitteilt oder den Bewilligungsbescheid oder den gültigen Funktionsnachweis nicht mit sich führt oder über Verlangen vorweist (§ 24 Abs 4) oder der
Besatzpflicht gemäß § 24 Abs 5 nicht nachkommt; 15. frei lebende Tiere entgegen § 25 Abs 1 fängt oder tötet; 16. Umstände gemäß § 26 nicht unverzüglich meldet; 17. Fischaufstiegshilfen oder stehende
Gewässer oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m entgegen § 27 Abs 1 bzw 2 nutzt und ruhend erklärte Fischwässer bewirtschaftet (§ 27 Abs 3);
18. gegen die für Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer und Schongebiete geltenden Schutzbestimmungen verstößt (§ 28);
19. seiner Verpflichtung, Aufsichtsorgane bestellen zu lassen, nicht nachkommt (§ 29 Abs 2); 20. der Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 3 nicht nachkommt; 21. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. (2) Auch der Versuch ist strafbar.
Verfall und Einziehung § 52
(1) Gegenstände, insbesondere
Fanggeräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden. (2) Verbotene Fanggeräte (§ 23 Abs 3 Z 1 oder 3, Abs 5 Z 1) sind von der Behörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine
Gewähr dafür bietet, dass die Fanggeräte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden, und von der Behörde dem Landesfischereiverband zu übergeben.
Formulare § 53
Die Pachtverträge,
Prüfungszeugnisse, Fischerkarten, Fangverzeichnisse, Besatzmeldungen und Einlagen des Fischereibuches sind unter Verwendung von Formularen auszufertigen bzw zu führen, die durch den Landesfischereiverband
festzusetzen und herzustellen sind.
Verweisungen § 54
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im
Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; 2. Gentechnikgesetz (GTG), BGBl I Nr
510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 94/2002; 3. Konkursordnung (KO), RGBl Nr 337/1914, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001; 4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr
52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; 5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001; 6. Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 109/2001.
In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen § 55
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1975, 68/1977, 79/1980, 1/1985, 81/1989 und 46/2001 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Gesetzes. Die darin vereinbarte Pachtdauer bleibt von diesem Gesetz unberührt.
Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. (4) Prüfungszeugnisse des Landesfischereiverbandes, die dieser über die erfolgreiche Ablegung von
Fischerprüfungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt hat, gelten als Prüfungsnachweis gemäß § 17 dieses Gesetzes. (5) Die auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende
Prüfungskommission gilt als Prüfungskommission im Sinn dieses Gesetzes. Ihre Amtsdauer endet mit 30. Juni 2006. (6) Auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestellte Fischereischutzorgane gelten für die
laufende Pachtdauer als bestellte Fischereischutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. Eine auf Grund des bisherigen Gesetzes abgelegte Prüfung für den Fischereischutzdienst gilt als solche Prüfung im Sinn dieses
Gesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zu Fischereischutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 29 Abs 3 Z 1 auch ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.
(7) Der auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Landesfischereiverband und die auf seiner Grundlage bestellten Organe des Landesfischereiverbandes gelten als Landesfischereiverband und dessen
Organe im Sinn dieses Gesetzes. (8) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind, bleibt die bis dahin geltende Zuordnung zu einem Bezirksfischertag weiterhin aufrecht,
solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 40 Abs 1 Z 3 abgeben. (9) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis § 56
(1) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: 1. die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates - Erklärung der Kommission; 2. die
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ( CELEX Nr 392 L 0043), in der Fassung der
Richtlinie 97/62/EG; 3. die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und
Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise; 4. die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. (2) Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/485/A).
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