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Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten (Kärntner Fischereigesetz -K-FG)
§ 1 Ziele
(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden
standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere. (2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen
Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der
jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten
entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist.
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs 2 und 3 nicht
anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten. (2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen: a) die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen, die der Zucht und
Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen; b) die Ausübung des Fischfanges in künstlichen Wasseransammlungen, die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener oder eingefriedeter Örtlichkeiten
wie Gärten, Sport- oder Parkanlagen gelegen sind. (3) Auf die Ausübung des Fischfanges in natürlichen oder künstlichen Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden,
findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als Regelungen über die weidgerechte Ausübung des Fischfanges getroffen werden.
§ 3 Fischereirecht (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht
begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. (2) In
Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein
Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§
479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer
ständig derart verbunden sind, dass der Wechsel der Fische stattfinden kann; b) Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte
Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr ständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derart verbunden
sind, dass der Wechsel der Fische stattfinden kann; c) Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege von Wassertieren sowie deren Nutzung; d) Fischereiausübungsberechtigter: derjenige,
dem an einem Fischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht; e) Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer das Fischereirecht zusteht; f) Fischereierlaubnisinhaber:
derjenige, dem vom Fischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist; g) Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Zucht,
der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung dienen; h) Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind; zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch verbundenen Altarme und Ausstände; i) Gebirgsseen: natürliche
Wasseransammlungen im Flächenausmaß von mehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze; j) Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne und Wasseransammlungen; k) künstliche Gerinne: durch
menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird; l) künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche
Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung; m) natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung
entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen nicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird; n) natürliche
Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind; o) Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln.
§ 5 Revierbildung (1) Die Landesregierung hat die
Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9). (2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt
werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und
Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen. (3) Bei der
Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände mit einzubeziehen. Künstliche
Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht mit einzubeziehen. (4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von
Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen: a) ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte); b) die
Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs 3, die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen; c) ein Lageplan, aus dem
die Situierung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen; d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischgewässer;
e) Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2. (5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfassten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden
fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden
Frist zu geben. (6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer
geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs 5
gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.
(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.
§ 6 Eigenreviere (1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid a) ein Fischgewässer,
das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von Personen zusteht, sowie b) Fischgewässer,
die unmittelbar aneinander grenzen und an denen das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen, als Eigenrevier festzulegen. (2) Auf
Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu
festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
§ 7 Gemeinschaftsreviere (1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind
Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen. (2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die jedoch
eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes
unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besser dient. (3) Im Bescheid über die Festlegung
eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom
Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen. (4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen
Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen
Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
§ 8 Aufhebung von Fischereirevieren Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung
von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht mehr erfüllen.
§ 9 Zuweisung von Fischgewässern (1)
Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs 2), sind im Interesse einer geordneten
Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. (2) Die Zuweisung von Fischgewässern
hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereireviers oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen. (3) Vor der Zuweisung
von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. (4) Die
Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten)
der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des
Bescheides nach Abs 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer
mit Bescheid festzusetzen.
§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und
dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Fischereikataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen
Fischereikataster zu führen. Der Fischereikataster hat zu umfassen: a) die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9
zugewiesener Fischgewässer; b) die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten; c) die Namen und die Anschriften der Fischereiausübungsberechtigten;
d) die Namen und die Anschriften der bestellten Fischereiaufsichtsorgane. (2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde
innerhalb einer angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen. (3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der
Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben nach Abs 1 lit b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der
Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. (4) Die Führung des
Fischereikatasters mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu
ermitteln und zu verarbeiten. (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
(6) In den Fischereikataster darf jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und auf seine
Kosten Kopien herstellen lassen.
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden,
die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs 1) sind. (2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht erfüllt, einer
Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen.
(3) Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom jeweiligen
Fischereiberechtigten innerhalb von vier Wochen zu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Fischereiverwalter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages mit Bescheid versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht
mehr gegeben sind oder der Fischereiberechtigte die Bestellung eines Fischereiverwalters aufhebt und den Widerruf der Genehmigung beantragt. (4) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs 2 die Bestellung
eines Fischereiverwalters, wird der Bestellung einer vorgesehenen Person die Genehmigung versagt oder wird die Genehmigung widerrufen (Abs 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der
Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines
Fischereiverwalters ist aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. (5) Mit der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters gehen alle Rechte und Pflichten der
Fischereiausübungsberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiausübungsberechtigten in allen
Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.
§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.
§ 14 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren (1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereireviers
auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß. (2) Die Verpachtung von
Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuss (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten
entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen. (3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsreviers nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuss einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine
Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand
eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen
nach § 5 Abs 2 erfüllt. (2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die
Grenzbeschreibung des Fischereireviers einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu
enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiter insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden
Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende
Regelungen aufgenommen werden. (3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluss vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung
(§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine
Feststellung nach Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die
Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.
