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NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
Ausgegeben am 29. März 2002. Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
Abschnitt I
ALLGEMEINES
§ 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf
Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer, die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer
Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und
Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Fischwässer (§ 3 Z. 12) und alle heimischen und eingebürgerten
Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich. (2) Dieses
Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und § 13 keine Anwendung in Teichen (§ 3 Z. 14), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischerkarte oder Fischergastkarte erforderlich ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem
natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind; 2. Behörde: jene Bezirkshauptmannschaft,
an deren Sitz der zuständige Fischereirevierverband seinen Sitz hat für seinen Wirkungsbereich gemäß Anlage 2; 3. Brittelmaße:
Mindestgrößen für die Aneignung von Fischen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln; 4. Schonzeiten: Zeitraum, in dem der absichtliche Fang sowie die Aneignung dieser Tiere verboten ist; 5. Fischen:
Fang von Wassertieren; 6. Wassertiere: Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere; 7. Fischereiberechtigte:
Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen; 8. Fischereiausübungsberechtigte: die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,
die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren, die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind; 9. Fischergäste:
Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat; 10. Fischereigesellschaft: Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur
gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben; 11. Fischereibewirtschaftung: Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines
standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen; 12. Fischwässer: natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer
ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche
Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet; 13. künstliche Gerinne:
durch
menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;
14. künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind
ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer
geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt); nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch
Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von
Teichen; 15. Fangstatistik: eine inhaltlich bestimmte Zusammenstellung von Bewirtschaftungsdaten eines Fischereireviers.
§ 4 Fischereirecht (1) Das Fischereirecht besteht in der
Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen, sich anzueignen, deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und zu töten. (2) Mit dem
Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht
für Nationalparke und Naturschutzgebiete. (3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von
Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. (4) Wenn in einem natürlichen
oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch
das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu. (5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf,
so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis
und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.
§ 5 Besatzpflicht (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder
Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen
und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden. Es sind Fische zu verwenden, deren Bestände gesund sind, die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen oder bei
denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden. Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.
(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen. (3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z.B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die
einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen. Dabei hat er auf auf den jeweiligen Gewässertyp, die Fischregion, die Reproduktionsverhältnisse, die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und
Bewilligungen nach § 23 Abs. 7 besonders Bedacht zu nehmen. Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren. (4) Der
Fischereiausübungsberechtigte kann gegen Bescheide gemäß Abs. 3 Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben. (5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor
Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.
§ 6 Aussetzen von Wassertieren
(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband. (2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt
werden, wenn durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und es sich um Gerinne
oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).
§ 7 Fangstatistik und Fangbericht (1) Der
Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem
Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen. (2) Der NÖ
Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder
unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.
§ 8 Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter (1) Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte
oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z.
2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters. (2)
Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen. (3) Die Fischereiberechtigten und
die Besitzer können gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
Abschnitt II FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
§ 9
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen (1) Wer fischt, muss eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. Wenn er nicht
selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, muss er zusätzlich eine Lizenz (§ 11) mit sich führen. Diese müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen
vorgezeigt werden. (2) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
§ 10 Schonzeiten und Brittelmaße (1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung Schonzeiten für alle in Niederösterreich
fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen. Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen; Brittelmaße für diese
Tierarten zu bestimmen und heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten. (2) Die Behörde (§ 3 Z. 2) kann auf Antrag des Fischereiberechtigten oder auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen und nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes mit Bescheid für einzelne Fischereireviere unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen
von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und
Artenschutzes) oder im Interesse der Fischereibewirtschaftung liegt.
§ 11 Lizenzen (1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von
Lizenzen erteilen. Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn der Lizenznehmer eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt und dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten
Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird. (2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten: den Namen des Lizenzgebers, den Namen des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Fischereireviers,
eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes, die Dauer der Gültigkeit und den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar. (4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren.
