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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. Mai 1990, mit der
nähere Regelungen über die zulässigen Formen des Wettfischens getroffen werden (Wettfischverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 32 Abs. 6 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird verordnet:
§ 1
Zur
Wahrung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit bei Veranstaltungen zum Zwecke des Fischfanges im Rahmen eines Wettbewerbes (Wettfischen) a) ist die Veranstaltung unter Angabe des Veranstalters, der Zeit, des
Fischwassers einschließlich des zu befischenden Bereiches, der Art der Veranstaltung sowie der ungefähren Anzahl der Teilnehmer zwei Wochen vorher dem örtlich zuständigen Fischereirevierausschuß anzuzeigen; nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige Anzeigen oder Bewilligungen werden hiedurch nicht berührt; b) hat der Veranstalter für die erforderliche Überwachung durch Fischereischutzorgane zu sorgen, wobei je
angefangene 50 Teilnehmer jedenfalls ein Fischereischutzorgan anwesend zu sein hat; c) kann zusätzlich der Fischereirevierausschuß von ihm bestellte Fischereischutzorgane zur Überwachung entsenden;
d) sind Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes jedenfalls von der gleichzeitigen Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen;
e) sind Veranstaltungen nur in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober zulässig; f) dürfen in ein und demselben Fischwasser eines Bewirtschafters höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden;
g) ist eine Veranstaltung innerhalb von zwei Wochen nach einer Besatzmaßnahme in dem betreffenden Fischwasser unzulässig; h) ist der Fischfang auf höchstens fünf Stunden in der Zeit von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu beschränken; i) ist das Anlocken unter Einsatz natürlicher oder chemischer Substanzen sowie das Anfüttern verboten;
j) darf für den Fischfang nur eine Rute mit einem Angelhaken ohne Widerhaken verwendet werden; k) ist die Verwendung von Lebendködern verboten; l) ist für die Entnahme der gefangenen
Fische aus dem Wasser (Landen) ein feinmaschiger Textilunterfangkescher, für die Hälterung ein feinmaschiger Textilsetzkescher zu verwenden; m) hat die Maschenweite des Textilunterfang- und des
Textilsetzkeschers, gemessen von Knoten zu Knoten, höchstens 20 mm und der Durchmesser des Textilsetzkeschers mindestens 40 cm zu betragen; n) gilt für Fische, für die grundsätzlich kein Mindestfangmaß
festgesetzt ist, ein Mindestfangmaß von 25 cm; o) sind in der Schonzeit gefangene Fische oder solche, die das Mindestfangmaß noch nicht erreicht haben, oder solche, die nicht zur Wertung gelangen sollen,
unverzüglich freizulassen, sodaß sich nie mehr als höchstens drei Fische im Setzkescher befinden; p) dürfen je Teilnehmer höchstens drei Fische zur Wertung gebracht werden;
q) sind stark verletzte Fische sowie zu wertende Fische vor der Wertung weidgerecht zu töten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich in Kraft.
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