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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee
(Traunseefischereiordnung)

StF: LGBl.Nr. 43/1984

Änderung
idF. LGBl.Nr. 27/1991
     LGBl.Nr. 98/1995


Präambel/Promulgationsklausel
  Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, wird für den Traunsee verordnet:

§ 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße

  (1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:

                       Schonzeit                                   Mindestfangmaß
Seeforelle         15. Okt.    - 15. Dez.                             -
Seesaibling      15. Oktober  - 15. Dezember                15 cm
Hecht              1. April   - 15. Mai                                -
Reinanke         1. November - 15. Dezember               30 cm
Riedling           1. November - 15. Dezember               15 cm
Maräne           15. Okt.     - 15. Dez.                          30 cm
Brachse            15. Mai     - 15. Juni                             -

(Anm: LGBl.Nr. 27/1991, 98/1995)
  (2) Reinanken, Riedlinge und Maränen dürfen nur mit Netzen gefangen werden, sofern vom Fischereirevierausschuß gemäß § 5a lit. c nichts anderes beschlossen wird. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)

§ 2 Fischfang durch den Bewirtschafter

  (1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember ist der Fischfang mit Grundnetzen, Reusen sowie Leg- und Schleppschnüren verboten. Die Verwendung von Grundnetzen als Schwebnetze ist unzulässig.
  (2) Netze sind, ausgenommen bei der Ausübung des Laichfischfanges, in Ost-West-Richtung auszurichten und zu setzen. Die nachfolgend angegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezogen. Die Maschenweiten geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Ein Satz darf aus höchstens vier Netzen bestehen. Die einzelnen Netze dürfen in der oberen Weife eine Länge von 50 Meter nicht überschreiten. Sätze von Schwebnetzen müssen längsseits mindestens 200 Meter voneinander entfernt sein. Bei Grundnetzen ist ein längsseitiger Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten. Ausgelegte Netze sind täglich zu kontrollieren und gefangene Fische herauszunehmen.
  (3) Schwebnetze für den Fang von Reinanken dürfen nicht höher als 5 Meter sein. Die Maschenweite hat mindestens 34 Millimeter und höchstens 36 Millimeter zu betragen. Je Fischereirecht darf nur ein Satz Schwebnetze eingelegt werden.
  (4) Schwebnetze für den Fang von Riedlingen dürfen nicht höher als 4,5 Meter sein. Sie müssen mindestens acht Meter unter der Seeoberfläche eingelegt werden. Die Maschenweite hat mindestens 22 Millimeter und höchstens 24 Millimeter zu betragen. Werden Grundnetze für den Fang von Riedlingen verwendet, so dürfen nur zwei Sätze mit einer Höhe von höchstens 2,2 Meter eingelegt werden. Je Fischereirecht dürfen nur ein Satz Schwebnetze oder zwei Sätze Grundnetze eingelegt bzw. gesetzt werden.
  (5) Für den Saiblingfang dürfen je Fischereirecht zwei Sätze Grundnetze mit einer Höhe von höchstens 2,5 Meter sowie einer Maschenweite von mindestens 26 Millimeter bis höchstens 30 Millimeter gesetzt werden.
  (6) Als Weitnetze dürfen je Fischereirecht zwei Sätze Grundnetze mit einer Höhe von höchstens 2,5 Meter und einer Maschenweite von mindestens 42 Millimeter verwendet werden.
  (7) Je Fischereirecht sind zwei Reusen mit einer Länge von höchstens 3 Meter und einer Maschenweite von 22 Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.
  (8) Legschnüre dürfen nur für den Aalfang verwendet werden. Je Fischereirecht ist eine Legschnur mit höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von nicht mehr als 50 Meter zulässig. Die Legschnüre sind senkrecht zum nächstgelegenen Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)

§ 3 Kennzeichnung der Fangmittel

  (1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
  (2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.

§ 4 Verpachtung; Stellvertretung

  (1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.
  (2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er, unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte, mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
  (3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 4a Koppelfischereirechte

  (1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschafter haben Aufzeichnungen über Art und Anzahl der gefangenen Fische zu führen und diese dem Fischereirevierausschuß vorzulegen.
  (2) Die Bewirtschafter haben über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht nach Maßgabe der Berechtigung auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Ausübung des Laichfischfanges zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  (3) Kommt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, der Anzahl der je Fischereirecht nach Maßgabe der Berechtigung auszugebenden Lizenzen sowie der Ausübung des Laichfischfanges für das laufende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der Fischereirevierausschuß. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)

§ 5 Fischfang durch den Lizenznehmer

  (1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres und - sofern in der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) nicht anderes festgelegt wird
- auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)
  (2) Für den Fischfang dürfen, ausgenommen für den Fang von Saiblingen, gleichzeitig zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. Für den Fang von Saiblingen dürfen zwei Ruten mit je höchstens drei Angelhaken an der Schnur verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)
  (3) Die Schleppfischerei ist verboten.
  (4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist zur Vermeidung von Beschädigungen sowohl bei der Verankerung des Bootes als auch bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.

§ 5a Regelung durch den Fischereirevierausschuß

  Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierausschuß überlassen:
  1. die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht nach Maßgabe der Berechtigung auszugebenden Lizenzen sowie die Ausübung des Laichfischfanges, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 4a Abs. 2 bzw. 3 nicht rechtzeitig zustandekommt;
  2. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung im Bereich der Koppelfischereirechte;
  3. die dauernde oder vorübergehende Aufhebung der Beschränkung gemäß § 1 Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 27/1991)

§ 6 Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.




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