Dabei sind die natürliche Reproduktionsfähigkeit, der Fischbestand, die Fischereiordnung und die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend. (5) Der Fischereiausübungsberechtigte kann gegen Bescheide
gemäß Abs. 4 Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
§ 12 Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote (1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und
unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben. (2) Es ist verboten, Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen; sich
Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt; Fangvorrichtungen
unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind. (3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen; in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in
Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.; durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind). (4) Es ist verboten, Wassertiere mutwillig zu beunruhigen; beim
Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen; Laichgründe zu schädigen. (5)
Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten: Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen, elektrischer Strom, künstliche Lichtquellen und Echolot. (6)
Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn diese
Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z.B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten: das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen, das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere, das
Verwenden von Krustentieren als Köder, Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu. (8) Es ist verboten, die gemeine Flussmuschel in allen
Lebensstadien absichtlich zu fangen oder zu töten, absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören, zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum
Kauf oder Tausch anzubieten.
§ 13 Ausnahmen von Verboten (1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen aus Gründen der
besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden. (2) Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind, der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt
(z.B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten, eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. (4) In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf
eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
Abschnitt III FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN
§ 14 Fischerkarte, Fischerkurs (1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist jener Fischereirevierverband zuständig, in dessen
Wirkungsbereich gemäß Anlage 1 der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz oder Aufenthalt.
(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband
ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen. (3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen
Berufsausbildung oder die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land. (4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung
Bestimmungen zu erlassen über die Anmeldung zum Kurs, die Form, Dauer und den Inhalt des fischereifachlichen Kurses, die Ausstellung der Kursbescheinigung, die Höhe des Kursbeitrages, die einschlägige
Berufsausbildung und die gleichwertige Ausbildung. (5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung der Schonzeiten und Brittelmaße und der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu
übergeben. (6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig.
Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich. (7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen. (9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei
Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
§ 15 Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag (1) Inhaber von Fischerkarten sind - bevor sie
fischen - verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen. (2) Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung
jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,- für die Fischerkartenabgabe und € 5,- für den Verbandsbeitrag zum 1.
Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. (3) Der NÖ Landesfischereiverband hat
50 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen. (4) Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände
weiterzugeben. (5) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und achweislich für die Förderung der Fischerei und der
Forschung insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden. Die Forschungsergebnisse
sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. (6) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag
die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
§ 16 Fischergastkarten (1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten für ein Kalenderjahr an
Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist jeder Fischereirevierverband. (2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung der Schonzeiten
und Brittelmaße und der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen. Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben. (3) Der
Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte
und die Dauer der Ausübung der Fischerei einzutragen. (4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der
Fischerei eigenhändig unterschreiben. (5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich. (6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei
mit einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig. (7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.
Abschnitt IV FISCHEREISCHUTZ
§ 17 Aufgaben der Fischereiaufseher (1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz
innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen. (2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er
umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die
Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. (3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem
dienstlichen Wirkungskreis anzuhalten, die Identität festzustellen, die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch
wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen, unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der
Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. (4) Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.
§ 18
Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zusorgen. Er ist
verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Kommt
der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für
Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen. (2) Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie
ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die
Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen. (3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt
auch erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land. (4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter
Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über die Anmeldung zum Kurs, die Form, Dauer und den Inhalt des fischereifachlichen Kurses, die Ausstellung der
Kursbestätigung, die Höhe des Kursbeitrages, die einschlägige Berufsausbildung und die gleichwertige Ausbildung. (5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ
Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. (6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer gemäß Abs. 1 namhaft gemacht wurde, die österreichische
Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt, volljährig ist, im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist, über solche körperliche und geistige Eigenschaften
verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können, durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem
Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann, den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann und vertrauenswürdig ist. (7) Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere
durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen
ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint,
die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind. (8) Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen.
Zuständig für die Beeidigung
ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk das Fischereirevier bzw. sein größter Teil oder die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere liegen. Im übrigen gilt das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125.
(9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.
Abschnitt V FISCHEREIREVIERE
§ 19 Reviereinteilung
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der
Fischereirevierverband anzuhören. (2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und
natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.
(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind. (4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3
angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen. (5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten
Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband
vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Wird ein Fischereirecht
bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.
