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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 9. August 1993, mit der
die Fischereiordnung für den Mondsee erlassen wird (Mondseefischereiordnung)
StF: LGBl.Nr. 86/1993
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird für den Mondsee verordnet:
§ 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr.
24/1992 folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
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Schonzeit Mindestfangmaß --------------------------------------------------------
Seeforelle 16. Okt. - 15. Dez. 40 cm Seesaibling 16. Sept. - 15. Dez. -
Hecht 1. Feb. - 15. Mai -
Karpfen 1. Juni - 30. Juni 30 cm Schleie 1. Juni - 30. Juni 20 cm
Brachse 16. Mai - 15. Juni 30 cm Reinanke 1. Okt. - 15. Feb. -
Maräne 1. Okt. - 15. Feb. -
Laube keine -
§ 2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Für den Fischfang darf, ausgenommen für den Fang mit Schleppschnüren oder Zugnetzen, je Fischereirecht nicht mehr als ein Motorboot verwendet werden. Für den Fang mit Schleppschnüren darf nur ein
Ruderboot, für den Fang mit Zugnetzen dürfen höchstens zwei Ruderboote verwendet werden. (3) Im Mündungsbereich von fließenden Gewässern dürfen Fangvorrichtungen höchstens bis zur halben Gewässerbreite
gesetzt werden. (4) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an.
§ 3 Fischfang mit Zugnetzen
(1) Der
Bewirtschafter des im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer 24/10 eingetragenen Fischereirechtes darf für den Fischfang nur ein Zugnetz von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
verwenden, dessen Länge höchstens 114 m und Tiefe höchstens 28 m betragen darf, wobei durch das Ziehen der Zugnetzzüge zum Saiblings- und Reinankenfang die Rechte der Bewirtschafter der im Fischereibuch für den
politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4 bis 24/10-10 eingetragenen Fischereirechte nicht beeinträchtigt werden dürfen. (2) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den
politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen für den Fischfang nur je ein Zugnetz
verwenden, dessen Länge höchstens 57 m und Tiefe höchstens 15 m betragen darf. (3) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den folgenden Ordnungsnummern
eingetragenen Fischereirechte dürfen den Fischfang mit je einem Zugnetz mit den im Abs. 2 festgesetzten Ausmaßen jeweils gemeinsam ausüben: 1. 24/10-4-1 mit 24/10-4-2;
2. 24/10-5 mit 24/10-6 und 24/10-7; 3. 24/10-10-2 mit 24/10-10-3; 4. 24/10-11-1 mit 24/10-11-2. (4) Für den Fang von Reinanken dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von
jeweils mindestens 16 mm im Peer, 30 mm im Engnebentuch, 50 mm im Weitnebentuch und 65 mm im Stabtuch verwendet werden. (5) Für den Saiblingfang dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils
mindestens 16 mm im Peer, 26 mm im Engnebentuch, 40 mm im Weitnebentuch und 50 mm im Stabtuch verwendet werden. (6) Die beabsichtigte Ausübung des Fischfanges mit dem Zugnetz ist dem
Fischereirevierausschuß mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. (7) Soweit dies zur Erhaltung einzelner Fischarten oder der Wiederherstellung des Bestandes einzelner Fischarten erforderlich
ist, kann der Fischereirevierausschuß den Fischfang örtlich oder zeitlich oder hinsichtlich der Fangmittel im Rahmen des § 4 einschränken.
§ 4 Fischfang mit Stellnetzen und sonstigen Fangmitteln
(1) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10, 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte
dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf nachstehend genannte Fischarten folgende Stellnetze verwenden:
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Anzahl
der Netze Ausmaß Maschenweite
--------------------------------------------------------------------- Reinanken und Maränen 8 50 x 5,0 m 42-50 mm
Saibling 4 50 x 4,5 m 32 mm
Laube 2 25 x 2,0 m 24-26 mm
Rußnase (Mondseeschied) 2 40 x 4,5 m 32 mm
Hecht, Zander 4 50 x 5,0 m mind. 60 mm
Brachse, Seeforelle 4 50 x 5,0 m mind. 70 mm u. sonstige
(2) Netze zum Fang von Saiblingen und Rußnasen dürfen nicht gleichzeitig und
Netze zum Fang von Lauben nicht tiefer als 15 m gesetzt werden. (3) Je Fischereirecht gemäß Abs. 1 dürfen höchstens zehn Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 100 Angelhaken an
Legschnüren oder Angelruten verwendet werden. (4) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4-1, 24/10-4-2, 24/10-5, 24/10-10-2,
24/10-10-3, 24/10-11-1 und 24/10-11-2 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Reinanken und Maränen vier, auf Saiblinge zwei, auf Lauben und Rußnasen je ein, auf
sonstige Fischarten je vier Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, fünf Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 50 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.
(5) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-2, 24/10-1-3, 24/10-6 und 24/10-7 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht
bei der Ausübung des Fischfanges auf Saiblinge, Lauben und Rußnasen je ein Stellnetz, auf Reinanken, Maränen und sonstige Fischarten je zwei Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, drei Reusen mit
einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 25 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden. (6) Bei gleichzeitiger Verwendung von Zugnetzen gemäß § 3 und den in Abs. 1 und 3 angeführten
Fangmitteln vermindert sich die Anzahl der für das jeweilige Fischereirecht erlaubten Stellnetze und sonstigen Fangmittel auf die Hälfte. (7) Die verwendeten Fangmittel sind mindestens alle 24 Stunden vom
Bewirtschafter zu kontrollieren. (8) Die Verwendung von Reusen mit Flügeln über 5 m Länge sowie von Trappreusen ist verboten. (9) Beim Setzen der Schwebnetze ist eine Entfernung von 100 m von
Satz zu Satz und von 50 m von der Fischereirechtsgrenze einzuhalten.
