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    Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 4. Juli 1950 betreffend die Abgabe für die Ausstellung von Fischereikarten und Fischereibewilligungen für Ausländer sowie über die Vordrucke für Fischereikarten und Fischereibewilligungen für Ausländer.


    Präambel/Promulgationsklausel
    Auf Grund des § 63 a Abs. 5 und 6 des Fischereigesetzes 1949, LGBl.Nr. 1/1949, wird verordnet:


                                     I.
                               Fischereikarte.

      § 1. (1) Die gemäß § 63 a des Fischereigesetzes auszustellende Fischereikarte ist jeweils bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
      (2) Die vom Fischereikartenwerber für die Ausstellung der Fischereikarte zu enrichtende Abgabe beträgt S 20,--. Die Abgabe fließt dem Lande zu.
      (3) Für die Ausfertigung eines Fischereikartenduplikates ist eine Abgabe von S 5,-- zu entrichten.

      § 2. Der Fischereikartenwerber hat vor Ausstellung der Fischereikarte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die gemäß § 1 zu entrichtende Fischereikartenabgabe entweder bar zu erlegen oder die Ueberweisung des entsprechenden Betrages im Wege der Postsparkasse nachzuweisen. Solage der Barerlag nicht erfolgt oder die Ueberweisung nicht nachgewiesen wird, hat die Ausstellung der Fischereikarte zu unterbleiben.

      § 3. Zur Ausfertigung der Fischereikarte ist ausschließlich der vom Amte der Landesregierung aufgelegte im Anhang unter Muster A) angeführte Vordruck in roter Farbe zu verwenden.


                                     II.
                     Fischereibewilligung für Ausländer.

      § 4. (1) Die gemäß § 63 a Abs. 6 des Fischereigesetzes für Ausländer vorgesehene besondere Fischereibewilligung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. Die Bewilligung gilt für die Dauer eines Monates.
      (2) Die für die Ausstellung der besonderen Bewilligung für Ausländer zu entrichtende Abgabe beträgt S 10,--. Die Abgabe fließt dem Lande zu.
      (3) Zur Ausfertigung der besonderen Bewilligung für Ausländer ist ausschließlich der vom Amte der burgenländischen Landesregierung im Anhange unter Muster B angeführte Vordruck in grüner Farbe zu verwenden.
      (4) Hinsichtlich der Einhebung der Abgabe gelten die Bestimmungen des § 2 entsprechend.


      § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.




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