§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt - vorbehaltlich des Abs 2 - zehn Jahre. (2) Eine Verkürzung der Pachtdauer ist zulässig, wenn die Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten
wird und wenn zu erwarten ist, dass trotz der verkürzten Pachtdauer die Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) gewährleistet werden kann. (3) Wird das Fischereipachtverhältnis
vorzeitig aufgelöst, gekündigt oder erlischt es vorzeitig, darf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nur für den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, sofern diese noch mindestens ein Jahr beträgt;
beträgt die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens ein Jahr, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen. (4) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 17 Eignung des Pächters (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
a) die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (§ 12 Abs 1), b) die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen
Landes oder die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren und c) die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber einer Genehmigung nach Abs 2 sind. (2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluss eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn a) die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a nicht vorliegen, b) der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines
österreichischen Landes oder Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder
c) die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende
Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, dass für den Fall der Kündigung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen
Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß. (4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne
des Vereinsgesetzes 1951 nur verpachtet werden, wenn a) dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei mitumfasst und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages
oder für den Fall der Auflösung des Vereines sichergestellt ist, dass alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
b) ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und c) nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist. (5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muss jede Person die
Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
§ 18 Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
§ 19 Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf
der Pachtdauer aufzulösen, wenn a) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder b) der Pächter 1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt, 2. den Vorschriften über
die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder 3. wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. (2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen für die
Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen
Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.
§ 20 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten (1)
Die Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, dass ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und
gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft). (2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die
Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der
natürlichen Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren; b) das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen des
Fischereireviers; c) die Beschränkung der Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine; d) die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereireviers als Aufzuchtsgewässer (§ 21). (3) Kommt ein
Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 - die erforderlichen Maßnahmen
zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Derartige Maßnahmen hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist. (4) Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2
erster Satz oder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern (1) Auf
Antrag des Fischereirevierausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde Teile eines Fischereireviers mit Bescheid als Aufzuchtsgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten
Fischereiwirtschaft erforderlich ist, die betreffenden Teile eines Fischereireviers auf Grund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem
Maße die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten und der Fischereiausübungsberechtigte der Festlegung des Aufzuchtsgewässers schriftlich zugestimmt hat. Die Festlegung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind oder der Fischereirevierausschuss die Aufhebung beantragt. (2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige
fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist. (3) Der
Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtsgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.
§ 22 Besatzmaßnahmen (1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs 2 zur Erreichung der Ziele einer
geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der
Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art,
Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und
ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird,
anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn a) ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oder
b) die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch den Eintritt besonderer Ereignisse wie insbesondere durch Hochwässer fischereiwirtschaftlich nicht zweckmäßig erscheint. (4) Wenn dies zur
Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen
vorzuschreiben.
§ 23 Aussetzen von Wassertieren (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs 2) gelten.
(2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen
anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen
sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
§ 24 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben,
wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.
(2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht: a) das Verbot von Besatzmaßnahmen; b) das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen;
c) zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art der Ausübung des Fischfanges. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.
§ 25 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer a) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) ist und b) in einem Fischereirevier entweder selbst
Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt. (2) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte ist.
(3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und
auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.
§ 26 Jahresfischerkarte (1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verlässlichkeit und
fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen. (2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte
ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte
jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. (3) Eine Person ist keinesfalls als verlässlich anzusehen, a) wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht (§ 137 des Strafgesetzbuches) oder des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 138 des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 des
Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt, und nach der
Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist; b) wenn sie wegen einer Übertretung fischerei-,
naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen worden ist; c) wenn sie wiederholt wegen anderer Übertretungen
fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die neuerliche Begehung einer
solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist. (4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass er über die zur Ausübung des
Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen,
der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt. (5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller a)
eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Abs 4 nachweist, oder b) während
der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder c) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei
aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung
über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist, d) eine abgeschlossene Berufsausbildung als 1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975), 3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung), 4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991), 5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder 6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) nachweist. (6) Den
Berufsausbildungen nach Abs 5 lit d sind gleichwertige Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine
schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. (7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Lehrplan für die
Unterweisungen nach Abs 5 lit a und lit c und nach Abs 6 sowie über die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den
durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen. (8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen nach Abs 5 lit a und lit c und nach Abs 6
regelmäßig, mindestens zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die
Landesregierung mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im
Land Kärnten, betrauen. (9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig.
§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern: a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten
14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen; c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen
worden ist, für die Dauer des Entzuges.
§ 28 Jahresfischerkartenabgabe (1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der
Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu. (2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen
Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.
