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Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der
Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Oö.
Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung
des Fischfanges ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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