§ 5 Fischfang während der Schonzeit
(1) Während der Schonzeit darf nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö.
Fischereigesetzes der Fischfang auf Maränen nur mit Grundnetzen, auf Reinanken nur mit Schwebnetzen, auf alle anderen Fischarten nur mit Stellnetzen und Reusen ausgeübt werden. (2) Der tatsächliche Beginn
und das Ende des Laichfischfanges während der Schonzeit kann vom Fischereirevierausschuß im Rahmen der erteilten Bewilligungen gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes festgelegt werden. Zu diesem Zweck können
Bewirtschafter mit der Durchführung von Probefischungen zur Feststellung der Laichreife beauftragt werden. (3) Der aus dem Mondsee gewonnene und erbrütete Laich ist als Besatzmaterial ausschließlich wieder
dem Mondsee zuzuführen.
§ 6 Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in
weißer Farbe zu kennzeichnen, auf dem sich beim Fischereirecht 24/10 diese Ordnungsnummer, bei allen anderen die Subzahlen der Ordnungsnummer, unter der das jeweilige Fischereirecht im Fischereibuch für den
politischen Bezirk Vöcklabruck eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden haben. (2) Das Belassen der Netzverankerungen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern ist
gestattet, solange in diesem Bereich keine Zugnetzfischerei ausgeübt wird (§ 9 Abs. 2).
§ 7 Verpachtung, Stellvertretung
(1) Die beabsichtigte Verpachtung ist dem Fischereirevierausschuß vorher anzuzeigen. (2) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die
vorstehenden Bestimmungen auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes) Anwendung. (3) Ist ein Bewirtschafter oder der
gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, hiezu bevollmächtigen. Diese
Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben. (4) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den
Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§ 8 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis
2. November eines jeden Jahres beschränkt. (2) Die Verwendung von Lichtblinkern, Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor-, Elektro- oder Segelbooten aus ist grundsätzlich verboten. (3)
Der Fischereirevierausschuß kann bei Bedarf die Schleppfischerei räumlich begrenzt genehmigen. (4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des
Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Insbesondere darf über ausgelegten Netzen die Sportfischerei vom Boot aus nicht betrieben werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem
betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.
§ 9 Koppelfischereirechte
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. (2) Zu diesem
Zweck haben die jeweiligen Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung
des Laichfischfanges, die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Wettfischen), die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen.
(3) Kommt ein einvernehmlicher Beschluß gemäß Abs. 2 nicht zustande, ist bei Bedarf der Fischereirevierausschuß zur Entscheidung berufen.
§ 10 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen: 1. Die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfanges sowie die Festlegung der Fangmittel
im Rahmen des § 4, soweit dies im Interesse der Erhaltung oder Förderung eines ausreichenden Fischbestandes erforderlich ist (§ 3 Abs. 7); 2. die Festlegung des Beginnes und des Endes des Laichfischfanges
sowie der Auftrag zu Probefischungen zur Feststellung der Laichreife (§ 5 Abs. 2); 3. die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer, insbesondere die Genehmigung der Schleppfischerei in räumlich
begrenztem Ausmaß (§ 8 Abs. 3); 4. die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung
des Laichfischfanges, die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Wettfischen), die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln, sofern ein gültiger Beschluß der
Bewirtschafter gemäß § 9 Abs. 2 nicht zustandekommt und die Gefahr der Überfischung oder der besonders intensiven und unverhältnismäßigen Ausnutzung einzelner Fischereirechte droht;
5. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
in Kraft.
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1988 betreffend die Teilung des Fischereirevieres
Mondsee in die Fischereireviere Mondsee und Zeller-(Irr-) See
StF: LGBl.Nr. 47/1988
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 34 Abs. 4 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, wird verordnet:
§ 1
(1) Das bisherige Fischereirevier Mondsee wird in die
Fischereireviere mit den Bezeichnungen "Fischereirevier Mondsee" und "Fischereirevier Zeller-(Irr-) See" geteilt. (2) Zum neugebildeten Fischereirevier Zeller-(Irr-) See gehören
1. der Zeller-(Irr-) See sowie 2. sämtliche fließenden und stehenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Zeller-(Irr-) See.
(3) Zum neugebildeten Fischereirevier Mondsee gehören 1. der Mondsee sowie 2. sämtliche fließenden und stehenden Taggewässer innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres
Mondsee, wie sie mit Z. 1 lit. a der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 27. September 1898, Z. 14928/I ex 1898, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 6. Oktober 1898, Nr. 107, mit Ausnahme der im
Abs. 2 genannten Taggewässer, dem bisherigen Fischereirevier Mondsee zugewiesen worden sind. (4) Die Grenzen der neugebildeten Fischereireviere Zeller-(Irr-) See und Mondsee sind in der Anlage dargestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k.k.
oberösterreichischen Statthalterei vom 27. September 1898, Z. 14928/I ex 1898, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 6. Oktober 1898, Nr. 107, soweit sie sich auf das Fischereirevier Mondsee bezieht, außer Kraft.
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