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Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1984 betreffend die
Fischereiordnung für die Donau
(Donaufischereiordnung)

StF: LGBl.Nr. 51/1984

Änderung
idF: LGBl.Nr. 39/1985 (DFB)
     LGBl.Nr. 51/1987
     LGBl.Nr. 16/1992



Präambel/Promulgationsklausel
  Auf Grund des §§ 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl.Nr. 16/1990 wird für die Donau einschließlich ihrer Altarme und Ausstände verordnet:
(Anm: LGBl.Nr. 51/1987, 16/1992)

§ 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße

  Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:

                 Schonzeit       Mindestfangmaß
Maräne           -                  25 cm
Barbe      1. Mai-31. Mai       30 cm

§ 2 Fischfang durch den Bewirtschafter

  (1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen, Legschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
  (2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen; ihre Länge darf insgesamt 250 Meter nicht überschreiten.
  (3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 30 Meter voneinander gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 51/1987)
  (4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden.
  (5) Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf Reusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter nicht überschreiten, und höchstens fünf Legschnüre mit nicht mehr als 50 Angelhaken je Schnur verwendet werden. Reusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter überschreiten, gelten als Netze. Aalkörbe sind hingegen nicht als Netze anzusehen. Ausgelegte Reusen, Legschnüre und Aalkörbe sind täglich zu
kontrollieren.
  (6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

§ 3 Kennzeichnung der Fangmittel

  Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.

§ 4 Verpachtung; Stellvertretung

  (1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.
  (2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
  (3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 5 Koppelfischereirechte

  (1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
  (2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. sogenanntes Preisfischen) zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafter des Koppelfischereirechtes und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  (3) Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zuständige Fischereirevierausschuß.

§ 6 Fischfang durch den Lizenznehmer

  (1) Der Fischfang durch Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1992)
  (2) Für den Fischfang in der Donau dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit höchstens je drei Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. Für den Fischfang in den Altarmen und Ausständen dürfen, außer im Falle des § 7 lit. e, nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 51/1987, 16/1992)
  (3) Der Fischfang von Motorbooten aus und das Verwenden von Lichtblinkern ist verboten.
  (4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.

§ 7 Regelung durch den Fischereirevierausschuß

  Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierausschuß überlassen:
  a) die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze;
  b) die Art und Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 5 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustandekommt;
  c) die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;
  d) das Verbot der Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer unter Verwendung einer Daubel gemäß § 8 Z. 2;
  e) die Zulässigkeit der Verwendung von drei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur, sofern dies fischereiwirtschaftlich vertretbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 51/1987)

§ 8 Übergangsbestimmungen

  Bis zum 31. Dezember 1993 ist
  1. (zu § 2 Abs. 2) den Bewirtschaftern die Verwendung von Netzen mit einer Maschenweite von mindestens 40 Millimeter von Knoten zu Knoten sowie
  2. (zu § 6 Abs. 2), sofern vom Fischereirevierausschuß gemäß § 7 Abs. 1 lit. d nichts gegenteiliges beschlossen wird, den Lizenznehmern, ausgenommen in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai, das Fischen mit einer Handdaubel im Ausmaß von höchstens 2,5 mal 2,5 Meter gestattet.

§ 9 Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.




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