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Verordnung der Oö. Landesregierung vom 30. Juni 1997 betreffend
das Verbot der Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Echolotverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Oö. Fischereigesetzes,
LGBl.Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 87/1995, wird verordnet:
§ 1
Die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges ist,
ausgenommen für Maßnahmen im Interesse der Wissenschaft oder Forschung sowie zur Gewinnung von Fischlaich, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
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