§ 20 Eigenreviere (1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen
ungeteilt zusteht und sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten: die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen
Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll, eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers, Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2, den Nachweis über
das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes. (3) Der Besitzer eines Eigenreviers darf dieses nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7
möglich.
§ 21 Pachtreviere (1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass
jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht. (2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ
Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden. (3) Der Pächter eines Pachtreviers darf dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt
unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
§ 22
Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung) (1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier anerkannt, noch wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein
Pachtrevier einbezogen werden können, einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen. (2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer
zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
§ 23 Verpachtung (1) Pachtreviere und jene Eigenreviere, die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat, müssen an einen pachtfähigen
Pächter (§ 24) verpachtet werden. (2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. (3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis
verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine
Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken
entgegenstehen. (4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag
anzuschließen. (5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 24)
nicht oder nicht mehr besitzt oder die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen. (6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss
eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint. (7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll, die Nutzung aufgrund
einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.
§ 24
Pachtfähigkeit des Pächters (1) Pachtfähig sind natürliche Personen, die volljährig und im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung
erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können, die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der
fischereirechtlichen Vorschriften bieten und die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb
der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren. (2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn
zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
Abschnitt VI BEZIEHUNGEN DER FISCHEREI ZU ANDEREN RECHTEN
§ 25 Benützung von Grundstücken (1)
Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 2) dürfen Ufergrundstücke und wasserführende
Grundstücke zum Fischen und zur Beaufsichtigung der Fischwässer im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken
vorzugehen. (2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder
Nutzungsberechtigten gestattet. (3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der
Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder den Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des
Grundstückes zu dulden. (4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten
nicht behindern. (5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
§ 26
Fischen in überfluteten Gebieten (1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen
fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen
anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.
§ 27 Beziehungen zu anderen Rechten (1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern
darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den
Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme - in Notfällen unverzüglich - über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu
verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten. (2) Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (§ 3 Z. 12), die aufgrund ihrer
ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung
(§ 3 Z. 11) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
(3) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen
fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.
Abschnitt VII FISCHEREIKATASTER
§ 28 Fischereikataster (1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom
Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen. (2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier ein Katasterblatt anzulegen.
Er hat je eine Ausfertigung an den Fischereiberechtigten, an die Behörde (§ 3 Z. 2) und an den NÖ Landesfischereiverband zu übersenden. Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels
elektronischer Datenverarbeitung geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Der Fischereikataster kann als Informationsverbundsystem geführt
werden. Betreiber ist der NÖ Landesfischereiverband. (3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.
(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken: die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),
die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl), die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer, die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter), die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),
revierspezifische Umweltdaten und die grafische Darstellung der Fischereireviere. (5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen. (6)
Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen Daten, wie z.B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken. (7) Behördliche Erledigungen und
Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren. (8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder
liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von
Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.
Abschnitt VIII
NÖ LANDESFISCHEREIVERBAND
§ 29 NÖ Landesfischereiverband (1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in
dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen. (2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat
seinen Sitz in St. Pölten. (3) Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der
Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung gegen gesetzliche Vorschriften oder
die Zielsetzungen dieses Gesetzes verstößt. Die Satzung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ
Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid 1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder 3. tatsächlich undurchführbar ist. (5) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen
des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. (6) Die Aufsichtsbehörde
hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den
Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. (7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
(8) Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis
zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat. (9) Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen.
Die Aufsichtsbehörden
können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
(10) Gegen Entscheidungen des NÖ Landesfischereiverbandes ist kein Rechtsmittel zulässig. (11) Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ
Landeswappen zu verwenden.
§ 30 Organe und Zusammensetzung (1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind der Vorstand, die Hauptversammlung, die Rechnungsprüfer und
die fünf Fischereirevierverbände. (2) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus: 1. den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind die Obmänner der Fischereirevierverbände und je
einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind. Bei Erlassung der Verordnung sind
insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. Die von diesen Fischereivereinen und Fischereiverbänden
namhaft gemachten Vertreter (Ersatzmitglieder) bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. 2. den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt
der NÖ Landesregierung ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und auf Vorschlag der Mitglieder gemäß Z. 1 eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z.B.