(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 25 Euro. (4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind
vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen. (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Die sich so
ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der
Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 29 Entziehung der Jahresfischerkarte Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des
Fischfanges erforderliche Verlässlichkeit (§ 26 Abs 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit a oder lit b hervorkommt, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen.
§ 30 Fischergastkarte (1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben
werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt. (2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier
Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast. (3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag auszufolgen. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der
Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die
Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der
Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes nicht
entsprechen, sind ungültig. (4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist. (5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der von ihm im
abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten
zurückzustellen. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits
ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist.
Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.
§ 31 Fischergastkartenabgabe (1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu
entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu. (2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro und
mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro. (3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
(4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.
§ 32 Erlaubnisschein für den Fischfang (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des
Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur an Personen erteilen, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind. (2) Der
Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die
Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
§ 33 Durchführungsbestimmungen Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den
Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.
§ 34 Schonzeiten und Mindestfangmaße (1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten,
artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen. (2) Wassertiere dürfen während
der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind
sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten. (3)
Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 erster Satz
bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem
jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist. (4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 35 Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges (1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. (2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie a) der
Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren nicht abträglich ist und b) keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten und Pflanzen
oder auf Menschen zur Folge hat. (3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie a) den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und b) unter Verwendung geeigneter Fanggeräte,
Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. (4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte,
Fangvorrichtungen und Fangmittel: a) Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte; b) Schusswaffen; c) Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;
d) Elektrofanggeräte, soweit sich aus Abs 11 und Abs 12 nicht anderes ergibt. (5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden: a) Stechen;
b) Anreißen; c) Prellen; d) Keulen; e) Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren; f) Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder. (6) Die
Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im
Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen. (7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung a) weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und
Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung die Ausübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt und b) die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und
Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Arten von Wassertieren beschränken. (8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates
mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992,
S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung
eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. (9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang IVa der
Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des
Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L
305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren
erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten: a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten,
insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; d) der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch
sowie das Angebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; e) die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die die
Gefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Arten gegeben ist. (10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen a) zum Schutz
anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume, b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern, c) für wissenschaftliche Zwecke und d) für Zwecke der
Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder deren Wiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzucht vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des Bestandes der von den Verordnungen nach Abs 8 und
Abs 9 erfassten wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird. (11) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung
von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn a) das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
b) die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist, c) die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für die gefangenen Wassertiere vorhanden sind und
d) keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zu erwarten sind. (12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für
die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen Die
Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten
sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den
Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen. (2) Die Fischereiaufsicht umfasst a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und b) die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren.
(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben. (4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.
§ 38 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen (1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, dass eine § 37 Abs 3
entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. (2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch
eine § 37 Abs 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. (3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine § 37 Abs 3 entsprechende Fischereiaufsicht Sorge
trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.
§ 39 Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen (1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs 2), in dem (in denen)
die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekannt zu geben. (2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur
versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereireviers (der
Fischereireviere) eine § 37 Abs 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Voraussetzung nach
§ 40 entfällt oder wenn das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. Im
Falle des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs 3) einzuziehen. Die Genehmigung der Bestellung hat bei verpachteten Fischereirevieren für die Dauer der Pachtzeit, sonst
unbefristet zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Zeit hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen. (3) Ein erstmals bestelltes
Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein
Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche
Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen. (4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten. (5) Die
Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen. (6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das
Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften
der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.
§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der
Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt, c) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist, d) Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht
bietet und e) die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt. (2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch a) die erfolgreiche
Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung (§ 41) oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung als 1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975), 3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung), 4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991), 5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner
land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder 6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991). (3) Den
Berufsausbildungen nach Abs 2 lit b sind gleichwertige Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung mit Bescheid anerkannt hat und überdies die ausreichenden Kenntnisse der
Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nachgewiesen werden. (4) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner
Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nach Abs 3 hat durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens
sechzehnstündigen Unterweisung zu erfolgen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen mindestens einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der
Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche oder juristische Personen betrauen, die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten.
§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung (1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten
Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des
Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. (2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung
im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an. (3)
Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 gilt dabei sinngemäß. Der
Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten. (4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine
angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. (5) Die Landesregierung hat den
Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der a) die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt, b) während der
letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist, c) den Fachkurs besucht hat (Abs 7) und d) die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9). (7) Prüfungswerber für die
Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der
Durchführung des Fachkurses dürfen mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Der Fachkurs hat die für die
erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom
Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen. (8) Der
Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf
den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. (9) Für die
Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung
verbunden ist, nicht überschreiten. (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen: a) die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Abs 4);
b) die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7); c) die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9). (11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der
Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses
festzulegen. (12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen,
inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des
Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.
