Logo Teil 1 von angeltreff.org

Logo Teil 2 von angeltreff.org      

über das team angeltreff suchen auf angeltreff.org
Startseite von angeltreff.org alles über Fische Angelgerät, Infos zu den Techniken, sowie Tipps und Tricks Gesetze, Rezepte und vieles mehr Angelreisetipps weltweit, Reiseveranstalter Bücher, CDs, Zeitschriften u.v.m. Gewässertypen, Naturschutz, Probleme mit Wasserkraftwerken...
 
 

Berichte
Fischkrankheiten
Firmen
Gesetze
Kataloge
Recht
Rezepte
Vereine
Kutterliste

   

Gesetz vom 19. Mai 1983 über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich
(Oö. Fischereigesetz)


I. ABSCHNITT
Allgemeines

§ 1 Fischereirecht

  (1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen.
  (2) Das Fischereirecht schließt das Recht der Entnahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus dem Gewässer (§ 10), der vorübergehenden Benützung der Ufergrundstücke (§ 28), der Fischfolge bei Hochwasser (§ 29) und des Betretens von Wasserkraft- und Stauanlagen (§ 30) in sich.
  (3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Bei der Übertragung allfälliger Miteigentumsrechte ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (4) Mit dem Recht nach Abs. 1 ist die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Fischereiberechtigter; Bewirtschafter

  Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Fischereirechtes. Bewirtschafter eines Gewässers ist der Fischereiberechtigte, im Falle der Verpachtung des  Fischereirechtes (§ 6) der Pächter und im Falle der Verwaltung des Fischereirechtes (§ 4) der Verwalter.

§ 3 Fischwässer

  (1) Fischwässer sind fließende oder stehende Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer. Quellen und deren Abläufe sowie Niederschlagsgerinne, die für die Fischereiwirtschaft nicht geeignet sind, gelten nicht als Fischwässer. Ebenso gelten künstliche Gewässer, in denen Wassertiere nicht im Zustande natürlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien, Zierteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, z.B. zu Zucht- oder Speisezwecken) oder die für die nachhaltige Hervorbringung von Wassertieren nicht geeignet sind, nicht als Fischwässer. Nähere Bestimmungen über die Eignung von künstlichen Gewässern zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren kann die Landesregierung durch Verordnung treffen.
  (2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.
  (3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
  (4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
  (5) Bestehen Zweifel,
  a) ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Abs. 1 ist,
  b) ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist, so hat hierüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

§ 4 Zuweisung von Fischereirechten

  (1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann. Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigter wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  (2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.
  (3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereiberechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
  (4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  (5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu
zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
  (6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
  (7) Wenn und solange an einem Fischwasser der Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde nach Anhörung der Gemeinde und des Fischereirevierausschusses bis zur Feststellung des Fischereiberechtigten mindestens einen Verwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Der Verwalter hat hinsichtlich der dem Fischereiberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Rechte und Pflichten die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verwalter muß die Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen. Für seine Tätigkeit gebührt ihm ein von der Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses festzusetzendes angemessenes Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt in ihrem eigenen Wirkungsbereich.
  (8) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Fischereiberechtigten und auf dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Landesfischereiverband. Der Verwalter hat der Behörde auf Verlangen jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres und spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
  (9) Wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der seine Bestellung ausschließen würde, hat ihn die Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und einen neuen Verwalter zu bestellen.
  (10) Die gemäß den Abs. 8 und 9 gelegte Rechnung ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Landesfischereiverband bzw. durch den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.

