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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Jänner 1986
betreffend die Fischereiordnung für den Inn im Bereich des Fischereirevieres Inn-Braunau (Innfischereiordnung Braunau)
StF: LGBl.Nr. 6/1986
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, wird für den Inn einschließlich seiner Altwässer im Bereich des
Fischereirevieres Inn-Braunau verordnet:
§ 1 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Reusen, Aalkörben sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten. Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf
Flügelreusen verwendet werden. Die Länge der Netze und der Flügel von Reusen darf insgesamt 300 Meter nicht überschreiten. (3) Je Fischereirecht dürfen ferner höchstens 15 Aalreusen, deren jeweilige
Gesamtflügellänge sechs Meter nicht überschreiten darf, oder 15 Aalkörbe verwendet werden. (4) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben
Gewässerbreite gesetzt werden. (5) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen und Aalkörbe sind mindestens einmal
täglich zu kontrollieren. (6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Netzen einschließlich Reusen verboten.
§ 2 Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in
Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze, Reusen und Aalkörbe sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuß festzulegen. (2) Die Reservierung von Plätzen zur
Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
§ 3 Verpachtung; Stellvertretung
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit
verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung. (2) Ist ein
Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für
die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem
Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben. (3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur
Einsicht auszuhändigen.
§ 4 Koppelfischereirechte
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. (2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafter über die Art der
Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten, die Bestellung von
Fischereischutzorganen und die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. das sogenannte Preisfischen) zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der
Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (3) Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art der Bewirtschaftung der Altwässer, der Art
und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zuständige Fischereirevierausschuß.
§ 5 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr beschränkt. (2) Für den Fischfang dürfen nicht mehr als
zwei Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. (3) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des
Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.
§ 6 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierausschuß überlassen: 1. die
Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze; 2. die Art der
Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 nicht
rechtzeitig zustandekommt; 3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung; 4. die Festlegung der Kennzeichnung der Netze, Reusen und Aalkörbe; 5. die zeitliche und
örtliche Beschränkung des Fischfanges, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich ist.
§ 7 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 1986 ist den
Bewirtschaftern die Verwendung von Netzen mit einer geringeren Maschenweite als im § 1 Abs. 2 vorgesehen gestattet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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