Interessensvertretungen, Wissenschaft). (3) Im Fall ihrer Verhinderung werden die Obmänner der Fischereirevierverbände durch ihre Obmannstellvertreter, die Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände
und der Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jeweils durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der
Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der
Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam. (4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des
Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen. (6) Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,
den
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse, je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie fünfundzwanzig Inhabern gültiger Fischerkarten (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
(7) Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. (8) Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die
Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit
erforderlich. In der Satzung können für einzelne Aufgaben andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. (9) Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (10) Die weiteren Bestimmungen über die
Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
§ 31 Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes (1) Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an
der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. (2) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Inhaber
von Fischerkarten zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht
werden. (3) Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht
für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18 und 23 Abs. 7. (4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: die
Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung
sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen, die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (§ 4 Abs. 5) zu treffen, das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (§ 6 Abs. 1) zu bewilligen, Verordnungen zu erlassen (§§ 7, 14 Abs. 4, 18 Abs. 4), Ausnahmen von den Verboten (§ 13) zu bewilligen, Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5), Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff), Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (§§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 7) zu bewilligen, Revierverwalter zu bestellen (§ 23 Abs. 6), über Berufungen zu entscheiden gegen die Festlegung von Rahmenvorgaben für den Besatz (§ 5 Abs. 4), die Bestimmung eines Vertreters mehrerer Fischereiberechtigter (§ 8 Abs. 3), die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen für ein Fischereirevier (§ 11 Abs. 5) und die Festsetzung des Revierbeitrages (§ 35 Abs. 5).
Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden. (5) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: die Satzung zu beschließen,
die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu genehmigen (§ 34 Abs. 3), die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (§ 30 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 7) zu genehmigen, drei
Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist,
den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten, die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15 Abs. 2) festzusetzen,
Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen, Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen, die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des
NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen. (6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung ("Landesfischertag") abzuhalten.
§ 32 Fischereirevierverbände (1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der
Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich
oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. (2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß
Anlage 2.
§ 33 Organe und Zusammensetzung (1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind: der Obmann, der Kassier und der Fischereirevierausschuss (2) Der Obmann, der Kassier sowie deren
Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt. (3) Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die
in die Revierbildung einbezogen sind. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen
Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten
von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt.
(4) Die Organe üben ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.
(5) Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz einer gültigen Fischerkarte des Landes Niederösterreich sein.
§ 34 Aufgaben (1) Der Obmann vertritt den
Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen. (2) Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung. (3) Der Fischereirevierausschuss besorgt die
behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: die Geschäftsführung nach der
von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf, den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen
Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen, Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu
erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen, Anträge zur Erklärung und Aufhebung von Laichschonstätten zu stellen, Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie
der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten
und zu aktualisieren, Gutachten
in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen, geeignete Personen als
Fischereisachverständige namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG), bei der
Projektierung und Durchführung von Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,
Förderungsmittel (§ 15 Abs. 5) zu vergeben, die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.
§ 35 Revierbeiträge (1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen
jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband
zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis Iängstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende
Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die
Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam. (5) Der Beitragspflichtige kann gegen die Vorschreibung des Revierbeitrages Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
Abschnitt IX
ÜBERTRETUNGEN UND STRAFEN § 36
Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, wer 1. die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1), 2. es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 5),
3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), 4. ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§
6), 5. es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. 1), 6. fischt, ohne eine gültige Fischerkarte, eine Lizenz oder eine gültige Fischergastkarte in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen (§ 9 Abs. 1), 7. als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (§ 9 Abs. 2), 8. Lizenzen
an Personen, die weder eine gültige Fischerkarte noch eine gültige Fischergastkarte besitzen, vergibt (§ 11 Abs. 1), 9. Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 11 Abs. 1)
hinaus vergibt, 10. Lizenzen entgegen § 11 Abs. 2 vergibt, 11. den Verboten des § 12 zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 6 mit elektrischem Strom fischt, 12. eine Fischerkarte oder eine
Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 6, 16 Abs. 6), 13. die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 22 Abs. 2), 14. als
Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (§ 23 Abs. 4), 15. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche
Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (§ 26 Abs. 2), 16. es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die
voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 27 Abs. 1), 17. es als Wasserberechtigter unterlässt,
Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (§ 27 Abs. 2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt, 18. als Erwerber die
Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 28 Abs. 1), 19. die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge
erforderlichen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 35 Abs. 3), 20. unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem
Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, 21. den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder
Verboten zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
§ 37 Verfall von Gegenständen (1) Der Verfall
von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (§ 12) verwendet.
