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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. Februar 1994, mit
der die Fischereiordnung für Teile der Traun erlassen wird (Traunfischereiordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird für Teile der Traun verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Traunfischereiordnung gilt für die Traun einschließlich ihrer Altarme und Ausstände sowie für die aus der Traun gespeisten künstlichen Fließgewässer (z.B. Mühlbäche, Werkskanäle) und die daraus dotierten
Gerinne im Bereich der Fischereireviere Obere Traun-Lambach, Untere Traun-Wels und Traun-Linz mit den in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Ausnahmen. (2) Von der Grenze des Fischereirevieres Traunsee bis
zur Wehrkrone des OKA-Kraftwerkes Gmunden bei Fluß-km 71,280 gilt bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Traunseefischereiordnung, LGBl.Nr.
43/1984, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Im Mündungsbereich der Traun ab Fluß-km 0,282, das ist ab dem Fischergrenzstein I, bis zur Einmündung in die Donau gilt bezüglich der Schonzeiten und
Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Donaufischereiordnung, LGBl.Nr. 51/1984, in der jeweils geltenden Fassung. (Anm: LGBl.Nr. 118/1996)
§ 2 Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die Fischarten Hecht und Karpfen kann der jeweils zuständige Fischereirevierausschuß von der O.ö. Fischereiverordnung abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße
beschließen (§ 8 Z. 1).
§ 3 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Reusen, Legschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. (2) Die
Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 mm von Knoten zu Knoten besitzen; ihre Länge darf insgesamt 90 m nicht überschreiten. (3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis
zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 50 m voneinander gesetzt werden. (4) Ausgelegte Netze müssen innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen
werden. Ausgelegte Reusen und Legschnüre sind täglich zu kontrollieren. (5) Die Ausübung des Fischfanges mit Angelgeräten ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März, mit Reusen und Legschnüren vom 1.
Dezember bis 31. Mai und mit Stellnetzen vom 1. April bis 31. Mai verboten.
§ 4 Kennzeichnung der Fangmittel
Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen
Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer
schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
§ 5 Verpachtung; Stellvertretung
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die
Bestimmungen der §§ 3 und 4 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung. (2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß §
6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner
Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem jeweils zuständigen Fischereirevierausschuß
sowie der Behörde bekanntzugeben. (3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§ 6 Koppelfischereirechte
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. (2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden
Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Wettfischen) zu
beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafter des Koppelfischereirechtes und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (3) Kommt bis
zum 15. Februar des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der jeweils zuständige
Fischereirevierausschuß (§ 8 Z. 2).
§ 7 Fischfang durch Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 30. November eines jeden Jahres und, sofern vom jeweils zuständigen Fischereirevierausschuss nichts Gegenteiliges beschlossen wird (§ 8 Z. 6), auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt. (Anm: LGBl.Nr. 91/1999)
(2) Für den Fischfang dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. (3) Der Fischfang von Booten aus ist, sofern vom jeweils zuständigen
Fischereirevierausschuß nichts Gegenteiliges beschlossen wird (§ 8 Z. 3), verboten. (4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein
Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem Bewirtschafter oder dem jeweils zuständigen Fischereirevierausschuß zu melden.
§ 8 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt im Rahmen des im § 1 Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereiches der Beschlußfassung durch den
jeweils zuständigen Fischereirevierausschuß überlassen: 1. Die Festsetzung der Schonzeiten und Mindestfangmaße für Hechte und Karpfen, wobei jedoch für den Hecht ein Mindestfangmaß von 40 cm und für den
Karpfen ein Mindestfangmaß von 35 cm nicht unterschritten werden darf (§ 2); 2. die Art und Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger
Beschluß der Bewirtschafter nicht rechtzeitig zustandekommt (§ 6 Abs. 2 und 3); 3. die Zulässigkeit des Fischfanges durch Lizenznehmer von Booten aus (§ 7 Abs. 3); 4. die Festsetzung der
Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze;
5. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung; 6. die Zulässigkeit des Fischfangs durch Lizenznehmer zur Nachtzeit (§ 7 Abs. 1). (Anm: LGBl.Nr. 91/1999)
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
Verordnung der o.ö. Landesregierung
vom 10. Juni 1991, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden StF: LGBl.Nr. 80/1991
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 34 Abs. 4 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983,
in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird verordnet:
§ 1
(1) Vom bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall werden das Scherrerfischwasser-Traunsee und die Traun vom
Ausfluß aus dem Traunsee bis zum Traunfall samt den fließenden und stehenden Taggewässern, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, Zl. 2764/I-1899,
Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, in dieser Strecke dem bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden sind, abgetrennt und dem Fischereirevier Obere Traun zugewiesen.
(2) Das bisherige Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall erhält die Bezeichnung "Fischereirevier Traunsee". (3) Zum neugebildeten Fischereirevier Traunsee gehören
1. der Traunsee, 2. sämtliche fließenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Traunsee, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen
Statthalterei vom 23. März 1899, Zl. 2764/I-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Taggewässer dem bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall
zugewiesen worden sind, sowie 3. sämtliche stehenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Traunsee. (4) Zum neugebildeten Fischereirevier Obere Traun gehören
1. sämtliche fließenden Taggewässer, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899, Nr.
64, dem bisherigen Fischereirevier Obere Traun zugewiesen worden sind, 2. sämtliche fließenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere Traun, wie sie mit Ziffer I lit. B
der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, Zl. 2764/I-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Taggewässer dem bisherigen
Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden sind, sowie 3. sämtliche stehenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere Traun. (5) Die neue
gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee und Obere Traun ist in der Anlage dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, Zl. 2764/I-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35,
soweit sie sich auf das Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall bezieht und die Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899,
Nr. 64, soweit sie sich auf das Fischereirevier Obere Traun bezieht, außer Kraft.
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