§ 5 Koppelfischereirecht

  (1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.
  (2) Hat ein Fischereiberechtigter die Absicht, sein Koppelfischereirecht zu verkaufen, so hat er es zunächst allen übrigen an diesem Fischwasser Fischereiberechtigten zum Kauf anzubieten. Die Frist für die Geltendmachung des Kaufrechtes beträgt drei Monate, beginnend mit dem Tag der nachweisbaren Verständigung sämtlicher Koppelfischereiberechtigter vom beabsichtigten Verkauf. Wird von einem, mehreren oder der Gesamtheit der Koppelfischereiberechtigten der vollständige Preis, welcher von einem Dritten angeboten wurde, entrichtet, so ist das Fischereirecht auch beim Auftreten dritter Kaufwerber dem oder den Bewerbern aus dem Kreis der Koppelfischereiberechtigten zu verkaufen. Ein Verkauf an einen dritten Bewerber ist in diesem Fall ungültig.
  (3) Wird ein Koppelfischereirecht von der Gesamtheit der übrigen Fischereiberechtigten erworben, so erlischt es.
  (4) Neue Koppelfischereirechte können unbeschadet des § 4 Abs. 6 letzter Satz nicht begründet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 6 Pacht von Fischereirechten

  (1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechtes ist nicht zulässig.
  (2) Die Pachtdauer beträgt mindestens neun Jahre. Wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer zu bewilligen. Die Pachtdauer darf jedoch sechs Jahre nicht unterschreiten. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn diese im Besitz einer Fischerkarte (§ 17) ist und von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann (Pächterfähigkeit). An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann und wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellt wird.
  (4) Der Pachtvertrag ist vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei der Behörde ein Grund für die beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der Frist als erteilt.
  (5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.
  (6) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.

§ 7 Fischereibuch

  (1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
  (2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
  (3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
  (4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
  (5) Einzutragen sind:
  Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung.
  Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter sowie Maßnahmen gemäß § 9.
  In die Urkundensammlung sind die Urkunden aufzunehmen, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten.
  (6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.
  (7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
  (8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
  (9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (10) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Fischereibuches hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

II. ABSCHNITT
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen

§ 8 Bewirtschaftung; Besatz

  (1) Der Bewirtschafter (§ 2) ist im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) verpflichtet, das Fischwasser ausreichend mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen. Als gesund kann der Bewirtschafter jedenfalls Besatzmaterial aus anerkannten Fischzuchtbetrieben (§ 12) ansehen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Menge und Herkunft des Besatzes sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges sind vom Bewirtschafter, und zwar tunlichst eine Woche vorher, dem Fischereirevierausschuß anzuzeigen. Vertretern des Fischereirevierausschusses ist die Möglichkeit einzuräumen, während des Besatzvorganges anwesend zu sein.
  (3) Die Behörde kann den Bewirtschafter nach Anhören des Fischereirevierausschusses für bestimmte Zeit von der Besatzpflicht befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (4) Der Fischereirevierausschuß kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fischereireviers beschließen, daß die Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser gefangenen Fische ein Fangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereirevierausschuß zu übermitteln haben. Im Fangverzeichnis sind sämtliche gefangene Fische, nach Arten aufgegliedert, anzuführen. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmer (§ 20) der betroffenen Bewirtschafter Zahl und Art der gefangenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Bewirtschafter zu melden.

§ 9 Überfischung

  (1) Bei einem durch übermäßige Entnahme bedingten erheblichen Sinken des Bestandes unter den angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4 (Überfischung) kann die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses dem Bewirtschafter die Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; erforderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung untersagen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist der Fischereirevierausschuß zu hören, sofern nicht dem Antrag des Fischereirevierausschusses entsprochen werden soll.
  (2) Entfällt der Grund für die Verhängung von Maßnahmen nach Abs. 1 vor Ablauf des hiefür bestimmten Zeitraumes, so hat die Behörde die getroffenen Verfügungen vorzeitig aufzuheben.

§ 10 Nicht heimische Wassertiere; Entnahme von Nahrung

  (1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die Fischerei und keine sonstigen Schäden (z.B. am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Wassertiere als heimisch gelten.
  (2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellern bewilligen. Im Bewilligungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht berührt.
  (3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.

