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Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003, betreffend
Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges
(Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 7 und 8 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1 (1) Nicht als
weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden: 1. der Gebrauch von Legschnüren (ausgenommen für die Ausübung
des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke); 2. das Trockenlegen von Fischgewässern zum Zwecke des Fischfanges; 3. die Verwendung von Reusen, Fangkörben und anderen Vorrichtungen zum Selbstfangen von Fischen
sowie von Netzen aller Art in Fließgewässern (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke sowie zum Fang von Flusskrebsen mittels Krebsreusen); 4. die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Angelruten pro Person;
5. die Verwendung von Fangvorrichtungen, die mit mehr als einem Köder versehen sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke, für die Ausübung des Fischfanges mit
Hegenen-Systemen mit maximal fünf Nymphen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und für die Ausübung der Fliegenfischerei mit zwei Kunstfliegen); 6. in fließenden Gewässern – ausgenommen in der Drau von der
Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze – die Ausübung des Fischfanges mit Spinnrute unter Verwendung von Zugblei (Grundblei oder ähnliche Beschwerung) mit vor- oder nachgesetzten
Springern bzw. Seitenködern (Rieseln); 7. die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke sowie zu Zwecken der
Laichgewinnung); 8. die Verwendung von Drillingen mit Ausnahme des Fanges von Raubfischen; 9. die Verwendung von Netzen (ausgenommen im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und
Feldsee sowie für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 10. die Verwendung von Schwebenetzen bei der Ausübung des Fischfanges im Wörthersee, Millstätter
See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 11.
die Verwendung von Netzen, die folgende Mindestmaschenweite (von Knoten zu Knoten im trockenen Zustande) unterschreiten (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke): a)
Schwebenetze: im Wörthersee: 45 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); b) Grundnetze: im Wörthersee: 50
mm (zum Fang von Welsen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm, zum Fang von Karpfen: 50 mm);
c) Spiegelnetze (3-wandig): 50 mm in der Mittelwand (Blatt). (2) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten: a) der Fischer hat ausgelegte Netze wenigstens einmal
während des Tages zu überprüfen. Im Netz befindliche untermaßige Fische hat der Fischer in Freiheit zu setzen; b) schwimmende Bojen (Fischerzeichen), welche die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten
ausliegenden, von der Schifffahrt gefährdeten Netze anzeigen, sind mit einem Merkkennzeichen des Fischereiausübungsberechtigten (Buchstaben oder Figurenzeichnung) zu kennzeichnen. Die Merkzeichen sind von den
Fischereiausübungsberechtigten der zuständigen Ufergemeinde, dem Fischereirevierverband und den Schifffahrtsunternehmungen bekannt zu geben; c) der Fischereiausübungsberechtigte hat die Aushebung von ausliegenden
Netzen zu Kontrollzwecken durch die Fischereiaufsichtsorgane sowie durch die Mitglieder des Fischereirevierausschusses in seinem Beisein zu dulden. Verweigert der Fischereiausübungsberechtigte die Teilnahme, kann
das Fischereiaufsichtsorgan bzw. das Mitglied des Fischereirevierverbandes die Kontrolle ohne Beteiligung des Fischereiausübungsberechtigten durchführen. Die Kontrolle ist nach Möglichkeit ohne Behinderung der
Ausübung des Fischereirechtes vorzunehmen. (3) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges a) bei Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät und
b) in Fischaufstiegshilfen inklusive des Ein- und Ausstiegsbereichs. (4) Nicht als weidgerecht gilt a) die Hälterung von Fischen, ausgenommen die Hälterung in Setzkeschern, die aus textilem Material bestehen,
eine Mindestlänge von zwei Metern und einen Ringdurchmesser von mindestens 50 cm aufweisen, sowie in handelsüblichen Karpfensäcken und handelsüblichen Köderfischbehältern, und
b) die Hälterung von Fischen über einen Zeitraum von zwölf Stunden hinaus.
§ 2 Der Semling (Barbus peloponnesius) und das Ukrainische Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) dürfen während des ganzen Jahres
nicht gefangen werden.
§ 3 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1931 betreffend Durchführungsbestimmungen zu
Abschnitt III und IV des Kärntner Fischereigesetzes vom 29. April 1931, LGBl. Nr. 65/1931, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 91/1936, 12/1954, 27/1965, 20/1973 und 28/1987; 2. die Verordnung der
Kärntner Landesregierung vom 29. November 1949 betreffend fischereipolizeiliche Vorschriften, soweit diese das Verbot der Tellerfischerei betreffen, LGBl. Nr. 72/1949; 3. die Verordnung der Kärntner
Landesregierung vom 29. November 1949 über die Fischerei in den Seen Kärntens (Seefischereiordnung), LGBl. Nr. 73/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/1956, 15/1968, 113/1970, 65/1985, 66/1985 und
31/1995; 4. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Juni 1953 betreffend die Elektrofischerei, das Verbot von Harpunen, Speeren und Schusswaffen bei der Ausübung der Fischerei sowie das Verbot der
Ausübung des Fischfanges beim Schwimmen, LGBl. Nr. 18/1953; 5. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Juni 1957 betreffend das Verbot von Fangvorrichtungen, die mit mehr als drei Ködern versehen
sind, bei der Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 36/1957; 6. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. September 1990, mit der die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum
Fischfang verboten wird, LGBl. Nr. 55/1990; 7. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. März 1995 betreffend das Verbot der Verwendung von Netzen bei der Ausübung des Fischfanges in Seen, LGBl. Nr.
26/1995; 8. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. April 1995 betreffend das Verbot der Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges, LGBl. Nr. 35/1995.
§ 4 Mit dieser
Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.
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