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Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte wild lebende Vögel zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane
(Thüringer Kormoranverordnung -ThürKorVO-) , vom 6. Oktober 1998
ergänzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Kormoranverordnung vom 27. Mai 2000

Aufgrund des § 20g Abs. 6 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. 1 S. 2994) verordnet die Landesregierung

§ 1
(1) Zur Abwendung, erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet, an den nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Gewässern oder Gewässerstrecken und in einem vom jeweiligen Ufer gemessenen Abstand von bis zu 100 Metern Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 15. September bis 15. März mit einer für die Jagd zugelassenen Waffe zu töten. Verboten ist der Abschuss in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 13 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vorn 18. September 1989 (BGBl. 1 S. 1677) in der jeweils geltenden Fassung und über das Beschädigen oder Zerstören von Nist- und Brutstätten nach § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
(3) Abweichend von § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG tgba.org dürfen Jagdausübungsberechtigte die im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 erlegten Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Verbote des § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 2
Die zuständige untere Naturschutzbehörde setzt auf Antrag im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde und der unteren Jagdbehörde Gewässer oder Gewässerstrecken durch Verwaltungsakt fest. an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung erheblicher fischeiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Voraussetzung für die Festsetzung der Gewässer oder Gewässerstrecken nach Satz 1 ist der Nachweis durch den Antragsteller, dass er ohne Erfolg Maßnahmen durchgeführt hat, um erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Als Maßnahmen nach Satz 2 gelten solche, die geeignet sind, Kormorane ohne deren Tötung von Gewässern oder Gewässerstrecken nach Satz 1 fernzuhalten oder zu vertreiben.
(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann die Anzahl der zu tötenden Kormorane  je Gewässer oder Gewässerstrecke begrenzen.
(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane sowie Zeit und Ort, insbesondere der Jagdbezirk der Erlegung, sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 1. Mai des Jahres mitzuteilen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige untere Naturschutzbehörde kann den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise mit Wirkung, für die Zukunft widerrufen, sobald und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder wenn gegen die Begrenzung nach Absatz 2 verstoßen wird.
(5) Die Kosten für die Beseitigung der getöteten Kormorane trägt der Antragsteller.

§ 3
§ 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke nach § 6 des Thüringer Jagdgesetzes, Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG tgba.org des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (AB]. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, Naturschutzgebiete und Nationalparke.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf
des 14. März 2010 außer Kraft.

Erfurt, den 6. Oktober 1998





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