§ 11
Fischereiordnungen

  (1) Die Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassen.
  (2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

III. ABSCHNITT
Fischzuchtbetriebe

§ 12 Anerkannte Fischzuchtbetriebe

  (1) Anerkannte Fischzuchtbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Erzeugung und Heranzucht von Besatzmaterial betreiben und durch die Landesregierung anerkannt wurden.
  (2) Für diese Betriebe gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erzeugung und Heranzucht von Besatzmaterial nur die Bestimmungen des III. Abschnittes.

§ 13 Voraussetzungen für die Anerkennung

  (1) Ein Fischzuchtbetrieb ist über Antrag von der Behörde anzuerkennen (§ 12), wenn
  a) der Betriebsinhaber Fischereimeister (§ 16 Abs. 5 O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl.Nr. 53) ist oder im Betrieb wenigstens ein Fischereimeister beschäftigt ist und
  b) die für eine Erzeugung gesunden Besatzmaterials erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar eine in Menge und Qualität entsprechende Wasserversorgung, bauliche Einrichtungen (Bruthaus, Geräteraum u.dgl.), Teiche und Becken oder Aufzuchtbäche sowie die notwendigen Betriebsmittel vorhanden sind.
  (2) Die näheren Vorschriften über die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 lit. b können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

§ 14 Pflichten

  (1) Anerkannte Fischzuchtbetriebe sind so zu führen, daß Gewähr für die Erzeugung und Heranzucht von gesundem Besatzmaterial gegeben ist. Nur solches Besatzmaterial darf abgegeben werden.
  (2) Kommt der Betriebsinhaber seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Behörde die Abgabe von Besatzmaterial für Besatzzwecke zu untersagen. Die Untersagung ist zurückzunehmen, wenn die Untersagungsgründe nicht mehr gegeben sind.

§ 15 Widerruf der Anerkennung

  Fällt eine der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 weg oder entspricht der Betrieb nicht mehr den gemäß § 13 Abs. 2 erlassenen Vorschriften über die Mindesterfordernisse, so hat die Landesregierung, sofern nicht auf andere geeignete Weise die für die Heranzucht gesunden Besatzmaterials erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können, die Anerkennung zu widerrufen. Wird ungeachtet wiederholter Mahnungen gegen die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 oder gegen Untersagungen nach § 14 Abs. 2 verstoßen, so kann die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.

IV. ABSCHNITT
Fischerlegitimationen

§ 16 Allgemeines

  (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.
  (2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine auf seinen Namen lautende gültige
  a) Fischerkarte mit Lichtbild (§ 17) oder eine Fischergastkarte (§ 19) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder eine in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, - eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweisen, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  b) schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 20) bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
  (3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
  (4) Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausüben. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 17 Fischerkarte

  (1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Behörde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Zur Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Antragsteller in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Behörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.
  (3) Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist
  a) die Vollendung des 12. Lebensjahres,
  b) der Nachweis der fischereilichen Eignung (§ 22) und
  c) der Nachweis, daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 1 vorliegt.

§ 18 Verweigerung und Entzug der Fischerkarte

  (1) Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu verweigern:
  a) Entmündigten, wenn der Grund der Entmündigung erwarten läßt, daß keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gegeben ist;
  b) Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder der im § 52 angeführten Rechtsvorschriften bestraft wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des letzten Strafbescheides oder Strafurteiles,
  c) Personen, die auf Grund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges bieten, für die Dauer von höchstens drei Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch.
  (2) Erlangt die Behörde Kenntnis, daß bei einem Inhaber einer Fischerkarte ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 eingetreten ist, so hat die Behörde die Fischerkarte zu entziehen. In den Fällen nach Abs. 1 lit. b und c kann die Behörde die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer von höchstens drei Jahren aberkennen.
  (3) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte den Landesfischereiverband zu benachrichtigen.

