|
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983
betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischereiverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 7 Abs. 10, 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 4, 25 Abs. 3, 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 5 lit. b des Oö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird verordnet:
I. ABSCHNITT Fischereibuch
§ 1 Hauptbuch
(1) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 :
20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummer
der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen
vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die benannten einzutragen. (2) Das Hauptbuch
selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen. (3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf
die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers
(Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche. (4) Die Eintragung
der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem
Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung
maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4 Abs.
7 Oö. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung überhaupt, unter Angabe
des zugrundeliegenden Bescheides sowie der Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen. (5) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen.
§ 2 Urkundensammlung
(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines
Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen u.dgl.). (2) Die
Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in
deren Reihenfolge aufzubewahren.
§ 3 Verzeichnis des Fischereiberechtigten
(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern
nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A 5 und hat für den Fischereiberechtigten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb
sowie für den Verwalter die Farbe rot. (2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen. (3) Auf die
dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.
II. ABSCHNITT Fischerlegitimationen
§ 4 Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz
(1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen.
Die Fischerkarte besteht aus Schreibleinen in hellblauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. Die Fischergastkarte besteht aus Karton in beigem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist
einmal gefaltet. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet
sind insgesamt 16 Seiten mit der fortlaufenden Numerierung von 3 bis 18. Die Seiten 4 bis 17 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen. (Anm: LGBl.Nr. 24/1992) (2) Ausgestellte Lizenzformulare, in
denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden.
III. ABSCHNITT
Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung
§ 5 Einschlägige Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und §
16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl.Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für
Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei"
an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als
einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 50/1987)
IV. ABSCHNITT Fischereischutz
§ 6 Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1)
Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen
vorzuweisen. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes
auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen.
§ 7 Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission
(1) Die
Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der
Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Zur Vertretung der Mitglieder der
Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 8 Prüfungsstoff
Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung
ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen: a) Fischkunde; b) Fischhege; c) Regeln der Weidgerechtigkeit;
d) Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln; e) Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.
§ 9 Ausschreibung der Prüfungstermine
(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission festzusetzen. (2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen
zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind. (3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem
festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen,
erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 10 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich. (2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die
mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung
ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen. (4) Tritt ein Prüfungswerber während
der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu
entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission bekanntzugeben. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der
Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.
§ 11 Prüfungszeugnis
Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 13 auszustellen.
V. ABSCHNITT Heimische Wassertiere, Schonzeiten und Mindestfangmaße
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische,
Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt:
---------------------------------------------------------------------
Wassertier Schonzeit Mindestfangmaß
---------------------------------------------------------------------
A. Familie: Neunaugen (Petromyzonidae)
1. Bachneunauge(Lampetra planeri Bloch) ganzjährig geschont
2. Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) ganzjährig geschont
3. Donauneunauge (Eudontomyzon danfordi L.) ganzjährig geschont
B. Familie: Störe (Acipenseridae)
Sterlet (Acipenser ruthenus L.) 1. Mai – 30. Juni 45 cm
C. Familie: Forellenartige (= Lachsartige) Fische (Salmonidae)
1. Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 16. Sept. – 15. März 22 cm
2. Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) 16. Sept. – 15. März 50 cm
3. Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walb.) 1. Dez. – 15. März 22 cm
4. Huchen (Hucho hucho L.) 16. Febr. – 15. Mai 75 cm
5. Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) 16. Sept. – 15. März 25 cm
6. Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitch.) 16. Sept. – 15. März 22 cm
7. Äsche (Thymallus thymallus L.) 1. März – 30. April 30 cm
8. Reinanke, Maräne (Coregonus sp.) 16. Okt. – 31. Dez. 30 cm
D. Familie: Karpfenfische (Cyprinidae)
