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Thüringer Verordnung über die Fischereiaufsicht (ThürVOFAS) Vom 10. Januar 1995
Aufgrund des § 48 Abs. 7 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl.
S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Erster Abschnitt
Vorschlag, Bestellung, Zuständigkeiten und Widerruf § 1 Vorschlag (1) Der Vorschlag der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter nach § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürFischG muß Angaben und Nachweise enthalten
über: 1. Vor- und Familiennamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der zur Bestellung vorgeschlagenen Person,
2. Name und Anschrift des vorschlagenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächters, 3. Fischereischein-Nummer der vorgeschlagenen Person, 4. die genaue Bezeichnung des Fischgewässers (Gemarkung, Flur,
Flurstücks-Nummer, Nutzungsart, Größe, Grenzbezeichnung), 5. Bezeichnung der Eintragungsstelle des Fischereirechts im Grund- oder Wasserbuch (bei Eigenfischereirecht) und Fischereibuch (bei selbständigem
Fischereirecht). (2) Die Vorschlagsberechtigten können für ihre Fischereirechte oder für Teile derselben auch einen gemeinsamen Fischereiaufseher vorschlagen.
§ 2 Bestellung (1) Fischereiaufseher
können von der zuständigen Fischereibehörde bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen. (2) Fischereiaufseher werden in der Regel als ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher
bestellt. (3) Nebenamtliche staatliche Fischereiaufseher können bestellt werden, wenn zu erwarten ist, daß ansonsten ein Fischereibezirk nicht ausreichend beaufsichtigt wird oder für Fischereibezirke an
Gewässern, an denen infolge Mehrfachnutzung besondere Fischereiaufsicht erforderlich ist. (4) Die Bestellung der Fischereiaufseher erfolgt für drei Jahre.
§ 3 Zuständigkeiten (1) Zuständig für die
Bestellung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischgewässer liegt. Umfaßt der Zuständigkeitsbereich eines Fischereiaufsehers das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde
zuständig, bei welcher der Vorschlag eingereicht wird. (2) Die untere Fischereibehörde ist Aufsichtsbehörde für die im Zuständigkeitsbereich tätigen Fischereiaufseher. (3) Die untere Fischereibehörde legt mit
der Bestellung des Fischereiaufsehers dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich fest. Dieser darf sich nur auf die Gewässer erstrecken, in denen die Vorschlagsberechtigten fischereiberechtigt sind. Satz 2 tgba.org gilt
nicht für die Fischereiaufseher, die für das Gebiet des Fischereirechts einer Fischereigenossenschaft bestellt wurden.
§ 4 Widerruf Die Bestellung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nach § 7 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Zweiter Abschnitt Aufgaben, Pflichten und Befugnisse § 5 Aufgaben und Pflichten (1) Zuwiderhandlungen gegen fischereirechtliche
Vorschriften sind von den Fischereiaufsehern zu verhüten, zu unterbinden und zu ahnden. Bei der Aufklärung von Zuwiderhandlungen ist mitzuwirken. Von den Fischereiaufsehern festgestellte Straftaten sind bei der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Thüringer Fischereigesetzes werden der zuständigen unteren Fischereibehörde gemeldet. (2) Die Einhaltung der Vorschriften des
Naturschutzes, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Binnenschiffahrtsrechts, bezogen auf die fischereirechtlichen Bestimmungen, sind zu kontrollieren.
(3) Die aufklärende und belehrende Tätigkeit hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Vorrang.
§ 6 Befugnisse Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte
nach § 16 ThürFischG und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
Dritter Abschnitt Persönliche und fachliche Eignung,
Vorbereitungslehrgang, Aus- und Fortbildung § 7 Persönliche und fachliche Eignung (1) Personen sind als Fischereiaufseher geeignet, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, einen Fischereischein
besitzen, die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweisen und nicht vorbestraft sind. Ein persönliches Führungszeugnis ist von der vorgeschlagenen Person vorzulegen. (2) Die Bestellung erfolgt nur, wenn
die Vorgeschlagenen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sind, den Aufgaben als Fischereiaufseher ordnungsgemäß nachzukommen. (3) Die fachliche Eignung als Fischereiaufseher ist gegeben, wenn die Bescheinigung
nach § 8 Abs. 3 vorgelegt wird.
§ 8 Vorbereitungslehrgang (1) Die obere Fischereibehörde führt einen Lehrgang zur Vermittlung der Kenntnisse über Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Fischereiaufseher
durch, der mit einem schriftlichen Test abgeschlossen wird. (2) Der Lehrgang umfaßt insbesondere die Sachgebiete: 1. fischereirechtliche Vorschriften, 2. Gewässerkunde/Gewässer- und Biotopschutz,
3. Ausübung der Fischereiaufsicht. (3) Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
§ 9 Aus- und Fortbildung (1) Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich ständig mit den
wesentlichen fischereirechtlichen Vorschriften vertraut zu machen. Sie haben in der Regel alle drei Jahre an einer von der obersten Fischereibehörde benannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. (2) Die
nebenamtlichen staatlichen Fischereiaufseher sind unter Beachtung des Absatzes 1 zusätzlich verpflichtet, sich mit dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr sowie dem Strafrecht und dem Strafprozeßrecht soweit
vertraut zu machen, wie es für ihre Tätigkeit als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Sie haben in der Regel alle drei Jahre an einem diesbezüglichen Lehrgang teilzunehmen.
Vierter Abschnitt
Ausweis und Kennmarke, Verfahren § 10 Ausweis und Kennmarke (1) Bei der Bestellung erhalten die Fischereiaufseher von der obersten Fischereibehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 tgba.org
zu dieser Verordnung, in den eine Kontrollnummer eingetragen ist. Der Ausweis ist nur mit dem Dienstsiegel der obersten Fischereibehörde gültig. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist im Ausweis so bestimmt und
vollständig wie möglich anzugeben. Dabei kann ein Begleitblatt verwendet werden, das ebenfalls mit dem Dienstsiegel zu versehen ist. (2) Der Ausweis für Fischereiaufseher ist nur in Verbindung mit einer Kennmarke
nach dem Muster der Anlage 2 tgba.org zu dieser Verordnung gültig. Die Kontrollnummer der Kennmarke und die des Ausweises müssen identisch sein. (3) Die Kennmarke und der Ausweis sind bei der Ausübung der
Fischereiaufsicht mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 11 Verfahren (1) Die Fischereiaufseher haben einmal jährlich bis zum 1. Februar der zuständigen unteren Fischereibehörde einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen. (2) Ist ein Fischereiaufseher voraussichtlich länger als sechs Monate verhindert, die Fischereiaufsicht auszuüben, so hat er dies der zuständigen unteren Fischereibehörde
unverzüglich mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmung § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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