§ 19 Fischergastkarte

  (1) Fischergastkarten sind von der Behörde auf Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.
  (2) Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.
  (3) Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.
  (4) Der Bewirtschafter hat über die Fischergäste eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 20 Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

  (1) Die Lizenz hat jedenfalls
  a) den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers,
  b) die Bezeichnung des betreffenden Gewässers, die von der Lizenz erfaßten Gewässerbereiche und die bewilligten Fangmittel,
  c) Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,
  d) das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Bewirtschafters
zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten, sind ungültig.
  (2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 16 Abs. 2 lit. a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom O.ö. Landesfischereiverband aufgelegten und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den Fischereirevierausschüssen nur für ein Kalenderjahr ausgefolgt werden und sind nur für dieses  Kalenderjahr gültig.

§ 21 Durchführungsbestimmungen

  Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Fischerkarte, der Fischergastkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Lizenzvordrucke sind so zu gestalten, daß Lizenzen auch für mehrere Fischwässer ausgestellt werden können.

§ 22 Fischereiliche Eignung

  (1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).
  (2) Die fischereiliche Eignung ist der Behörde durch die Teilnahme an einer vom O.ö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung und die Vorlage einer vom O.ö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an dieser Unterweisung nachzuweisen.
  (3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:
  a) durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung;
  b) im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der fischereiliche Eignung in einem anderen Bundesland, wenn dieser Nachweis in diesem Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges bildet.
  (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.

V. ABSCHNITT
Fischereischutz

§ 23 Fischereischutzorgane

  (1) Die Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Bewirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei innerhalb eines Fischereirevieres kann auch der Fischereirevierausschuß geeignete Personen für sämtliche Fischwässer des Fischereirevieres als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Geeignete Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies
  a) im Besitz einer Fischerkarte sind und
  b) die Fischereischutzprüfung (§ 26) mit Erfolg abgelegt haben.

§ 24 Betrauung, Widerruf

  (1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zuständigen Fischereirevierausschusses durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereischutzorgan tätig sein soll. Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Landesfischereirat zu hören hat. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden Behörden zu verständigen.
  (2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
  (3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.

§ 25 Dienstabzeichen; Dienstausweis

  (1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen. Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Fischereischutzorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
  (2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.
  (3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

§ 26 Fischereischutzprüfung

  (1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  (2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind.
  (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
  a) die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,
  b) den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege, die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften, die Vorschriften über den Fischereischutz und die die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und
  c) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung und das auszustellende Prüfungszeugnis.
  (4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

§ 27 Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane

  (1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
  (2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich
  a) nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu betreten,
  b) Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu veranlassen,
  c) Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig scheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
  d) Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, sowie gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Fischereischutzorgan hat hierüber den Betroffenen dann, wenn sie anwesend sind, sofort eine Bescheinigung auszustellen sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern, (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  e) die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.

VI. ABSCHNITT
Beziehung zu anderen Rechten

§ 28 Benützung fremder Grundstücke

  (1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
  (2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
  (3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
  (5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.Nr. 71, mit Bescheid festzusetzen ist. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann jeder der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
  (6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers einzubringen.
  (7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

§ 29 Fischfolge

  Die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Überflutung von Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an ihre Gewässer grenzenden überfluteten Bereich auszuüben. Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindern. Die Grundeigentümer sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückgebliebene Wassertiere anzueignen.

§ 30 Wasserkraft- und Stauanlagen

  (1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.
  (2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die  Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.
  (3) Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

VII. ABSCHNITT
Ausübung des Fischfanges

§ 31
Schonzeiten und Mindestfangmaße

  (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des O.ö. Landesfischereiverbandes zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren durch Verordnung für sämtliche oder bestimmte Fischwässer Schonzeiten und Mindestfangmaße festzusetzen.
  (2) Wassertiere dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
  (3) Die Landesregierung kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, soweit der Bestand bestimmter Arten von Wassertieren hiedurch nicht gefährdet wird, bewilligen. Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 32 Weidgerechtigkeit