1. Brachsen (Abramis brama L.) 1. Mai – 31. Mai 25 cm
2. Zope (Abramis ballerus L.) ganzjährig geschont
3. Zobel (Abramis sapa Pallas) 1. April – 31. Mai 25 cm
4. Russnase, Blaunase oder Zährte (Vimba vimba L.) 16. April – 31. Mai 25 cm
5. Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus L.) 16. Mai – 30. Juni kein
6. Seelaube oder Mairenke (Chalcalburnus chalcoides mento) 16. Mai – 30. Juni 20 cm
7. Schneider (Alburnoides bipunctatus L.) ganzjährig geschont
8. Rapfen oder Schied (Aspius aspius L.) 16. April – 31. Mai 40 cm
9. Barbe (Barbus barbus L.) 1. Mai – 15. Juni 30 cm
10. Semling (Barbus petenyi) ganzjährig geschont
11. Güster oder Blikke (Blicca björkna L.) 1. Mai – 31. Mai kein
12. Karausche (Carassius carassius L.) ganzjährig geschont
13. Giebel (Carassius auratus gibelio) 1. Mai – 31. Mai kein
14. Nase (Chondrostoma nasus L.) 16. März – 31. Mai 30 cm
15. Karpfen (Cyprinus carpio L.) 1. Mai – 31. Mai 35 cm
16. Gründling (Gobio gobio L.) 1. Mai – 31. Mai kein
17. Weißflossiger Gründling (Gobio albipinnatus Lukasch) 1. Mai – 31. Mai kein
18. Kessler Gründling (Gobio kessleri) ganzjährig geschont
19. Steinkreßling (Gobio uranoscopus Ag.) ganzjährig geschont
20. Seider oder Nerfling oder Aland (Leuciscus idus L.) ganzjährig geschont
21. Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel) ganzjährig geschont
22. Hasel (Leuciscus leuciscus L.) 16. März – 15. Mai kein
23. Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Heckel) ganzjährig geschont
24. Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri Heckel) ganzjährig geschont
25. Ziege oder Sichling (Pelecus cultratus L.) ganzjährig geschont
26. Elritze oder Pfrille (Phoxinus phoxinus L.) 1. April – 31. Mai kein
27. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch) ganzjährig geschont
28. Rotauge oder Plötze (Rutilus rutilus L.) 1. April – 31. Mai 15 cm
29. Rotfeder (Scardinius erythropthalmus L.) 1. April – 31. Mai 15 cm
30. Aitel oder Döbel (Leuciscus cephalus L.) keine kein
31. Strömer (Leuciscus souffia agassizi Cuv. & Val) ganzjährig geschont
32. Schleie (Tinca tinca L.) 16. Mai – 30. Juni 25 cm
33. Pseudokeilfleckbarbe (Pseudorasbora parva) keine kein
E. Familie: Grundeln (Gobiidae) 1. Marmorierte Meergrundel (Proterhorinus marmoratus Pallas) 16. März – 30. Juni kein
2. Kessler Grundel (Neogobius kessleri) 16. März – 30. Juni kein
F. Familie: Bartgrundeln (Balitoridae) Bartgrundel oder Bachschmerle (Barbatula barbatula) 1. März – 31. Mai kein
G. Familie: Schmerlen (Cobitidae)
1. Steinbeißer (Cobitis taenia L.) ganzjährig geschont
2. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.) ganzjährig geschont
H. Familie: Welse (Siluridae)
Wels (Silurus glanis L.) 1. Juni – 30. Juni 60 cm
I. Familie: Aale (Anguillidae)
Aal (Anguilla anguilla L.) keine kein
J. Familie: Hechte (Esocidae)
Hecht (Esox lucius L.) 1. Febr. – 30. April 50 cm
K. Familie: Hundsfische (Umbridae)
Hundsfisch (Umbra krameri Fitz.) ganzjährig geschont
L. Familie: Barsche (Percidae)
1. Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua L.) keine 10 cm
2. Schrätzer (Gymnocephalus schraetser L.) ganzjährig geschont
3. Streber (Zingel streber L.) ganzjährig geschont
4. Zingel (Zingel zingel L.) 1. April – 31. Mai 20 cm
5. Zander (Stizostedion lucioperca L.) 1. April – 31. Mai 40 cm
6. Flussbarsch oder Barsch (Perca fluviatilis L.) keine kein
M. Familie: Groppen (Cottidae)
Groppe oder Koppe (Cottus gobio L.) 1. Febr. – 30. April kein
N. Familie: Stichlinge (Gasterosteidae) Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus L.) 1. Mai – 30. Juni kein
O. Familie: Schellfische (Gadidae)
Aalrutte oder Quappe (Lota lota L.) 1. Dez. – 31. Jänner 35 cm
P. Krustentiere (Crustacea) 1. Edelkrebs (Astacus astacus L.) männl. 1. Okt. – 31. Mai 12 cm
weibl. ganzjährig geschont
2. Steinkrebs (Astacus torrentium Schr.) männl. 1. Okt. – 31. Mai 12 cm
weibl. ganzjährig geschont
3. Sumpfkrebs (Astacus lepto dactylus Esch.) männl. 1. Okt. – 31. Mai 12 cm
weibl. ganzjährig geschont
Q. Muscheln (Lamellibranchiata) 1. Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.) ganzjährig geschont
2. Flache Teichmuschel (Pseudanodonta complanata L.) ganzjährig geschont
3. Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig geschont
4. Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig geschont
5. Gemeine Flussmuschel (Unio crassus Philipsson) ganzjährig geschont
6. Aufgeblasene Flussmuschel (Unio tumidus) ganzjährig geschont
7. Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig geschont.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1992, 63/1996, 76/1998, 107/2001)
(2) Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das
Fischwasser zurückzusetzen. (3) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
§ 13 Besondere Bestimmungen
(1) Für die Grenzgewässer der Salzach von der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung in den Inn gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten und
Mindestfangmaße:
---------------------------------------------------------------------
Wassertier Schonzeit Mindestfangmaß
--------------------------------------------------------------------- Forellen-(Lachs-)artige Fische
Seeforelle 1. Okt. - 31. Dez. 60 cm
Bachforelle 1. Okt. - 28. Febr. 26 cm
Regenbogenforelle 15. Dez. - 15. April 26 cm
Bachsaibling 1. Okt. - 28. Febr. 20 cm
Äsche 33 cm
Hechte Hecht keine Schonzeit kein Mindestfangmaß
Barsche
Zander (Schill) 15. März - 30. April 50 cm
Karpfenfische
Schleie keine Schonzeit Brachse keine Schonzeit
Näsling keine Schonzeit Rotauge keine Schonzeit
(2) Für alle
übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
---------------------------------------------------------------------
Wassertier Schonzeit Mindestfangmaß
--------------------------------------------------------------------- Forellen(lachs)artige Fische
Bachforelle 26 cm
Regenbogenforelle keine 26 cm
Huchen 15. 2. – 31. 5.
Bachsaibling 26 cm
Äsche 35 cm
Karpfenfische Brachse keine kein
Zobel keine kein
Barbe 38 cm
Nase keine
Karpfen 30 cm
Seider oder Nerfling oder Aland 1. 5. – 31. 5. 35 cm
Aitel oder Döbel 25 cm
Schleie 26 cm
Welse
Wels keine 70 cm
Hechte
Hecht 15. 2. – 31. 5.
Barsche
Zander 15. 2. – 31. 5. 50 cm (Anm: LGBl.Nr. 107/2001)
§ 13a Netzfischfang; Legschnüre
In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten (Anm: LGBl.Nr.
50/1987)
VI. ABSCHNITT Schlußbestimmung
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Anlagen in Auszügen:
|