§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie
in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den
Fällen des § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereireviers ausüben. (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt
anzuwenden.
§ 43 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,
a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges sicherzustellen und b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zu überwachen. (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Abs 1 lit b der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in
geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird. (3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt
sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine
Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen. (4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes
berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer
Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn a) der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist,
sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder b) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. (5)
Wenn eine Person, die nach Abs 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist,
zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen. (6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei
der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche
Verwaltungsübertretung begangen zu haben. (7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben
bestimmten Gegenstände abzunehmen. (8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu
übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände
unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der
Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.
§ 44 Benützung fremder Grundstücke (1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der
Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des
Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei
Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig. (2) Ist
zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereireviers das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer
oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden. (3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs 1 und Abs 2
hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen. (4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten
haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs 1 und Abs 2 zu dulden. (5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs 1 entscheidet auf Antrag
eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 45 Fischfolgerecht (1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des
Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist
berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß. (2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die
Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der
Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der
Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.
§ 46 Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern (1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen
des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den
Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. (2) Wird an einem Fischgewässer eine
Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der
Fische zu verhindern.
§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier
erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schusswaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie
Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden. (2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von
Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.
§ 48 Fischereirevierverbände (1) Zur Vertretung der Interessen der
Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten. (2)
Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden
Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind. (3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel
einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereireviers mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet
durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Pachtverhältnisses. (4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
§ 49 Aufgaben der Fischereirevierverbände Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:
a) für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen; b) die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei; c) die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der
Fischereirechte in den Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der Fischereireviere einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2 einbezogener und nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;
d) die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung des Fischereikatasters (§ 11); e) die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung
der Pachtzinse (§ 14 Abs 2); f) die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren Verwaltung und Verwendung (§§ 52 und 53); g)
die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs 1); h) die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von
Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs 1); i) die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (§ 22); j) die Durchführung von Unterweisungen, die
die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26); k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine
an die Fischereiausübungsberechtigten (§ 32); l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36); m) die Erstattung von
Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde; n) die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei
bei der Vollziehung dieses Gesetzes.
§ 50 Organe der Fischereirevierverbände (1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind: a) der Fischereirevierausschuss; b) der Vorsitzende;
c) der Rechnungsprüfer. (2) Der Fischereirevierausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze
oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs 2 in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen
sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass mindestens vier Mitglieder
zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind. (3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die
Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das dass Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs 2 gilt sinngemäß. (4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor
Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu
bestellen. (5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste
anwesende Mitglied zu führen. (6) Der Fischereirevierausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie
jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter. (7) Der
Fischereirevierausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuss ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung
einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den
Landesfischereiinspektor einzuladen (§ 58 Abs 7). (8) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem
Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag. (9) Die Organe der
Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für
Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände. (10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf
ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.
§ 51 Aufgaben der Organe (1) Dem Fischereirevierausschuss obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst
ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss (§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4). (2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach
außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen. (3) Der Rechnungsprüfer
hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuss jährlich, im Fall von
Beanstandungen unverzüglich zu berichten. (4) Der Fischereirevierausschuss darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die
Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die
Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 52 Revierbeiträge (1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein
jährlicher Revierbeitrag zu entrichten. (2) Die Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag bildet bei verpachteten Fischereirevieren der jährliche Pachtzins. Bei allen anderen Fischereirevieren ist als
Bemessungsgrundlage der fiktive angemessene Pachtzins heranzuziehen, der bei einer Verpachtung des Fischereireviers einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer
unter Bedachtnahme auf die Pachtzinse vergleichbarer benachbarter Fischereireviere erzielt werden könnte. (3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden
des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung des fiktiven angemessenen Pachtzinses ist
gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereireviers als Aufzuchtgewässer (§ 21) bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigten. (4) Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der
Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der
Hundertsatz darf zehn von Hundert nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. (5) Der Fischereirevierausschuss hat mit Bescheid die Höhe des Revierbeitrages für jedes
Fischereirevier bis 31. März festzusetzen. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. (6) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.
§ 53 Voranschlag und Rechnungsabschluss (1) Der Fischereirevierausschuss hat bis zum 1.
November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu beschließen. (2) Der Voranschlag
und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Ausgaben nicht
sichergestellt wäre oder wenn er rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die
Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. (3) Änderungen des genehmigten Voranschlages
während eines Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen
gegenüberstehen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (4) Legt der Fischereirevierausschuss nicht rechtzeitig einen Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung dem Voranschlag die
Genehmigung, hat sich die Gebarung des Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das abgelaufene Kalenderjahr zu richten. (5)
Die Gebarung des Fischereirevierverbandes ha |