  (1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Insbesondere ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
  (2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind
  a) Sprengstoffe, Schußwaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,
  b) elektrischer Strom,
  c) Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern.
  (3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind
  a) das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
  b) das Verwenden künstlicher Lichtquellen.
  (4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
  a) in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
  b) im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,
  c) im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen), bei welchem für die Teilnahme ein gesondertes, unverhältnismäßig hohes Entgelt (Teilnahmegebühr oder ähnliches) zu entrichten ist oder bei welchem unverhältnismäßig hohe Geld- oder Sachpreise (mit Ausnahme von Ehrenpreisen wie Pokale und Urkunden) verliehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies
  a) bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 1 feststellen,
  b) Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
  c) weitere örtliche Verbote festlegen.
  (6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u.dgl.) zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990) (Anm: LGBl.Nr. 92/1998)

§ 33 Ausnahmen von Verboten

  (1) Die Landesregierung hat auf Antrag für bestimmte Gewässer, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist, insbesondere zur Hege des Fischbestandes, ferner bei Vorliegen fischereigefährdender Verhältnisse, wie z.B. bei Niederwasser, Gewässerabkehr und Gewässerverunreinigungen, sowie zur Vornahme von Beweissicherungen und für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot des Fischfanges unter Zuhilfenahme elektrischen Stromes (§ 32 Abs. 2 lit. b) sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a zu bewilligen.
  (2) Die Bewilligung ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.

VIII. ABSCHNITT
Interessenvertretung

§ 34 O.ö. Landesfischereiverband

  (1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei wird der O.ö. Landesfischereiverband eingerichtet.
  (2) Der O.ö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
  (3) Ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesfischereiverbandes sind die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der O.ö. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
  (4) Der O.ö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.

§ 35 Aufgaben

  (1) Dem O.ö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:
  a) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
  b) die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischer (§ 16 Abs. 2) sowie der Fischereischutzorgane zu fördern;
  c) die Unterweisung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und die Bescheinigungen über die Teilnahme an diesen Unterweisungen auszustellen (§ 22 Abs. 2);
  d) die Erhaltung und die Reinhaltung der Fischwässer zu fördern;
  e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
  f) der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
  g) den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
  h) statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen.
  (2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung muß geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfanges wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung ist zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und darf eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten.
  (3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

§ 36 Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes

  (1) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind
  a) der Landesfischereirat,
  b) der Vorstand,
  c) der Vorsitzende des Landesfischereirates (Landesfischermeister),
  d) die Fischereireviervollversammlungen,
  e) die Fischereirevierausschüsse,
  f) die Fischereirevierobmänner.
  (2) Die Mitglieder des Landesfischereirates, des Vorstandes und der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Der Landesfischermeister, sein Stellvertreter, die Fischereirevierobmänner und die geschäftsführenden Mitglieder der Fischereirevierausschüsse haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Ausmaß in Pauschalsätzen festgelegt werden kann, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen trägt der O.ö. Landesfischereiverband.
  (3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Landesfischereirates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorganes
gewährt werden können.
  (4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des O.ö. Landesfischereiverbandes kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer unterstehen dem Landesfischermeister.

§ 37 Landesfischereirat

  (1) Der Landesfischereirat besteht aus:
  a) den Fischereirevierobmännern;
  b) zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaber eines Fischzuchtbetriebes, von denen mindestens einer aus dem Kreis der Inhaber eines anerkannten Fischzuchtbetriebes (§ 14) zu sein hat;
  c) einer von der Landesregierung zu entsendenden fachkundigen Person;
  d) je einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Abs. 1 lit. d sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
  (3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
  a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Landesfischermeisters und des Vorstandes;
  b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  c) die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
  d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfanges sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;
  e) die Bestellung des Geschäftsführers der Geschäftsstelle des O.ö. Landesfischereiverbandes;
  f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Lizenzgebühren und der Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c;
  g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;
  h) die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  (4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

§ 38 Vorstand

  (1) Dem Vorstand gehören der Landesfischermeister, sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstandes ein Vertreter gemäß § 37 Abs. 1 lit. d sein muß. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder dem Landesfischermeister vorbehalten sind.