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. (3) Verfallene Gegenstände sind entweder zu veräußern, bei künstlerischer oder
wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben, dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder zu vernichten.
§ 38 Hilfeleistung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Die Bundespolizeibehörden und die Bundesgendarmerie haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im
Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abschnitt X UMGESETZTE EG-RICHTLINIEN
§ 39 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 (CELEX 392L0043). (2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18,
der Kommission mitgeteilt: 1. Mitteilung 2001/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21.11.2001)
Abschnitt XI SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 40 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz
tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550-1, außer Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach
Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 41 Übergangsbestimmungen (1) Die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das
Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen. (2) Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam
war. (3) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes. (4) Die nach den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes. (5) Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. (7) Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes
dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(8) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen.
Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen. (9) Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.
Anlage 1
Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände für die Ausstellung der Fischerkarte, Fischereireivierverband, Verwaltungsbezirk
Fischereirevierverband I - Krems Statutarstadt Krems Krems Gmünd
Zwettl Horn
Fischereirevierverband II - Korneuburg Korneuburg Mistelbach Gänserndorf Hollabrunn Waidhofen an der Thaya Wien-Umgebung
Fischereirevierverband III - Amstetten
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs Amstetten Melk Scheibbs
Fischereirevierverband IV - St. Pölten Statutarstadt St. Pölten St. Pölten Lilienfeld Tulln
Fischereirevierverband V - Wr. Neustadt Statutarstadt Wr. Neustadt Wr. Neustadt Baden Neunkirchen Mödling Bruck an der Leitha
Anlage 2 Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände
Fischereirevierverband I Dieser umfasst 1. die Donau von der oberösterreichischen Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln, 2. die Große und die Kleine Krems, 3. die Lainsitz,
4. den Großen und den Kleinen Kamp, 5. die Zwettl, 6. den Purzelkamp, 7. den Taffabach, 8. den Gscheinzbach, 9. den Mühlkamp, 10. die Ysper, 11. den Weitenbach.
Der Fischereirevierverband I hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems.
Fischereirevierverband II Dieser umfasst 1. die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln
stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien, 2. die March, 3. die Deutsche und die Mährische Thaya, 4. die Große und die Kleine Tulln, 5. den Wienfluss, 6. den Marchfeldkanal.
Der Fischereirevierverband II hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Fischereirevierverband III Dieser umfasst 1. die Enns und den Ramingbach,
2. die Große Erlauf mit dem Erlaufsee, 3. die Kleine Erlauf, 4. die Ybbs mit den Lunzerseen, 5. den Aubach, 6. den Erlabach, 7. die Lassing, 8. die Melk, 9. den Mendlingbach.
Der Fischereirevierverband III hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten.
Fischereirevierverband IV Dieser umfasst 1. die Pielach, 2. die Fladnitz, 3. die Traisen,
4. die Perschling, 5. die Mürz, 6. den Walsternbach, 7. die Salza. Der Fischereirevierverband IV hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.
Fischereirevierverband V
Dieser umfasst 1. die warme Fischa, 2. die Fischa-Dagnitz, 3. den Sierning-(Sieding)bach, 4. die Schwarza, 5. die Pitten, 6. den Wiener-Neustädter-Kanal,
7. den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen, 8. die Piesting, 9. die Schwechat, 10. den Mödlingbach, 11. die Triesting, 12. den Liesingbach, 13. die Leitha, 14. die ins Burgenland austretenden
kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen: Zöbernbach, Lambach usw. Der Fischereirevierverband V hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt.
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