§ 39 Landesfischermeister

  Der Landesfischermeister - für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter - vertritt den O.ö. Landesfischereiverband nach außen, beruft den Landesfischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des O.ö. Landesfischereiverbandes und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirates und des Vorstandes zu sorgen.

§ 40 Geschäftsführung der Fischereireviere

  (1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.
  (2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind.
  (3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

§ 41 Aufgaben der Organe der Fischereireviere

  (1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
  a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereirevierausschusses;
  b) die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereirevierausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.
  (2) Der Fischereirevierausschuß hat jene dem O.ö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind.
  (3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereirevierausschuß und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuß je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

§ 42 Funktionsperiode der Organe, Abberufung

  (1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.
  (2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes eines Organes durch:
  a) Tod;
  b) Verzicht;
  c) Abberufung (Abs. 3).
Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
  (3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
  (4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes.

§ 43 Rechte und Pflichten der Mitglieder des O.ö. Landesfischereiverbandes

  (1) Die ordentlichen Mitglieder des O.ö. Landesfischereiverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Gebrauch zu machen.
  (2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O.ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  (3) Zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu entrichten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

§ 44 Gebarung des O.ö. Landesfischereiverbandes

  (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  a) die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;
  b) die Lizenzabgabe;
  c) die Gebühren für die Teilnahme an der Unterweisung gemäß § 22 Abs. 2 und die Ausstellung der Bescheinigung für die Teilnahme;
  d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
  (2) Die Lizenzabgabe wird vom Fischereirevierausschuß bei Ausfolgung der Formulare gemäß § 20 Abs. 3 eingehoben.

§ 45 Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes; Geschäftsordnungen

  (1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung des O.ö. Landesfischereiverbandes, insbesondere über die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß, die Festsetzung, Einhebung und Verwendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufwandes erforderlichen Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c und Lizenzabgaben einschließlich der Höhe des von den Fischereirevieren an den Landesfischereirat abzuliefernden Anteils an den Lizenzabgaben sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
  (2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
  (3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereirevierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlußerfordernisse enthalten müssen.

§ 46 Aufsicht über den O.ö. Landesfischereiverband; Datenverarbeitung

  (1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den O.ö. Landesfischereiverband aus.
  (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des O.ö. Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  (3) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.
  (4) Der O.ö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Lande zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der O.ö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergastkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiverband zur Verfügung zu stellen.
  (5) Der O.ö. Landesfischereiverband ist insoweit zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 565/1978, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

IX. ABSCHNITT
Behörden; sonstige Organe

§ 47 Behörden

  (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  (2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers bzw. Gewässerabschnittes, auf das bzw. auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht.
  (3) Ist in einer Sache in erster Instanz die Landesregierung zuständig, so kann sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens dient.

§ 48
Mitwirkung sonstiger Organe

  (1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 49 Abs. 1 Z. 10, 11, 21, 22 sowie 23 im Umfang des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 46/1977, mitzuwirken.
  (2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Gesetzes, hinsichtlich derer gemäß Abs. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundesgendarmerie vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

X. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 49
Strafbestimmungen

  (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer  1. entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt;
  2. als Pächter entgegen der Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde zur Genehmigung vorlegt;
  3. als Fischereiberechtigter entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 sein Fischereirecht nicht binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, nicht binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzeigt oder gemäß § 50 Z. 3 die erforderlichen Angaben oder entgegenstehende Hindernisse nicht innerhalb von acht Wochen nach behördlicher Aufforderung bekanntgibt;
  4. als Bewirtschafter seiner Besatzpflicht nicht oder nicht mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial (§ 8 Abs. 1) nachkommt;
  5. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  6. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 4 das Fangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fischereirevierausschuß vorlegt oder als Lizenznehmer die vorgeschriebene Meldung dem Bewirtschafter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet;
  7. als Bewirtschafter entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Lizenzen ausgibt oder selbst den Fischfang ausübt;
  8. ohne Bewilligung der Landesregierung Wassertiere aussetzt, die nicht als in Oberösterreich heimisch gelten, oder bescheidmäßige Auflagen gemäß § 10 Abs. 3 nicht beachtet;
  9. als Inhaber eines Fischzuchtbetriebes entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 Besatzmaterial abgibt;
  10. den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz von Fischerlegitimationen (§ 16) hiezu berechtigt zu sein;
  11. entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 den Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht aushändigt;
  12. als Aufsichtsperson seiner Aufsichtspflicht nach § 16 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt;
  13. als Bewirtschafter Fischergastkarten entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausfüllt;
  14. entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 3 in einem Kalenderjahr mehr als zwei Fischergastkarten löst;
  15. als Bewirtschafter entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 eine schriftliche Aufstellung über die Fischergäste nicht führt oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;
  16. als Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vorschrift nach § 20 ausstellt;
  17. als Eigentümer oder sonst Berechtigter der nach § 28 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwiderhandelt;
  18. im Sinne des § 29 die Ausübung des Fischfanges nicht duldet oder bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere behindert;
  19. der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht nachkommt;
  20. den nach § 30 Abs. 2 letzter Satz festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  21. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße oder der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 letzter Satz zuwiderhandelt;
  22. sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt;
  23. den in einer Bewilligung nach § 33 Abs. 2 festgelegten Vorschreibungen zuwiderhandelt. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
  (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
  (3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z. 10, 21, 22 und 23 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

§ 50 Übergangsbestimmungen

  1. (Zu § 1)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte werden durch dieses Gesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
  2. (Zu § 6)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinne dieses Gesetzes. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
  3. (Zu § 7)
Die Behörde hat zum Zwecke der Anlegung des Fischereibuches die Fischereiberechtigten aufzufordern, die notwendigen Angaben bekanntzugeben. Die Fischereiberechtigten haben innerhalb von acht Wochen dieser Aufforderung nachzukommen oder entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben.
  4. (Zu § 13)
Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischzuchtanstalten, deren bisheriger Betrieb die Gewähr für die Erzeugung und Heranzucht von gesundem Besatzmaterial bietet, ist über Antrag vom Erfordernis des § 13 Abs. 1 lit. a Abstand zu nehmen.
  5. (Zu § 17)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Fischerkarten behalten ihre Gültigkeit für zehn Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes und gelten als Fischerkarten im Sinne dieses Gesetzes.
  6. (Zu § 22)
Personen, die im Besitze einer auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarte oder im Besitze von einem oder drei Fischerbücheln im Gesamtzeitraum von drei Jahren sind, müssen den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht erbringen. Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 bleiben im übrigen jedoch unberührt.
  7. (Zu § 23)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereischutzorgane beeidet sind, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes, sofern der in Betracht kommende Fischereiberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Aufnahme in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 4 beantragt.
  8. (Zu § 26)
Bei Berechnung der Frist nach § 26 Abs. 2 sind die bis höchstens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiträume, innerhalb welcher der Besitz von auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarten oder Fischerbücheln nachgewiesen wird, anzurechnen.
  9. (Zu § 33)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide über Bewilligungen zum Elektrofischfang nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten als solche im Sinne des Gesetzes.
  10. (Zu §§ 34 ff.)
  (1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 bestimmt wird.
  (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O.ö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates ein.
  (3) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe üben die Generalversammlung der Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen des Landesfischereirates, der Landes-Fischereirat die Funktionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Reviergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierausschüsse und die Obmänner der Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner aus.
  11. (Zu § 50)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Es darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Zuständigkeitsvorschriften gegolten haben, gelten die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften weiter.

§ 51 Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  (2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

§ 52 Außerkrafttreten

  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden - jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 50 - nachstehende Rechtsvorschriften soweit aufgehoben, als sie bisher als landesgesetzliche Vorschriften gegolten haben:
  1. das Fischereigesetz vom 2. Mai 1895, LGuVBl.Nr. 32/1896, giltig für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.Nr. 125, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen; es sind dies insbesondere
  a) die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z. 21637/l, LGuVBl.Nr. 33, betreffend die fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze mit der durch die Verordnung der Landesregierung für Oberösterreich vom 20. Dezember 1926, Z. 18054/l, LGuVBl.Nr. 82, erfolgten Abänderung des Artikels XIII und den durch nachträgliche Verordnungen erfolgten abändernden oder ergänzenden Bestimmungen,
  b) die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z. 21637/l, LGuVBl.Nr. 34, in Betreff der Revierbildung nach dem Fischereigesetze,
  c) die Verordnung der k.k. Statthalterei im Erzherzogtume Österreich ob der Enns vom 2. Juli 1913, LGuVBl.Nr. 16, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Traunsee (Fischereibetriebsordnung),
  d) die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 1924, LGuVBl.Nr. 29, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Attersee (Fischereibetriebsordnung),
  e) die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 12, in der Fassung der Kundmachung der oberösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 22, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Mondsee (Fischereiordnung),
  f) die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1929, Z. III/308/1, LGBl.Nr. 22, betreffend die Bewilligung zum Fange von Huchen während der Laichzeit,
  g) die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1933, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Innstrom im Gebiete des Fischereireviers Inn-Braunau (Innfischereiordnung), LGBl.Nr. 44,
  h) die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 23. Mai 1955, LGBl.Nr. 39, betreffend die Elektrofischerei (Elektrofischerei-Verordnung),
  i) die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. September 1973, LGBl.Nr. 71, betreffend die Schonzeiten für Fische, Krebse und Muscheln und den Verkauf von Fischen und Krebsen unter einem bestimmten Mindestmaß (Fischschonzeitenverordnung 1973),
  j) die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl.Nr. 3/1974, betreffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbüchels,
  k) die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 22. März 1976, LGBl.Nr. 17, betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubelns;
  2. das Gesetz vom 14. März 1908, LGuVBl.Nr. 18, wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns betreffend die Errichtung eines Landes-Fischereirates;
  3. das Gesetz vom 19. April 1939, DRGBl. I S. 795, bzw. GBl.f.d.L.Ö. Nr.-556/1939, über den Fischereischein;
  4. die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 7. Dezember 1939, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für den Gau Oberdonau Nr. 55, betreffend die Eingliederung der Fischereirevierausschüsse in die Landesbauernschaft;
  5. soweit sie Fischereischutzorgane betreffen,
  a) das Gesetz betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl.Nr. 84/1872;
  b) das Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, GuVBl.Nr. 18/1887;
  c) das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl.Nr. 11/1891.

Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/1990)

  (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Art. I Z. 13 und Z. 14 (Anm: § 32 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 idF LGBl.Nr. 16/1990) treten mit 31. Dezember 1998 außer Kraft. Art. I Z. 15 bis 17 sind bis zur ersten auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes folgenden Neubestellung der Organe für eine neue Funktionsperiode bereits durch Kooptierungen zu verwirklichen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1995)
  (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.
  (3) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 ausgestellten Fischerkarten gelten mit der Maßgabe weiter, daß sie ohne zeitliche Beschränkung ausgestellt sind.
  (4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 92/1998)

  (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  (2) Die Wettfischverordnung, LGBl.Nr. 42/1990, gilt als Verordnung nach § 32 Abs. 6 des Oö. Fischereigesetzes in der Fassung des Art. I dieses Landesgesetzes.




Angler-Forum     Banner     Impressum     Datenschutzerklärung     Anglerpraxis.de



Alle Rechte und Irrtümer vorbehalten! - Ein Projekt mit Unterstützung von anglerboard.de.

Alle Grafiken und Warenzeichen auf dieser Seite unterliegen dem Recht der jeweiligen Eigentümer.
Das Kopieren von Bildern und Texten von Angeltreff.org ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet!

© 2000-2008 Angeltreff.org

Technical support by MLIT